Beschluss
1 B 31/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs wirkt bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, sofern sie nicht befristet wurde.
• Ein Folgeantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn diese bereits wirksam angeordnet ist und somit kein Rechtsschutzbedarf besteht.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG zu treffen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wirkt bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs wirkt bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, sofern sie nicht befristet wurde. • Ein Folgeantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn diese bereits wirksam angeordnet ist und somit kein Rechtsschutzbedarf besteht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG zu treffen. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2016, soweit dieser eine Abschiebungsandrohung enthielt. Die Kammer legte den Antrag dahin aus, dass die aufschiebende Wirkung für die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage begehrt werde. Die Antragstellerin hatte zuvor bereits einen Antrag gestellt, in dessen Beschluss vom 12.01.2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet worden war. Die Antragsgegnerin hatte einen Widerspruchsbescheid erlassen. Strittig war, ob die aufschiebende Wirkung mit Erlass des Widerspruchsbescheids endet oder weiterbesteht. • Der Antrag war nach Auslegung als Begehr der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung zu verstehen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). • Die Kammer stellte fest, dass bereits wirksam aufschiebende Wirkung angeordnet worden war (Beschluss vom 12.01.2017 – 1 B 92/16), sodass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den erneuten Antrag fehlt und dieser unzulässig ist. • Rechtlich folgt dies daraus, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids endet, sondern, sofern nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO befristet, bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts fortwirkt (§ 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO; einschlägige Rechtsprechung und Literatur bestätigen diese Rechtsauffassung). • Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt, weil die begehrte aufschiebende Wirkung bereits wirksam angeordnet war und daher kein Rechtsschutzbedarf für einen weiteren Antrag besteht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Damit bleibt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, sofern sie nicht befristet wurde, weshalb eine erneute Anordnung nicht erforderlich ist.