Urteil
12 A 283/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rücknahme bzw. Änderung wiederkehrender Bewilligungsbescheide (Dauerverwaltungsakte) richtet sich nach § 48 VwVfG.
• Eine Minderung nach § 11 Abs. 3 SVG ist möglich, wenn während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen die Kürzung übersteigt.
• Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG entfällt, wenn der Begünstigte über die Meldepflichten aufgeklärt war oder grob fahrlässig deren Kenntnis nicht erlangte.
• Die Behörde muss bei Rücknahmeentscheidungen das ihr zustehende Ermessen erkennen und ausdrücklich ausüben; Unterlassen führt zum Ermessensausfall und Rechtswidrigkeit des Bescheids.
Entscheidungsgründe
Ermessensausfall bei Rücknahme dauernder Bewilligungsbescheide; Minderung nach §11 SVG möglich, aber Ermessen erforderlich • Die Rücknahme bzw. Änderung wiederkehrender Bewilligungsbescheide (Dauerverwaltungsakte) richtet sich nach § 48 VwVfG. • Eine Minderung nach § 11 Abs. 3 SVG ist möglich, wenn während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen die Kürzung übersteigt. • Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG entfällt, wenn der Begünstigte über die Meldepflichten aufgeklärt war oder grob fahrlässig deren Kenntnis nicht erlangte. • Die Behörde muss bei Rücknahmeentscheidungen das ihr zustehende Ermessen erkennen und ausdrücklich ausüben; Unterlassen führt zum Ermessensausfall und Rechtswidrigkeit des Bescheids. Der Kläger, ehemaliger Soldat auf Zeit, erhielt nach Dienstende Übergangsgebührnisse. Zunächst wurden diese wegen einer geförderten Bildungsmaßnahme zeitweise auf 90 % festgesetzt, später auf 75 %. Ab dem 08.03.2009 nahm der Kläger eine feste Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf. Die Beklagte erfuhr erst per Fax vom 12.07.2011 von einem Arbeitsvertrag und setzte mit Wirkung ab 08.03.2009 die Übergangsgebührnisse durch Änderungsbescheid vom 25.07.2011 um 15 % herab. Der Kläger rügte, er habe rechtzeitig gemeldet und auf Vertrauensschutz vertraut; er focht die Minderung an. Die Beklagte berief sich auf Meldepflichten und das SVG; das Widerspruchsverfahren zog sich bis 2015 hin. • Die Klage ist zulässig und begründet; der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtswidrig. • Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sind als Dauerverwaltungsakte anzusehen, sodass § 48 VwVfG als Rücknahmegrundlage heranzuziehen ist. • Materiell war die Beklagte zur Rücknahme bzw. Herabsetzung berechtigt, weil der Kläger seit 08.03.2009 Erwerbseinkommen erzielte, das die 15%-Kürzung überstieg (maßgeblich: § 11 Abs. 3 SVG). • Vertrauensschutz scheitert, weil der Kläger über seine Meldepflichten belehrt wurde und nach Auffassung des Gerichts die erforderlichen Mitteilungen nicht gegenüber der zuständigen Wehrbereichsverwaltung nachgewiesen hat; telefonische Mitteilungen oder Einreichung beim Berufsförderungsdienst genügen nicht. • Die Entscheidung ist jedoch rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nach § 48 VwVfG nicht erkannt und nicht ausgeübt hat; in den Bescheiden fehlen erkennbare ermessensgestützte Abwägungen, sodass ein Ermessensausfall vorliegt. • Der gesetzesimmanente Vorbehalt zur Rückforderung ersetzt nicht die Ermessensprüfung nach § 48 VwVfG und ist hier nicht einschlägig, da es nicht um eine Rückforderung im eigenen Verfahren geht. • Mangels Ermessenserwägung ist der Änderungsbescheid aufzuheben; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 auf. Zwar bestand materiell ein Rücknahmegrund nach § 11 Abs. 3 SVG wegen des seit 08.03.2009 erzielten Erwerbseinkommens, der Kläger hat jedoch die behaupteten Mitteilungen nicht nachgewiesen; entscheidend für die Aufhebung ist aber, dass die Behörde ihr Ermessen nach § 48 VwVfG nicht erkannt und nicht ausgeübt hat. Wegen dieses Ermessensausfalls ist die Maßnahme rechtswidrig. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.