Beschluss
4 MB 79/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung schlüssig dargelegt wird.
• Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt nicht vor einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts; inhaltliche Rechtsfehler sind nicht ohne Weiteres über die Anhörungsrüge rügbar.
• Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen wird.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: keine Gehörsverletzung bei abweichender Rechtsauffassung • Eine Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung schlüssig dargelegt wird. • Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt nicht vor einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts; inhaltliche Rechtsfehler sind nicht ohne Weiteres über die Anhörungsrüge rügbar. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen wird. Der Antragsteller rügte Gehörsverletzung gegen einen früheren Beschluss des Senats vom 29.09.2017 (4 MB 60/17). Er machte geltend, die Entscheidung sei offenkundig unzutreffend und habe die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BDSG verkannt, sodass es sich um eine Überraschungsentscheidung handele. Der Senat erwog, dem Bevollmächtigten des Antragstellers seien aus einem parallelen Verfahren bereits rechtliche Gesichtspunkte bekannt gewesen, sodass von einer Überraschung nicht ausgegangen werden könne. Der Antragsteller wandte ein, die Entscheidung sei materiell falsch; er verlangte Fortführung des Verfahrens bzw. Abhilfe durch die Anhörungsrüge. • Der Antrag ist statthaft, die Anhörungsrüge blieb jedoch erfolglos, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung schlüssig dargelegt wurde (§ 152a Abs. 1, Abs. 2 VwGO). • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht vor Entscheidung rechtliche Ausführungen zur Kenntnis nimmt; es besteht jedoch keine Pflicht, vorab seine Rechtsauffassung offen zu legen; die Partei muss eigene vertretbare rechtliche Gesichtspunkte vortragen. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn der Beteiligte trotz gebotener Sorgfalt nicht erkennen konnte, auf welche Gesichtspunkte es ankommt; hier war dem Bevollmächtigten durch einen am 20.09.2017 übermittelten Beschluss aus einem Parallelverfahren die maßgebliche Rechtsbetrachtung bekannt, dieses Wissen ist dem Antragsteller zuzurechnen. • Das Gehörsrecht schützt nicht gegen bloße abweichende Rechtsauffassungen des Gerichts; inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung rechtfertigt die Anhörungsrüge nicht. Die Rüge dient nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Korrektur unvollständiger Beschwerdevorbringen nach Fristablauf (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Selbst ein offensichtlicher Verstoß gegen einfaches Recht indiziert keine Gehörsverletzung; nur bei besonderen Verfahrensvorschriften mit präkludierendem Charakter ist eine strengere Prüfung gerechtfertigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 S. 3 VwGO). Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wurden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung glaubhaft gemacht wurde, dass dem Bevollmächtigten relevante rechtliche Gesichtspunkte aus einem Parallelverfahren bekannt waren und dass das Gehörsrecht nicht dazu dient, inhaltliche Rechtsauffassungen des Gerichts im Wege der Anhörungsrüge zu korrigieren. Der Beschluss ist unanfechtbar.