Beschluss
2 B 41/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Steuerfestsetzung in Abgabenangelegenheiten ist nur zulässig, soweit der Antragsteller Adressat des Bescheids ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
• Bei öffentlich-rechtlichen Abgaben ist die aufschiebende Wirkung nach summarischer Prüfung nur dann anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstliche Zweifel aufwirft oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte darstellt.
• Das bloße Innehaben einer der Gesellschaft gehörenden Wohnung durch eine geschäftsführende natürliche Person begründet für sich genommen keine Zweitwohnungssteuerpflicht; es bedarf eines eigenen, rechtlich gesicherten Nutzungsrechts der natürlichen Person.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Zweitwohnungssteuerbescheid mangels Nutzungsrecht • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Steuerfestsetzung in Abgabenangelegenheiten ist nur zulässig, soweit der Antragsteller Adressat des Bescheids ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Bei öffentlich-rechtlichen Abgaben ist die aufschiebende Wirkung nach summarischer Prüfung nur dann anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstliche Zweifel aufwirft oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte darstellt. • Das bloße Innehaben einer der Gesellschaft gehörenden Wohnung durch eine geschäftsführende natürliche Person begründet für sich genommen keine Zweitwohnungssteuerpflicht; es bedarf eines eigenen, rechtlich gesicherten Nutzungsrechts der natürlichen Person. Die Gemeinde Sylt setzte gegenüber der Antragstellerin 1. eine Zweitwohnungssteuer für 2016 sowie eine Vorauszahlung für 2017 fest; der Bescheid war ausdrücklich an die Antragstellerin 1. adressiert. Die Antragstellerin 1. ist Geschäftsführerin einer GmbH, der die streitgegenständliche Wohnung gehört; die Antragstellerin 2. ist mit der GmbH verbunden. Die Antragstellerin 1. legte Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ein entsprechender Antrag der Antragstellerin 2. wurde ebenfalls gestellt. Das Gericht prüfte, ob die Antragstellerinnen Adressatinnen und damit antragsberechtigt seien, und ob die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorlägen. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Antragstellerin 1. die Wohnung so innehatte, dass der Steuertatbestand einer Zweitwohnung erfüllt wird. Relevante Tatsachen: die Wohnung gehört zum Gesellschaftsvermögen der GmbH, die Antragstellerin 1. ist nur Geschäftsführerin und nicht Gesellschafterin; Nutzung durch Mitarbeiter und Gesellschafter der GmbH, nicht durch die Antragstellerin 1. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässige Verfahrensform nach § 80 VwGO; der Antrag der Antragstellerin 2. ist jedoch unzulässig, weil sie nicht Adressatin des Bescheids und somit nicht antragsberechtigt ist. • Bei öffentlichen Abgaben gilt unter Verweisung auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung nur bei überwiegender Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder bei unbilliger Härte anzuordnen ist. • Die Kammer stellte nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheids fest; ein Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin 1. ist überwiegend wahrscheinlich. • Rechtsgrundlage der Festsetzung ist § 3 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (ZWStS), insbesondere §§ 1 und 2 ZWStS, wonach Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung ist. • Das Innehaben setzt ein rechtlich gesichertes Nutzungs- und Verfügungsrecht der natürlichen Person voraus; hier steht die Wohnung materiell und rechtlich der GmbH zu, die Antragstellerin 1. ist lediglich Geschäftsführerin ohne Gesellschafterstellung. • Die vorgelegten Umstände zeigen kein eigenes Nutzungsrecht der Antragstellerin 1.; die vereinbarte Eigennutzungsmöglichkeit des Vermittlungsvertrags ist nicht einschlägig, da die Antragstellerin 1. die Wohnung nach eigenen Angaben nicht selbst nutzt. • Daher verletzt der angefochtene Bescheid die Rechte der Antragstellerin 1. und ist in der Sache rechtswidrig; somit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Das Gericht hat teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin 1. gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 09.06.2017 wurde angeordnet, weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und der Widerspruch überwiegend Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag der Antragstellerin 2. war unzulässig, weil sie nicht Adressatin des Bescheids ist und damit kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig insoweit, als er die Antragstellerin 1. als zweitwohnungssteuerpflichtig behandelt, weil ihr kein eigenes, rechtlich gesichertes Nutzungsrecht an der der GmbH gehörenden Wohnung zukommt. Kosten des Verfahrens wurden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt; der Streitwert wurde auf 232,41 € festgesetzt.