Beschluss
7 B 191/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Jagd in Jagdgattern ist nach §29 Abs.5 Nr.5 LJagdG untersagt; eine einstweilige Gestattung ist nur ausnahmsweise möglich.
• Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reicht die bloße Behauptung einer drohenden Überpopulation nicht aus, um eine Bejagungsgestattung zu begründen; konkrete Feststellungen durch die Behörde sind erforderlich.
• §29 Abs.8 LJagdG erlaubt Ausnahmen zur Auflösung bestehender Jagdgatter und ist entsprechend angewandt geeignet, die öffentlichen Interessen zu wahren.
• Zur Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ist eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache erforderlich; eine evidente Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung wurde nicht festgestellt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Gestattung der Jagd in Jagdgattern nach Landesjagdrecht • Die Jagd in Jagdgattern ist nach §29 Abs.5 Nr.5 LJagdG untersagt; eine einstweilige Gestattung ist nur ausnahmsweise möglich. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reicht die bloße Behauptung einer drohenden Überpopulation nicht aus, um eine Bejagungsgestattung zu begründen; konkrete Feststellungen durch die Behörde sind erforderlich. • §29 Abs.8 LJagdG erlaubt Ausnahmen zur Auflösung bestehender Jagdgatter und ist entsprechend angewandt geeignet, die öffentlichen Interessen zu wahren. • Zur Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ist eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache erforderlich; eine evidente Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung wurde nicht festgestellt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Jagdausübungsberechtigte eines Jagdgatters im Kreis Steinburg und beantragte einstweilig die Gestattung der Jagd im Gatter nach einer Gesetzesänderung, die Jagdgatter und Gatterjagd verbietet. Das Landesjagdgesetz untersagt seit 24.06.2016 ausdrücklich die Jagdausübung in Jagdgattern; zugleich enthält §29 Abs.8 LJagdG eine Ermächtigung für Ausnahmen zur Auflösung bestehender Gatter. Die Behörde hatte zuvor die Entfernung des Zauns und die Entnahme bestimmter Tiere angeordnet; gegen diese Maßnahmen läuft ein gesondertes (Hauptsache-)Verfahren. Die Antragstellerin rügte Verfassungs- und Eigentumsrechtsverletzungen sowie drohende unzumutbare Zustände durch Überpopulation und beantragte Gestattung oder befristete Erlaubnis zur Jagd. Die Behörde lehnte ab und berief sich auf das klare Verbot und das fehlende Vorliegen eines Ausnahmefalls. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren Anordnungsanspruch und -grund sowie die Interessenabwägung. • Rechtsgrundlage für den einstweiligen Rechtsschutz sind §123 VwGO i.V.m. §920 ZPO; Antragstellerin musste Anspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft machen. • Nach der seit 24.06.2016 geltenden Regelung des §29 Abs.5 Nr.5 LJagdG ist die Jagd in Jagdgattern ausdrücklich verboten; eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit dieser Norm ist nicht ersichtlich und kann im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden. • §29 Abs.8 LJagdG ermöglicht Ausnahmen zur Auflösung bestehender Jagdgatter und verweist auf §27 BJagdG; diese Regelung erlaubt Behörden, zur Verhütung übermäßiger Wildbestände tätig zu werden und damit öffentliche Interessen zu wahren. • Die Antragstellerin hat keine hinreichenden, konkreten Tatsachen vorgetragen, die das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach §27 BJagdG (notstandsähnliche erhebliche Wildschäden bzw. übermäßiges Anwachsen) glaubhaft machen; bloße Bestandszahlen genügen nicht. • In der Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Belange des Gesetzeszwecks (naturnahe Reviergestaltung, Arten- und Landschaftsschutz) gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der bisherigen Jagdausübung im Gatter. • Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur bei sehr hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in Betracht; diese liegt hier nicht vor, sodass eine umfassende Gestattung nicht erteilt werden kann. • Mangels Glaubhaftmachung des Eilbedürfnisses besteht auch kein Anordnungsgrund; die von §29 Abs.8 i.V.m. §27 BJagdG eröffnete vorläufige Regelungsmöglichkeit reicht zur Abwehr der angeführten Gefahren aus. Der Antrag auf einstweilige Gestattung der Jagd im Jagdgatter wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; die gesetzliche Regelung des Jagdverbots in Jagdgattern ist im Eilverfahren nicht evident verfassungswidrig. Öffentliche Interessen am Verbot und die Regelungen des §29 Abs.8 LJagdG i.V.m. §27 BJagdG überwiegen das private Interesse der Antragstellerin; konkrete Tatsachen für eine dringende Gefährdung durch Überpopulation wurden nicht hinreichend vorgetragen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.