Urteil
3 A 26/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anerkennung als Umweltverband verschafft nicht ohne weiteres Klagebefugnis für Entscheidungen zu Produktzulassungen wie EG-Typgenehmigungen.
• Der Anwendungsbereich des UmwRG umfasst nicht ersichtlich Produktzulassungen; der Vorhabenbegriff ist auf ortsfeste Eingriffe beschränkt.
• Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention begründet keine unmittelbar anwendbare Klagebefugnis und rechtfertigt keine richterliche Ausweitung des Gesetzeswortlauts über methodisch vertretbare Grenzen hinaus.
• Feststellungsklagen unterliegen denselben Klagebefugnisanforderungen wie Verpflichtungsklagen; fehlt die Klagebefugnis, sind auch Feststellungsanträge unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Verbandsklagebefugnis gegen Rücknahme von EG‑Typgenehmigung für Fahrzeug • Eine Anerkennung als Umweltverband verschafft nicht ohne weiteres Klagebefugnis für Entscheidungen zu Produktzulassungen wie EG-Typgenehmigungen. • Der Anwendungsbereich des UmwRG umfasst nicht ersichtlich Produktzulassungen; der Vorhabenbegriff ist auf ortsfeste Eingriffe beschränkt. • Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention begründet keine unmittelbar anwendbare Klagebefugnis und rechtfertigt keine richterliche Ausweitung des Gesetzeswortlauts über methodisch vertretbare Grenzen hinaus. • Feststellungsklagen unterliegen denselben Klagebefugnisanforderungen wie Verpflichtungsklagen; fehlt die Klagebefugnis, sind auch Feststellungsanträge unzulässig. Ein anerkannter Umweltverband (Kläger) begehrt die Rücknahme einer EG‑Typgenehmigung und einer Systemgenehmigung für einen Diesel‑Fahrzeugtyp sowie Hilfsanträge (Nebenbestimmungen, Rückruf, Feststellung). Anlass waren Messungen und Untersuchungen im Dieselabgasskandal; der Kläger rügt unzulässige softwaregestützte Abschalteinrichtungen, die die Abgasnachbehandlung unter verschiedenen Bedingungen einschränken oder deaktivieren. Das Kraftfahrt‑Bundesamt (Beklagte) hatte Anträge des Klägers zuvor abgelehnt und eine freiwillige Nachrüstaktion der Herstellerin (Beigeladene) freigegeben; das Genehmigungsverfahren war noch anhängig. Der Kläger stützt seine Klagebefugnis auf seine Anerkennung nach dem UmwRG, unionsrechtliche Vorgaben (Art. 9 AK) und drittschützende Wirkung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Die Beklagte und die Beigeladene bestreiten Klagebefugnis und Substanz der Vorwürfe und verweisen auf laufende Prüfverfahren und technische Rechtfertigungen der Softwareparametrierung. • Klage unzulässig mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; weder liegt eine sonstige gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 Hs.1 VwGO vor noch kann der Kläger eine Verletzung eigener Rechte i.S.v. § 42 Abs. 2 Hs.2 VwGO geltend machen. • Das UmwRG gewährt keine Zuständigkeit für Produktzulassungen wie EG‑Typgenehmigungen; der in § 1 UmwRG verwendete Vorhabenbegriff leitet sich aus planungsrechtlichen Vorhaben ab und zielt auf ortsfeste Eingriffe, nicht auf Produktgenehmigungen. • Eine analoge oder weitere unionsrechtskonforme Auslegung des UmwRG zur Aufnahme von Typgenehmigungen wäre methodisch unzulässig; Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention ist nicht unmittelbar anwendbar und rechtfertigt keine Überschreitung des klaren Gesetzeswortlauts. • Die prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für Immissionsfälle entwickelt hat, setzt nach Auffassung des Gerichts ein subjektives Recht natürlicher Personen voraus; hier fehlt ein individualisierter Betroffenenkreis durch Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007. • Feststellungsanträge sind ebenso unzulässig, weil für Feststellungsklagen die Voraussetzungen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend gelten. • Vorlage an den EuGH wurde im pflichtgemäßen Ermessen abgelehnt, da die grundsätzlichen Fragen in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen seien und keine Vorlagepflicht bestand. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Kläger trägt Kosten; Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen, weil dem Kläger die für die Zulässigkeit gerichtlicher Verfahren erforderliche Klagebefugnis fehlt. Das Gericht nimmt eine enge Auslegung des UmwRG und des § 42 VwGO vor: Produktbezogene Genehmigungen wie EG‑Typgenehmigungen fallen nicht unter den Vorhabenbegriff des UmwRG und begründen daher kein Verbandsklagerecht. Auch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus‑Konvention und unionsrechtliche Erwägungen rechtfertigen keine unmittelbare Registrierung einer Klagebefugnis oder eine richterliche Erweiterung des Gesetzes über methodisch vertretbare Auslegungsgrenzen hinaus. Entgegen dem Vortrag des Klägers kann aus Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 kein individualisiertes subjektives Recht abgeleitet werden, das eine natürliche Person und damit subsidiär den Verband klagebefugt machen würde. Folglich sind auch die Feststellungsanträge unzulässig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; Berufung und Sprungrevision werden wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.