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Urteil

1 LB 13/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten eines von der Behörde beauftragten Prüfingenieurs sind grundsätzlich als erstattungsfähige Auslagen nach § 10 VwKostG SH anzusehen, wenn die Behörde den Prüfauftrag veranlasst hat. • Die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf Fragen der Standsicherheit, die im Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens nicht enthalten sind. • Eine nachträgliche Anordnung einer kostenverursachenden statischen Prüfung nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist nur zulässig, wenn die Maßnahme im Rahmen der bauaufsichtlichen Überwachung wegen konkreter Anhaltspunkte oder einer überschrittenen Gefahrenschwelle notwendig erscheint; bloßes Nachholen unterbliebener Prüfungen genügt nicht. • Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Prüfung hat die Behörde pflichtgemäßes Ermessen auszuüben und Verhältnismäßigkeit zu beachten; allgemeine Verweise auf Dienstanweisungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit kostenverursachender nachträglicher Prüfauftrag ohne konkrete Gefahrenhinweise • Kosten eines von der Behörde beauftragten Prüfingenieurs sind grundsätzlich als erstattungsfähige Auslagen nach § 10 VwKostG SH anzusehen, wenn die Behörde den Prüfauftrag veranlasst hat. • Die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf Fragen der Standsicherheit, die im Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens nicht enthalten sind. • Eine nachträgliche Anordnung einer kostenverursachenden statischen Prüfung nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist nur zulässig, wenn die Maßnahme im Rahmen der bauaufsichtlichen Überwachung wegen konkreter Anhaltspunkte oder einer überschrittenen Gefahrenschwelle notwendig erscheint; bloßes Nachholen unterbliebener Prüfungen genügt nicht. • Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Prüfung hat die Behörde pflichtgemäßes Ermessen auszuüben und Verhältnismäßigkeit zu beachten; allgemeine Verweise auf Dienstanweisungen genügen nicht. Die Klägerin ist Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 2009 wurde die Genehmigung erteilt; im Antragsformular war zunächst angekreuzt, dass ein Prüfbedarf durch einen Prüfingenieur nicht bestehe. Nach einem Erlass des Innenministeriums forderte die Bauaufsichtsbehörde 2011 die Vorlage einer prüffähigen Statik nach, die die Klägerin durch ihren Ingenieur einreichte. Die Behörde beauftragte daraufhin 2013 einen Prüfingenieur, dessen Rechnung die Behörde beglich und anschließend der Klägerin zur Erstattung auferlegte. Die Klägerin widersprach und klagte; das VG wies die Klage ab. Das OVG hat die Berufung zugelassen und die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. • Die erstattungsfähigen Auslagen sind nach § 10 VwKostG SH gegeben, weil die Vergütung des Prüfingenieurs durch einen behördlichen Auftrag ausgelöst wurde und die Rechnung nach PPVO SH formgerecht berechnet war. • Die Bestandskraft der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung schließt die nachträgliche Prüfung der Standsicherheit nicht aus, weil das Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens bauordnungsrechtliche Prüfungen zum Teil nicht umfasst. • Die entscheidende Frage ist die Notwendigkeit der nachträglichen, kostenverursachenden Amtshandlung im Überwachungsverfahren. Nach § 59 LBO SH darf die Behörde zwar zur Überwachung Sachverständige heranziehen, diese Befugnis setzt jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr oder zumindest ein überschrittenes Gefahrenpotenzial voraus. • Im vorliegenden Fall hat die Behörde keine hinreichenden einzelfallbezogenen Feststellungen getroffen. Weder liegen in den Akten konkrete Mängelhinweise an der Standsicherheit vor, noch hat die Behörde vor Erteilung des Prüfauftrags eine abwägende Ermessensprüfung dokumentiert, die die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestätigt. • Bloßes Nachholen einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren unterbliebenen Prüfung genügt nicht; nachdem die Klägerin bereits eine Statik durch einen qualifizierten Ingenieur vorgelegt hatte, hätte die Behörde vor Anordnung einer kostenverursachenden Prüfung konkrete Indizien für Gefahren oder zumindest eine nachvollziehbare vorläufige Bewertung vornehmen müssen. • Die pauschale Bezugnahme auf einen Erlass des Innenministeriums und die fehlerhafte Ankreuzung im Antragsformular stellen keine ausreichende Grundlage für die Anordnung der kostenpflichtigen Prüfung dar. • Folglich waren die Bescheide zur Erstattung der Prüfkosten rechtswidrig und aufzuheben; die Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren war gegeben und die Kostenentscheidung ist der Klägerin günstig. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das OVG hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 28.08.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 auf. Die Behörde durfte nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens die kostenverursachende Prüfbeauftragung nur vornehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte oder eine überschrittene Gefahrenlage die Maßnahme erforderlich machten; solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. Die Beklagte hat die Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht hinreichend dokumentiert und konnte sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen Erlass oder auf fehlerhafte Ankreuzungen im Antragsformular begnügen. Die Klägerin muss die angefallenen Prüfkosten daher nicht erstatten; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und die Hinzuziehung der anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.