Beschluss
11 B 4/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Antragstellerin hat die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG nicht glaubhaft widerlegt.
• Bei psychischen Erkrankungen kann ein Abschiebungshindernis vorliegen, wenn die Abschiebung selbst oder der Abschiebevorgang eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr, etwa Suizidalität, bewirkt und diese nicht durch Vorkehrungen abwendbar ist.
• Atteste müssen nach § 60a Abs. 2c AufenthG qualitativ ausreichend sein und die tatsächlichen Umstände sowie die Methode der Diagnostik darlegen; bloße Hinweise auf weiteren Therapiebedarf genügen nicht.
• Ist die Reisefähigkeit nicht glaubhaft bestritten, besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 S.1 AufenthG und damit kein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung: Reisefähigkeit wegen unzureichender Atteste nicht nachgewiesen • Die Antragstellerin hat die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG nicht glaubhaft widerlegt. • Bei psychischen Erkrankungen kann ein Abschiebungshindernis vorliegen, wenn die Abschiebung selbst oder der Abschiebevorgang eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr, etwa Suizidalität, bewirkt und diese nicht durch Vorkehrungen abwendbar ist. • Atteste müssen nach § 60a Abs. 2c AufenthG qualitativ ausreichend sein und die tatsächlichen Umstände sowie die Methode der Diagnostik darlegen; bloße Hinweise auf weiteren Therapiebedarf genügen nicht. • Ist die Reisefähigkeit nicht glaubhaft bestritten, besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 S.1 AufenthG und damit kein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO. Die Antragstellerin, 1967 geboren, serbische Staatsangehörige und Angehörige der Roma, war nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. Sie erhielt wiederholt Duldungen nach § 60a Abs. 2 S.1 AufenthG und befand sich seit September 2016 in psychiatrischer Behandlung. Am 14.06.2017 beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit der Begründung, wegen psychischer Erkrankungen nicht reisefähig zu sein. Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 22.09.2017 ab; ein Widerspruch blieb erfolglos. Die Antragstellerin machte im Eilverfahren geltend, die Abschiebung werde eine erhebliche Gesundheitsgefahr (insbesondere Suizidalität) auslösen und sei nicht durch Begleitung oder medizinische Maßnahmen abwendbar. Die Behörde und das Landesamt führten dagegen aus, die Abschiebung werde ärztlich begleitet und die Übergabe im Heimatstaat organisatorisch abgesichert. • Der Antrag war als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO auszulegen; er ist zulässig, aber unbegründet. • Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; die Antragstellerin hat diese Anforderungen nicht erfüllt. • Nach § 60a Abs.2c AufenthG besteht eine gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit; der Ausländer muss eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. • Die vorgelegten Atteste des behandelnden Zentrums erfüllen nicht die Anforderungen des § 60a Abs.2c AufenthG, da sie die zur Prognose führenden Tatsachen und die Erhebungsmethode nicht substantiiert darlegen. • Die amtsärztlichen Stellungnahmen kommen zu dem Ergebnis, dass mögliche Gefahren durch geeignete Vorkehrungen (Medikation, Begleitung, Übergabe in Serbien) begegnet werden können; diese Einschätzung wurde nicht überzeugend widerlegt. • Hinzu kommt, dass Hinweise auf eine Retraumatisierung im Heimatstaat (zielstaatsbezogene Gefährdung) für die Frage der Reisefähigkeit im Rahmen der Aussetzung der Abschiebung nicht entscheidend sind. • Die Organisation der Abschiebung, inklusive ärztlicher Begleitung und Übergabe an lokale Behörden und Wohlfahrtsverbände, entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist nicht durch konkrete Anhaltspunkte als untauglich darzulegen gewesen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Antragstellerin die erforderlichen, qualifizierten Nachweise zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ihrer Reisefähigkeit nicht erbracht hat; die vorgelegten Atteste genügen den Anforderungen des § 60a Abs.2c AufenthG nicht. Die amtsärztlichen Einschätzungen und die organisatorischen Vorkehrungen für eine humane Begleitung und Übergabe im Heimatstaat lassen keine rechtlich oder tatsächlich begründete Unmöglichkeit der Abschiebung erkennen. Damit fehlt es an einem Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden kann.