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Beschluss

2 LA 35/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) nicht substanziiert dargelegt werden. • Zur Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) muss der Antragsteller konkret eine obergerichtliche Entscheidung und den dort vertretenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz sowie den abweichenden abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung benennen und die Abweichung sowie deren Tragwirkung darlegen. • Fehlende formelle Vorgänge in Beurteilungsverfahren führen allein regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung; für die Entlassung ist maßgeblich, ob mangelnde Bewährung festgestellt ist (§ 8 ALVO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzen mehr als blosses Bestreiten der Beweiswürdigung voraus; die Beweiswürdigung müsste augenscheinlich unzutreffend oder willkürlich sein. • Der Zulassungsbeschluss ist unanfechtbar; das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unzureichender Darlegung von Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) nicht substanziiert dargelegt werden. • Zur Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) muss der Antragsteller konkret eine obergerichtliche Entscheidung und den dort vertretenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz sowie den abweichenden abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung benennen und die Abweichung sowie deren Tragwirkung darlegen. • Fehlende formelle Vorgänge in Beurteilungsverfahren führen allein regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung; für die Entlassung ist maßgeblich, ob mangelnde Bewährung festgestellt ist (§ 8 ALVO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzen mehr als blosses Bestreiten der Beweiswürdigung voraus; die Beweiswürdigung müsste augenscheinlich unzutreffend oder willkürlich sein. • Der Zulassungsbeschluss ist unanfechtbar; das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 VwGO). Der Kläger war Beamter in der Probezeit und erhielt aufgrund festgestellter Mängel eine Entlassungsverfügung. Er begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Entlassung, das Gericht wies seine Klage ab. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und machte u.a. geltend, das Verwaltungsgericht habe von älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und formelle Fehler bei Beurteilungen (fehlende Akteneinträge, nicht rechtzeitig erfolgte Zwischeneinschätzung) hinsichtlich der Entlassung nicht berücksichtigt. Er rügte ferner Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung und berief sich auf grundsätzliche Fragestellungen zur Anwendung von Beurteilungsrichtlinien und § 8 ALVO. Das OVG prüfte ausschließlich den Zulassungsantrag nach § 124 VwGO. Der Kläger trug zuletzt zusätzliche Leistungen vor, die jedoch verspätet und nicht als Zulassungsgrund dargestellt wurden. • Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 VwGO nicht erfüllt: Der Kläger hat keine begründeten Darlegungen erbracht, die ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz belegen. • Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Erforderlich ist die genaue Benennung einer vorgeblich abweichenden obergerichtlichen Entscheidung mit dem dort vertretenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz und das Gegenüberstellen eines ebenfalls abstrakten Rechtssatzes der angefochtenen Entscheidung sowie Erklärung der Tragwirkung; diese Konkretisierung fehlt hier. • Kein abweichender Rechtssatz des BVerwG: Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten nicht den behaupteten Rechtssatz, wonach Entlassungen vor Ablauf der Probezeit nur bei fachlichen Mängeln möglich seien; auch charakterliche, nicht behebbare Mängel rechtfertigen Entlassung. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Es fehlt an der darlegbaren Fallübergreifenden Relevanz und der Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger formulierten Fragen zu Formfehlern in Beurteilungen und zu § 8 Abs. 1 ALVO. • Formfehler in Beurteilungsverfahren sind regelmäßig nicht rechtswidrigkeitsbegründend: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt das Unterbleiben von Zwischen- oder Eröffnungsgesprächen für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung; maßgeblich ist, ob die mangelnde Bewährung festgestellt worden ist (§ 8 Abs. 3 ALVO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben: Der Kläger beschränkt sich auf Angriffe der Beweiswürdigung; es fehlen Anhaltspunkte für eine offensichtlich falsche oder willkürliche Beweiswürdigung, die die Zulassung rechtfertigen würden. • Verfahrensrechtliches: Spätere Vorbringen des Klägers ist außer Frist und nicht mit Zulassungsgründen verknüpft; das Verwaltungsgerichts-Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 VwGO) und der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 17.530,14 Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nicht erfüllt, da der Kläger keine konkreten, entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt, keine fallübergreifende Bedeutung hinreichend dargetan und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt hat. Formelle Mängel in Beurteilungsverfahren wurden rechtsfehlerhaft nicht dargelegt als solche, die die Entlassung begründen würden; maßgeblich blieb die Feststellung nicht behebbarer Mängel des Klägers. Das angegriffene Urteil ist damit rechtskräftig und der Zulassungsantrag erfolglos.