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Urteil

1 LB 15/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorhaben in nicht überplantem Gebiet ist die Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen; Art und Maß der Nutzung sind gesondert zu bewerten. • Das Maß der baulichen Nutzung kann sich einfügen, auch wenn eine bereits rahmenüberschreitende Grundstücksgröße weiter erhöht wird, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für bodenrechtlich relevante Spannungen bestehen. • Für die Beurteilung einer negativen Vorbildwirkung sind konkrete Anhaltspunkte für vergleichbare Bauabsichten in der näheren Umgebung erforderlich; rein theoretische Möglichkeiten reichen nicht aus. • Planungsrechtliche Festsetzungen der Umgebung (Bebauungs- und Durchführungspläne) können eine Erweiterung angrenzender Märkte in den Bereich der Großflächigkeit ausschließen und damit eine negative Vorbildwirkung verhindern. • Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB lagen nicht vor, vorgelegte Verträglichkeitsgutachten können dies belegen.
Entscheidungsgründe
Erweiterung eines Discountmarktes zulässig; keine negative Vorbildwirkung nach § 34 BauGB • Bei Vorhaben in nicht überplantem Gebiet ist die Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu prüfen; Art und Maß der Nutzung sind gesondert zu bewerten. • Das Maß der baulichen Nutzung kann sich einfügen, auch wenn eine bereits rahmenüberschreitende Grundstücksgröße weiter erhöht wird, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für bodenrechtlich relevante Spannungen bestehen. • Für die Beurteilung einer negativen Vorbildwirkung sind konkrete Anhaltspunkte für vergleichbare Bauabsichten in der näheren Umgebung erforderlich; rein theoretische Möglichkeiten reichen nicht aus. • Planungsrechtliche Festsetzungen der Umgebung (Bebauungs- und Durchführungspläne) können eine Erweiterung angrenzender Märkte in den Bereich der Großflächigkeit ausschließen und damit eine negative Vorbildwirkung verhindern. • Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB lagen nicht vor, vorgelegte Verträglichkeitsgutachten können dies belegen. Die Klägerin beantragte am 03.12.2012 einen positiven Bauvorbescheid zur Erweiterung ihres bestehenden Discount-Lebensmittelmarktes in einem unbeplanten Siedlungsbereich auf eine Verkaufsfläche von 1.003,60 m² (Erweiterung um ca. 200 m²). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.02.2013 und Widerspruchsbescheid ab, weil das Vorhaben nach Art ein großflächiger Markt sei und sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; es drohten bodenrechtlich relevante Spannungen und negative Vorbildwirkungen. In der Nähe (jeweils ca. 600 m) liegen ein Penny- und ein Edeka-Markt mit kleineren Verkaufsflächen; Teile der Umgebung unterliegen Bebauungs- bzw. Durchführungsplänen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und sah eine Rahmenüberschreitung und Vorbildwirkung. Die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, der bestehende Markt sei bereits großflächig bzw. eine negative Vorbildwirkung nicht zu erwarten; ein Gutachten spreche für Verträglichkeit. • Rechtliche Grundlage ist § 34 Abs. 1, 3 und 3a BauGB; Art und Maß der Nutzung sind getrennt zu prüfen. • Maß der Nutzung: Der Senat begrenzt die ‚nähere Umgebung‘ enger und folgt dem Verwaltungsgericht, dass das Vorhaben sich hinsichtlich des Maßes in diese Umgebung einfügt; die bloße Erhöhung einer bereits rahmenüberschreitenden Grundstücksgröße löst nicht automatisch bodenrechtliche Spannungen aus. • Art der Nutzung: Das Vorhaben überschreitet die von der Rechtsprechung maßgebliche Verkaufsflächengrenze von 800 m² und stellt damit nach Art einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar. • Negative Vorbildwirkung: Für die Annahme bodenrechtlich relevanter Spannungen sind konkrete Anhaltspunkte für gleichgelagerte Bauabsichten in der näheren Umgebung erforderlich; abstrakte oder theoretische Möglichkeiten genügen nicht. • Prüfung der in Frage kommenden Grundstücke (Penny, Edeka, B‑Straße 444): Planungsrechtliche Festsetzungen (Bebauungs- und Durchführungspläne, Durchführungsplan) verhindern dort faktisch oder rechtlich eine Realisierung großflächiger Erweiterungen; mehrgeschossige Konzepte sind unter den örtlichen Verhältnissen fernliegend. • Mangels konkreter Anhaltspunkte für vergleichbare Bauabsichten ist die befürchtete negative Vorbildwirkung auszuschließen; damit ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. • Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB) sind nach vorgelegtem Gutachten und den örtlichen Verhältnissen nicht zu befürchten. • Folge: Die Ablehnung der Bauvoranfrage war rechtsfehlerhaft; die Beklagte ist zur Erteilung des positiven Bauvorbescheids zu verpflichten. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hebt den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.02.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 14.06.2013 auf und verpflichtet die Beklagte, der Klägerin den am 03.12.2012 beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass sich das Erweiterungsvorhaben nach dem Maß der Nutzung einfügt und dass konkrete Anhaltspunkte für eine negative Vorbildwirkung oder bodenrechtlich relevante Spannungen in der näheren Umgebung fehlen. Planungsrechtliche Festsetzungen in der Umgebung (B‑Pläne, Durchführungsplan) schließen zugleich die praktische Möglichkeit vergleichbarer Erweiterungen bei benachbarten Grundstücken aus. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.