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Urteil

14 LB 4/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorsätzlicher, außerdienstlicher Versuch sexueller Handlungen gegenüber einem (vermeintlichen) Kind begründet ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs.1 BeamtStG, wenn er geeignet ist, das Vertrauen in den Beamten in für das Amt bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. • Bei außerdienstlichen Straftaten dient der dem Tatbestand zugehörige Strafrahmen als Orientierungsmaßstab für die disziplinarische Sanktion; bei einem Strafrahmen über zwei Jahre reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. • Positive postdeliktische Entwicklungen, insbesondere eine erfolgreiche Therapie mit gutachterlich bestätigter günstiger Prognose, können die Maßnahmebemessung so mildern, dass statt Entfernung eine Zurückstufung ausreichend ist. • Im Disziplinarverfahren sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich Teil der Klage sind, aber für die Gesamtwürdigung relevant sind, bei der Bemessung zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für frühere, nicht in der Klage enthaltene Kontaktaufnahmen im Tatkomplex.
Entscheidungsgründe
Zurückstufung statt Entfernung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines (vermeintlichen) Kindes • Ein vorsätzlicher, außerdienstlicher Versuch sexueller Handlungen gegenüber einem (vermeintlichen) Kind begründet ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs.1 BeamtStG, wenn er geeignet ist, das Vertrauen in den Beamten in für das Amt bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. • Bei außerdienstlichen Straftaten dient der dem Tatbestand zugehörige Strafrahmen als Orientierungsmaßstab für die disziplinarische Sanktion; bei einem Strafrahmen über zwei Jahre reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. • Positive postdeliktische Entwicklungen, insbesondere eine erfolgreiche Therapie mit gutachterlich bestätigter günstiger Prognose, können die Maßnahmebemessung so mildern, dass statt Entfernung eine Zurückstufung ausreichend ist. • Im Disziplinarverfahren sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich Teil der Klage sind, aber für die Gesamtwürdigung relevant sind, bei der Bemessung zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für frühere, nicht in der Klage enthaltene Kontaktaufnahmen im Tatkomplex. Der Beklagte, Polizeibeamter, wurde wegen eines Chats mit einem vermeintlich 12-jährigen Mädchen straf- und disziplinarrechtlich verfolgt. Strafbefehl des Amtsgerichts verurteilte ihn wegen des Versuchs, am 01.04.2014 sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen; er gestand. Der Kläger leitete ein Disziplinarverfahren ein und beantragte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beklagten. In der Berufung stellte der Beklagte heraus, es handele sich um eine einmalige, situativ bedingte Tat und legte psychologische Gutachten sowie Therapienachweise vor. Der Senat ließ ein weiteres Gutachten einholen, das eine positive Prognose ergab. Parteien streiten über Tatumfang, Dienstbezug und angemessene Disziplinarmaßnahme. • Tatbestand und Rechtsgrundlage: Der Beklagte hat am 01.04.2014 vorsätzlich den tatbestandlichen Versuch nach § 176 Abs.4 Nr.1, Abs.6, §§22,23 StGB begangen; dies begründet zugleich ein Dienstvergehen nach § 47 Abs.1 BeamtStG, weil er gegen § 34 Satz 3 BeamtStG pflichtwidrig handelte. • Orientierungsrahmen: Für die Bemessung disziplinarischer Sanktionen ist der strafrechtliche Strafrahmen heranzuziehen; hier liegt ein Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Monaten vor, sodass der Orientierungsrahmen grundsätzlich bis zur Entfernung reichen kann. • Amtsbezogener Bezug: Bei Polizeibeamten wiegt ein Sexualdelikt gegen Kinder besonders schwer, weil es in besonderem Maße das Vertrauen in die Amtsausübung beeinträchtigt; ein unmittelbarer Dienstbezug ist damit bejaht. • Unterscheidung Tatumfang/Klage: Der Senat berücksichtigt für das Urteil nur den im Disziplinarvorwurf formell erhobenen Handlungskomplex (01.04.2014), wertet jedoch weitere frühere Kontaktaufnahmen als für die Gesamtwürdigung relevante Umstände. • Bemessungskriterien (§13 LDG): Schwere des Dienstvergehens, Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens und Persönlichkeitsbild sind zu gewichten. Zwar ist das Fehlverhalten schwer, doch sprechen Milderungs- und entlastende Umstände mit erheblichem Gewicht. • Gutachterliche Prognose: Das gerichtlich eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten (ZIP) stellt eine in jeder Hinsicht positive Sozial- und Legalprognose fest; Therapie und postdeliktische Entwicklung unterstützen diese günstige Prognose. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Unter Abwägung aller Umstände genügt eine Zurückstufung in das Eingangsamt (Polizeiobermeister, A8) mit entsprechender Beförderungssperre als pflichtenmahnende, verhältnismäßige Sanktion; die Entfernung ist nicht erforderlich. • Verfahrensdauer und Kosten: Die Dauer des Verfahrens war nicht unangemessen lang; der Beklagte trägt zwei Drittel der erstinstanzlichen Kosten, der Kläger den Rest. Die Berufung des Beklagten war begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Beklagte nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, sondern in das Amt des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A8) zurückgestuft wird; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Als maßgebliche Gründe führte der Senat die Schwere des außerdienstlichen Dienstvergehens, den Amtserfolgungsbezug und den hohen Orientierungsrahmen an, hob aber zugunsten des Beklagten die positive forensische Prognose und die erfolgreiche Therapie hervor. Unter Berücksichtigung aller bemessungsrelevanten Umstände erachtete der Senat eine pflichtenmahnende Zurückstufung als verhältnismäßig und ausreichend, weshalb die Entfernung nicht angeordnet wurde. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.