Beschluss
4 MB 42/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis besteht.
• Für die Feststellung des in Ausweisdokumenten einzutragenden Familiennamens sind die aktuellen Personenstandsurkunden maßgeblich; amtlicher Vertrauensschutz kann nur in einem gesonderten Verfahren gewahrt werden.
• Ein Reisepass ist einzuziehen, wenn seine Eintragung unzutreffend ist und dadurch die Funktion des Passes als Identitäts- und Grenzübertrittspapier beeinträchtigt sein kann.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Gewährung eines Ausweises mit adeliger Namensform bei unzutreffendem Namenseintrag • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Für die Feststellung des in Ausweisdokumenten einzutragenden Familiennamens sind die aktuellen Personenstandsurkunden maßgeblich; amtlicher Vertrauensschutz kann nur in einem gesonderten Verfahren gewahrt werden. • Ein Reisepass ist einzuziehen, wenn seine Eintragung unzutreffend ist und dadurch die Funktion des Passes als Identitäts- und Grenzübertrittspapier beeinträchtigt sein kann. Die Antragstellerin, geborene B..., war 1969 mit dem Namen W... verheiratet und 1986 geschieden. 1995 heiratete sie in Australien einen Herrn, der seinen Namen in "Graf G..." geändert hatte; daraufhin wurden ihr in Deutschland mehrfach Ausweisdokumente mit der Namensform "Lady ... Gräfin G..." ausgestellt. 2016 beantragte sie einen neuen Personalausweis. Die Meldestelle erklärte die bisherigen Eintragungen für unzutreffend und forderte eine Namensführungserklärung des Standesamtes. Das Standesamt verweigerte die Bestätigung des Namens "Gräfin G..." mit der Begründung, der Adelszusatz könne nicht als Bestandteil des Ehenamens geführt werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Streitpunkt ist die rechtmäßige Namensführung in Ausweisdokumenten und die mögliche Einziehung des Reisepasses gemäß PassG. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis gegen eine mögliche Passeinziehung verneint; die Antragstellerin kann im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen und notfalls einen vorläufigen Personalausweis beantragen. • Die Einziehung wäre gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 1 PassG möglich, wenn der Pass unzutreffende Eintragungen enthält; nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG dürfte der Eintrag "Gräfin G..." unzutreffend sein, weil vorrangige Personenstandsurkunden den Namen "W..." ausweisen. • Vertrauensschutz ist denkbar, aber nicht im Pass- oder Namensfeststellungsverfahren ohne gesondertes Korrekturverfahren durchsetzbar; zur Durchsetzung des Schutzes müsste die Antragstellerin ein gesondertes Verfahren nach EGBGB oder NamÄndG betreiben. • Bei der Ermessensentscheidung über eine Einziehung ist zu berücksichtigen, ob durch Verbleib des Passes Missbrauch oder eine Beeinträchtigung seiner Funktion zu besorgen ist; dies spricht im Regelfall gegen das Belassen eines Passes mit unzutreffendem Namenseintrag. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO, da sie sich nicht hinreichend mit allen tragenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. • In der Sache besteht wahrscheinlich kein Anspruch auf Eintragung der Form "Gräfin G..." in Personalausweis oder Reisepass, weil die maßgeblichen Personenstandsurkunden den Namen "W..." ausweisen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Eine vorläufige Unterlassung der Passeinziehung war nicht zu gewähren, weil kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dargetan ist und die Antragstellerin alternative Rechtsbehelfe hat, insbesondere den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises. Soweit die Antragstellerin sich auf Vertrauensschutz beruft, muss sie diesen Anspruch in einem gesonderten Verfahren zur Korrektur der beurkundeten Namensführung geltend machen; im vorliegenden Verfahren waren die aktuellen Personenstandsurkunden maßgeblich und sprachen gegen die beantragte Eintragung des Namens "Gräfin G...".