Beschluss
2 B 7/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei Abgaben in öffentlichen Abgaben- und Kostensachen nur möglich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde (§ 80 VwGO entsprechend anzuwenden).
• Ein bereits bestandskräftiger, ohne Widerspruch zustande gekommener Bescheid kann durch eine Klage nicht ersetzt werden; für diese Bescheide ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen.
• Bei Zweitwohnungssteuerfragen ist entscheidend, ob die Wohnung der persönlichen Lebensführung dient; reine Kapitalanlagen sind nicht steuerpflichtig. Die Beurteilung erfolgt anhand objektiver, nach außen sichtbarer Umstände über einen mehrjährigen Zeitraum.
• Fehlende Vorlage von Unterlagen kann die Prüfung erschweren, führt aber nicht zwingend zur Steuerpflicht, wenn aus den bisherigen Akten die Kapitalanlageneigenschaft erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Teilerfolg bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zweitwohnungssteuerbescheid • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei Abgaben in öffentlichen Abgaben- und Kostensachen nur möglich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde (§ 80 VwGO entsprechend anzuwenden). • Ein bereits bestandskräftiger, ohne Widerspruch zustande gekommener Bescheid kann durch eine Klage nicht ersetzt werden; für diese Bescheide ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen. • Bei Zweitwohnungssteuerfragen ist entscheidend, ob die Wohnung der persönlichen Lebensführung dient; reine Kapitalanlagen sind nicht steuerpflichtig. Die Beurteilung erfolgt anhand objektiver, nach außen sichtbarer Umstände über einen mehrjährigen Zeitraum. • Fehlende Vorlage von Unterlagen kann die Prüfung erschweren, führt aber nicht zwingend zur Steuerpflicht, wenn aus den bisherigen Akten die Kapitalanlageneigenschaft erkennbar ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Wohnungen im Ferienpark Heiligenhafen; eine wird vermietet, die andere nutzt sie selbst und zahlt Zweitwohnungssteuer. Die Antragsgegnerin setzte für 2015 Zweitwohnungssteuer fest und später für 2013/2014 weitere Bescheide. Die Antragstellerin behauptet, die streitgegenständliche Wohnung sei ausschließlich Kapitalanlage und nie eigengenutzt; sie habe einen Vermittlungsvertrag mit Ausschluss der Eigennutzung geschlossen und vermiete über ein Vermietungsbüro. Die Behörde forderte Steuerunterlagen an; es ergaben sich Hinweise auf steuerlich geltend gemachte Fahrten in Vorjahren, und die Anlage V für 2015 wurde nicht vorgelegt. Die Antragstellerin klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen mehrere Bescheide. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtslage und traf eine Teilentscheidung. • Rechtsschutzform: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO i.V.m. § 80 Abs.2 VwGO; bei Abgaben ist jedoch eine restriktive Prüfung vorzunehmen. • Maßstab der Prüfung: In Abgabensachen ist auf summarischer Ebene erforderlich, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstliche Zweifel aufweist oder die Vollziehung eine unbillige Härte bewirken würde; ansonsten trifft das Risiko der Vorleistung den Steuerpflichtigen. • Bestandskraft: Der Bescheid vom 06.12.2016 für 2013/2014 ist mangels Widerspruch bestandskräftig und damit vollstreckbar; die Klage ersetzt den fehlenden Widerspruch nicht, daher konnte insoweit die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden. • Kein Rechtsschutzbedürfnis für Guthaben: Der Änderungsbescheid vom 30.11.2016 führte zu einer Teilaufhebung zugunsten der Antragstellerin (Guthaben); gegen diesen bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. • Materielle Prüfung für 2015: Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für 2015 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) begegneternstlichen Zweifeln. Nach § 2 ZWStS ist steuerpflichtig, wer eine Zweitwohnung innehat, über die er für persönliche Lebensbedürfnisse verfügen kann. Eine reine Kapitalanlage ist nicht steuerpflichtig. • Beurteilungskriterien: Maßgeblich sind objektive, nach außen erkennbare Umstände und eine Gesamtschau über mehrere Jahre; die vertragliche Übertragung der Verfügungsbefugnis an ein Vermietungsbüro mit Ausschluss der Eigennutzung kann die Vermutung der Vorhaltung für persönliche Zwecke erschüttern. • Anwendung auf den Fall: Die Antragstellerin legte einen vertraglichen Eigennutzungsausschluss vor und zeigte über Jahre vermietungsbezogene Unterlagen; frühere steuerliche Angaben zu Fahrten widersprechen nicht zwingend der Kapitalanlagequalifikation, da sie eine zweite Wohnung innerhalb desselben Feriengebiets besitzt. • Schlussfolgerung: Nach summarischer Würdigung spricht vieles dafür, dass die streitgegenständliche Wohnung Kapitalanlage ist und die Steuerfestsetzung für 2015 zweifelhaft ist, während die Bescheide für 2013/2014 bereits bestandskräftig sind. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung erfolgte unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen; der Streitwert wurde pauschal festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 2 A 3/17) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.05.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2016 wurde angeordnet, weil die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuerfestsetzung für 2015 ernstliche Zweifel aufwirft und die Wohnung nach summarischer Prüfung als reine Kapitalanlage erscheint. Dagegen war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 06.12.2016 für 2013/2014 nicht möglich, da dieser Bescheid mangels Widerspruchs bestandskräftig und vollstreckbar ist; insoweit wurde der Antrag abgelehnt. Die Verteilung der Verfahrenskosten und der Streitwert wurden festgestellt. Die Entscheidung bedeutet, dass die Vollstreckung der für 2015 festgesetzten Steuer zunächst ausgesetzt ist, während die Forderungen für 2013/2014 zu erfüllen bleiben, bis in der Hauptsache endgültig entschieden ist.