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Urteil

3 LB 3/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des beigeladenen Vorstandsmitglieds ist unzulässig, weil es durch das erstinstanzliche Urteil nicht in eigenen öffentlich-rechtlichen Rechten betroffen wird. • Eine Zwischenfeststellungsklage über die Wirksamkeit einer Stiftungssatzung ist zulässig, wenn die Entscheidung einer Vorfrage der Entscheidung über den Hauptantrag dient. • Vorstandsinterne Stellvertretung ist grundsätzlich möglich; sie wird weder durch die einschlägigen Satzungsregelungen noch durch zwingende gesetzliche Vorschriften generell ausgeschlossen. • Ein Vorstandsbeschluss vom 23.12.2010 war wirksam, weil ein Vorstandsmitglied den erkrankten Vorstand wirksam bevollmächtigt hatte; mündliche Vollmacht war nach §167 BGB ausreichend. • Satzungsänderungen sind nicht schon deshalb unzulässig, weil sie die interne Organisation betreffen; maßgeblich ist, ob Zweck oder Gestaltung der Stiftung wesentlich verändert werden (§5 StiftG).
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit vorstandsinterner Stellvertretung und Satzungsänderung einer Familienstiftung • Die Berufung des beigeladenen Vorstandsmitglieds ist unzulässig, weil es durch das erstinstanzliche Urteil nicht in eigenen öffentlich-rechtlichen Rechten betroffen wird. • Eine Zwischenfeststellungsklage über die Wirksamkeit einer Stiftungssatzung ist zulässig, wenn die Entscheidung einer Vorfrage der Entscheidung über den Hauptantrag dient. • Vorstandsinterne Stellvertretung ist grundsätzlich möglich; sie wird weder durch die einschlägigen Satzungsregelungen noch durch zwingende gesetzliche Vorschriften generell ausgeschlossen. • Ein Vorstandsbeschluss vom 23.12.2010 war wirksam, weil ein Vorstandsmitglied den erkrankten Vorstand wirksam bevollmächtigt hatte; mündliche Vollmacht war nach §167 BGB ausreichend. • Satzungsänderungen sind nicht schon deshalb unzulässig, weil sie die interne Organisation betreffen; maßgeblich ist, ob Zweck oder Gestaltung der Stiftung wesentlich verändert werden (§5 StiftG). Die Familienstiftung (Klägerin) nahm als Treuhänderin Anteile einer Unternehmensgruppe wahr. Der Vorstand änderte am 23.12.2010 die Satzung, insbesondere Regelungen zur künftigen Vorstandsbesetzung. Ein Vorstandsmitglied war erkrankt; sein Kollege unterzeichnete „zugleich für den erkrankten“ und setzte die Änderungen durch. Nach dem Tod des Stifters führte der Beigeladene auf Grundlage der geänderten Satzung Vorstandsfunktionen aus; der übrige Vorstand berief ihn später ab. Die Stiftungsaufsicht (Beklagter) verweigerte 2014 die Genehmigung späterer Satzungsänderungen mit der Begründung, die Satzungsänderung von 2010 sei unwirksam und der Vorstand sei nicht ordentlich besetzt. Die Klägerin klagte auf Genehmigung bzw. hilfsweise Feststellung, dass die Fassung von 2010 unwirksam sei. Das Verwaltungsgericht gab den Hilfsantrag statt; die Aufsichtsbehörde und der Beigeladene legten Berufung ein. • Die Berufung des Beigeladenen ist unzulässig, weil die aufsichtsbehördliche Entscheidung ihn nicht in einer subjektiv-öffentlich-rechtlichen Position berührt; die Stiftungsaufsicht dient dem öffentlichen Interesse und schützt die Stiftung, nicht einzelne Organmitglieder. • Die Berufung des Beklagten ist zulässig; die erstinstanzliche Abweisung des Genehmigungsantrags bindet in der Sache, erfasst aber nicht die Vorfrage der Wirksamkeit der Satzungsänderung von 23.12.2010. • Die Zwischenfeststellungsklage nach §173 VwGO i.V.m. §256 Abs.2 ZPO ist zulässig, wenn die Vorfrage für die Entscheidung über den Hauptantrag erheblich ist; dies war hier gegeben, weil die Vorfrage die künftige Vorstandsbesetzung bestimmt. • Die Satzungsänderung vom 23.12.2010 ist wirksam. Vorstandsinterne Stellvertretung ist möglich: Satzungsauslegung, §86 BGB i.V.m. Vereinsrecht und die Systematik der Satzungsregelungen schließen eine interne Stellvertretung nicht aus. • Die gesetzlichen Verweisungen (§27 Abs.3, §664 BGB i.V.m. §86 BGB) gebieten nicht die pauschale Unzulässigkeit vorstandsinterner Vertretung gegenüber außenstehenden Dritten; vorstandsinterne Bevollmächtigung kann zulässig sein, um Funktionsfähigkeit zu sichern. • Der Zeuge (erkranktes Vorstandsmitglied) hat glaubhaft mündlich eine Vollmacht nach §167 BGB erteilt; die Unterschrift „zugleich für den erkrankten“ wirkte wirksam nach §164 BGB. • Ob der Beschluss im Umlaufverfahren oder in Präsenz gefasst wurde, war nicht entscheidend; in beiden Fällen war die Beschlussfassung wirksam, zumal formale Ordnungsvorschriften (z.B. Protokollnennung) Verstöße nichtigender Natur nicht begründen. • Die Satzungsänderungen verletzen nicht §5 Abs.1 StiftG: Stiftungszweck und Gestaltung wurden nicht oder nur unwesentlich geändert; die Änderungen dienen der Sicherung von Unternehmens- und Stiftungsinteressen und sind materiell zulässig. Die Berufung des Beigeladenen wird verworfen (unzulässig). Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit geändert, dass die hilfsweise begehrte Feststellung, die Satzungsänderung vom 23.12.2010 sei unwirksam und die Satzung vom 19.02.2010 gelte, abgelehnt wird. Die Satzungsänderung vom 23.12.2010 ist wirksam; der Vorstandsbeschluss wurde durch wirksame bevollmächtigte Mitwirkung zustande gebracht und verstößt nicht gegen §5 StiftG. Daher wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.