Beschluss
11 B 5/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Besetzungen nach dem Leistungsgrundsatz sind dienstliche Beurteilungen inhaltlich aussagekräftig und vergleichbar heranzuziehen.
• Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden; fehlende Vergleichbarkeit kann nicht durch ein Auswahlgespräch ersetzt werden.
• Fehlerhafte oder nicht vergleichbare Beurteilungen rechtfertigen die Anordnung einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung.
• Bei drohender Unmöglichkeit der Durchsetzung des Bewerberanspruchs kann einstweilig verboten werden, die Stelle zu besetzen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung wegen nicht vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen bei Beförderung • Bei Besetzungen nach dem Leistungsgrundsatz sind dienstliche Beurteilungen inhaltlich aussagekräftig und vergleichbar heranzuziehen. • Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden; fehlende Vergleichbarkeit kann nicht durch ein Auswahlgespräch ersetzt werden. • Fehlerhafte oder nicht vergleichbare Beurteilungen rechtfertigen die Anordnung einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung. • Bei drohender Unmöglichkeit der Durchsetzung des Bewerberanspruchs kann einstweilig verboten werden, die Stelle zu besetzen. Die Antragstellerin (abgeordnete Kreisamtfrau, A11) bewarb sich auf eine hausinterne Ausschreibung für die Fachdienstleitung Gemeinde- und Rechnungsprüfung (A13). Sechs Bewerbungen gingen ein, darunter die der Antragstellerin und des beigeladenen Amtsrats (A12). Der Antragsgegner holte für die meisten Bewerber anlassbezogene Beurteilungen nach seinen Richtlinien ein; die Antragstellerin legte eine Beurteilung ihres Entsendekreises vor, die nach anderem System und für einen längeren Zeitraum erstellt war. In einem erweiterten Auswahlgespräch erzielte die Antragstellerin deutlich geringere Punkte als andere Bewerber. Der Antragsgegner entschied sich für den Beigeladenen und teilte dies den Bewerbern mit. Die Antragstellerin rügte die mangelnde Vergleichbarkeit der Beurteilungen und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Verbot, die Stelle zu besetzen, bis über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist statthaft nach § 123 VwGO; Gefahr besteht, dass eine Besetzung die Rechtsverwirklichung vereitelt. • Anordnungsgrund: Es ist unzumutbar, auf die Hauptsacheentscheidung zu warten, weil eine Besetzung die Beförderungsmöglichkeit der Antragstellerin ausschließen würde. • Anordnungsanspruch: Nach Art.33 Abs.2 GG i.V.m. §9 BeamtStG besteht der Grundsatz der leistungsorientierten Besetzung; Bewerber haben Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung allein nach Eignung, Befähigung und Leistung. • Vergleichsmaßstab dienstlicher Beurteilungen: Maßgeblich ist ein aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und vergleichbarer Beurteilungszeitraum sowie ein abschließendes Gesamturteil, das auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruht. • Fehlerhaftigkeit der Verfahrensgrundlage: Die Beurteilung der Antragstellerin war zeitlich und inhaltsreich vom System der übrigen Bewerber abweichend; eine Vergleichbarkeit lag nicht vor, und vorhandene Beurteilungen wurden nicht hinreichend in Bezug gesetzt. • Unzulässiger Surrogatgebrauch des Auswahlgesprächs: Auswahlgespräche mit Assessment-Elementen sind insoweit nur ergänzend und nicht geeignet, fehlende vergleichbare dienstliche Beurteilungen zu ersetzen; hier war die Zielsetzung widersprüchlich und die Gewichtung nicht nachvollziehbar. • Erfolgsaussichten: Angesichts der überragenden Beurteilung der Antragstellerin beim Entsendekreis sind ihre Erfolgsaussichten für ein Verfahren auf Überprüfung der Auswahlentscheidung offen und glaubhaft gemacht. • Beschlussfolgen: Wegen der dargelegten Verfahrensmängel ist die einstweilige Anordnung gerechtfertigt, die Stellenbesetzung bis zur Bestandskraft der Bewerbung zu untersagen. Der Antrag war zulässig und begründet; dem Antragsgegner wurde per einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene A13-Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist. Begründet wurde dies mit der fehlenden Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen und der unzureichenden Dokumentation/Auswertung, wodurch der Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG) verletzt sein kann. Das Gericht stellte fest, dass Auswahlgespräche fehlende vergleichbare Beurteilungen nicht ersetzen dürfen und dass die Auswahlentscheidung deshalb verfahrensfehlerhaft und die Erfolgsaussichten der Antragstellerin offen sind. Die Kosten des Verfahrens trug der Antragsgegner; der Streitwert wurde festgesetzt.