Beschluss
2 LA 106/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Asylverfahren sind die Zulassungsgründe der Asylgerichtsverfahrensordnung (§78 Abs.3 AsylG) maßgeblich; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach §124 VwGO genügen nicht ohne Weiteres.
• Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) ist konkret aufzuzeigen, welche bislang unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage in der Berufung klärungsbedürftig wäre und warum die Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
• Bei der Geltendmachung klärungsbedürftiger Tatsachenfragen ist eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen erforderlich; allgemeine Verweise auf andere Entscheidungen oder Berichte genügen nicht.
• Die Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs.2 Unterabs.2 Dublin-III-VO läuft mit der formellen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz nach nationalem Recht; für Deutschland bestimmt §14 AsylG Ort und Form des Antrags.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag der Berufung im Asylverfahren: Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung und Tatsachenvortrag • Im Asylverfahren sind die Zulassungsgründe der Asylgerichtsverfahrensordnung (§78 Abs.3 AsylG) maßgeblich; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach §124 VwGO genügen nicht ohne Weiteres. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) ist konkret aufzuzeigen, welche bislang unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage in der Berufung klärungsbedürftig wäre und warum die Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. • Bei der Geltendmachung klärungsbedürftiger Tatsachenfragen ist eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen erforderlich; allgemeine Verweise auf andere Entscheidungen oder Berichte genügen nicht. • Die Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs.2 Unterabs.2 Dublin-III-VO läuft mit der formellen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz nach nationalem Recht; für Deutschland bestimmt §14 AsylG Ort und Form des Antrags. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein. Er rügte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit Bezug auf die Lage in Bulgarien und die Auslegung der Dreimonatsfrist nach der Dublin-III-VO. Der Kläger verwies auf unterschiedliche Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, Berichte von Amnesty International und Stellungnahmen des UNHCR. Das Verwaltungsgericht hatte bereits bestimmte Auskünfte und Berichte (u. a. UNHCR-Update April 2014, AIDA-Report, Auswärtiges Amt) gewürdigt und die Rückführung nach Bulgarien nicht generell als unzulässig angesehen. Der Kläger ist alleinstehend; die Frage der Situation zurückkehrender Personen mit minderjährigen Kindern wurde angesprochen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die der Berufung zugrundeliegenden Zulassungsgründe nach §78 AsylG dargetan sind. Es ging dabei vor allem um die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Rechts- oder Tatsachenfrage und um den Beginn der Dreimonatsfrist nach Art.23 Dublin-III-VO in Verbindung mit §14 AsylG. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO in Asylverfahren nicht anwendbar ist; stattdessen gelten die speziellen Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) muss konkret dargelegt werden, welche bisher nicht höchstrichterlich beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage in der Berufung zu klären wäre und warum ihre Entscheidung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat; bloße Hinweise auf divergent erscheinende Entscheidungen genügen nicht. • Bei Tatsachenfragen ist eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen erforderlich; es sind konkrete neue oder anders zu bewertende Informationsquellen zu benennen, die eine andere Tatsacheneinschätzung zumindest wahrscheinlich machen. • Die vom Kläger angeführten Entscheidungen und Berichte sind in der Antragsschrift nicht ausreichend konkretisiert oder nicht bezogen auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel; damit fehlt die notwendige Substanziierung, um systemische Mängel in Bulgarien mit der für Dublin-Fälle erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu behaupten. • Zur Auslegung der Dreimonatsfrist des Art.23 Abs.2 Unterabs.2 Dublin-III-VO kommt es auf die formelle Stellung des Antrags auf internationalen Schutz nach nationalem Recht an; für Deutschland bestimmt §14 AsylG die zuständige Stelle und Form. Ein Antrag wurde hier erst am 8. Juni 2016 gestellt, sodass eine Überschreitung der Frist nicht ersichtlich ist. • Kostenentscheidungen beruhen auf §154 Abs.2 VwGO und es werden nach §83b AsylG keine Gerichtskosten erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den besonderen Darlegungserfordernissen des §78 Abs.4 AsylG genügen. Es fehlt an einer konkreten, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln sowie an der Benennung neuer oder anders zu bewertender Erkenntnisquellen, die eine andere Tatsacheneinschätzung wahrscheinlich machen würden. Soweit der Kläger die Auslegung der Dreimonatsfrist nach Art.23 Dublin-III-VO thematisiert, ist die Frage nicht ausreichend konkret gestellt und ergibt sich für Deutschland aus §14 AsylG; eine Überschreitung der Frist ist nicht erkennbar. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.