Urteil
9 A 153/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unbefahrbarer Stichweg kann nach natürlicher Betrachtungsweise eine selbständige öffentliche Einrichtung und damit beitragsfähiger Straßenausbaugegenstand sein.
• Eine Gemeinde bestimmt den räumlichen Umfang der öffentlichen Einrichtung; Abgrenzungen sind nach dem äußeren Erscheinungsbild und der Verkehrsfunktion zu beurteilen.
• Ausbaubeiträge sind zulässig, wenn die Maßnahme notwendig ist oder eine Verbesserung darstellt; die Gemeinde hat insoweit einen Gestaltungsspielraum, der nur auf Erforderlichkeit überprüfbar ist.
• Nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sind Grundstücke, denen wegen einer nicht ausräumbaren, straßenbautechnisch notwendigen Barriere auf dem Straßengelände keine Inanspruchnahmemöglichkeit zukommt.
Entscheidungsgründe
Stichweg als selbständige Einrichtung; Ausbaubeitrag bei unbefahrbarem Wohnweg rechtmäßig • Ein unbefahrbarer Stichweg kann nach natürlicher Betrachtungsweise eine selbständige öffentliche Einrichtung und damit beitragsfähiger Straßenausbaugegenstand sein. • Eine Gemeinde bestimmt den räumlichen Umfang der öffentlichen Einrichtung; Abgrenzungen sind nach dem äußeren Erscheinungsbild und der Verkehrsfunktion zu beurteilen. • Ausbaubeiträge sind zulässig, wenn die Maßnahme notwendig ist oder eine Verbesserung darstellt; die Gemeinde hat insoweit einen Gestaltungsspielraum, der nur auf Erforderlichkeit überprüfbar ist. • Nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sind Grundstücke, denen wegen einer nicht ausräumbaren, straßenbautechnisch notwendigen Barriere auf dem Straßengelände keine Inanspruchnahmemöglichkeit zukommt. Die Kläger sind Eigentümer eines Eckgrundstücks, das an die T.-K.-Straße und an einen unbefahrbaren Stichweg (Stichweg) angrenzt. Die Beklagte beschloss 2010 ein Bauprogramm zur Erneuerung von Gehweg, Straßenbeleuchtung und Entwässerung im Stichweg; Bauzeit 2011–2012, Abnahme 28.11.2012. Die Beklagte erließ gegen die Kläger Ausbaubeitragsbescheide vom 14.01.2015 über jeweils 3.523,95 € für den Stichweg, gestützt auf das Kommunalabgabengesetz und ihre Straßenbaubeitragssatzung. Die Kläger rügten, der Stichweg sei nicht selbständig, sondern Teil der T.-K.-Straße, und monierten die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets sowie den Ausschluss zweier angrenzender Flurstücke wegen einer Mauer. Die Beklagte hielt den Stichweg für eine eigenständige unbefahrbare Einrichtung und begründete die Mauer mit straßenbautechnischer Notwendigkeit; in einer Vergleichsberechnung wurden die strittigen Flurstücke ausgeschlossen. Die Kläger klagten auf Aufhebung der Bescheide. • Rechtsgrundlage sind § 8 Abs. 1 KAG und die Satzung der Beklagten über Straßenausbaubeiträge (SBS). • Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Abgrenzung einer Einrichtung nach natürlicher Betrachtungsweise: äußeres Erscheinungsbild, Verkehrsfunktion und vorhandene Abgrenzungen sind maßgeblich; Stichwege sind regelmäßig selbständige Einrichtungen, es sei denn sie wirken als kurze unselbständige Zufahrten deutlich weniger als 100 m. • Der hier streitige Stichweg ist mit ca. 130 m und abweichender Verkehrsfunktion (unbefahrbarer Wohnweg, Gehwegbreite 2,80 m, anderes Belagsbild) selbständig gegenüber der befahrbaren T.-K.-Straße und daher als beitragsfähige öffentliche Einrichtung anzusehen. • Die Gemeinde darf nach ihrem Ermessen das Bauprogramm und den Umfang der Maßnahme bestimmen; das Gericht überprüft nur die Erforderlichkeit. Vorliegend liegen Alterungs- und Schadensbefunde vor (über 50 Jahre, desolate Beläge, Unterbau fehlend, defekte Beleuchtung und Kanalisation), so dass Erneuerung und Verbesserung erforderlich und beitragsfähig sind. • Die Beklagte hat die tatsächlich entstandenen Kosten zutreffend ermittelt, nicht beitragsfähige Posten abgezogen und den umlagefähigen Aufwand nach Satzung verteilt; der sich ergebende m²-Satz und die auf das gewichtete Grundstücksmaß der Kläger angewandte Eckgrundstücksermäßigung führen rechnerisch zum festgesetzten Betrag. • Die beiden rückwärtig an den Stichweg grenzenden Flurstücke wurden nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen, weil zwischen ihnen und dem Weg eine Mauer besteht. Diese Mauer befindet sich auf gemeindlichem Grund und beruht nach unbestrittener Sachlage auf straßenbautechnischer Notwendigkeit; damit ist sie nicht ausräumbar und die betreffenden Grundstücke sind nicht zum Abrechnungsgebiet zu zählen. • Die Beitragspflicht der Kläger entstand mit Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten am 28.11.2012; beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Ausbaubeitragsbescheide sind rechtmäßig, weil der Stichweg als selbständige öffentliche Einrichtung zu beurteilen ist, die erfolgte Erneuerung und Verbesserung erforderlich und beitragsfähig war und die Beklagte die beitragsfähigen Kosten zutreffend ermittelt sowie das Abrechnungsgebiet korrekt bestimmt hat. Die vom Gericht angeordnete Prüfung ergab, dass die streitige Stützmauer straßenbautechnisch notwendig ist und die betreffenden rückwärtigen Flurstücke deshalb nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen waren; dies ändert die Berechnung für die Kläger nicht maßgeblich. Berufungsrechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Satzung sind nicht ersichtlich. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.