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Urteil

4 A 114/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsbescheid, der einen Antrag in der Sache ablehnt und eine erneute Sachprüfung erkennen lässt, ist als Zweitbescheid anzusehen und nicht als rein wiederholende Verfügung. • Nach der Satzung über die Abwasserbeseitigung hat der Grundstückseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage, sofern keine objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeiten vorliegen (§§ 3 Abs.1, 4 Abs.1, 10 Abs.1 ABS). • Paushale oder unzureichend substantiiert vorgetragene Hindernisse (z. B. Felsigkeit, räumliche Enge durch Versorgungsleitungen) genügen nicht, um das Anschlussrecht auszuschließen; mögliche Mehrkosten oder technische Erschwernisse sind vom Antragsteller bzw. durch Beitragserhebung zu tragen oder im Ermessen der Behörde bei der Ausgestaltung des Anschlusses zu berücksichtigen. • Für die Änderung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage ist eine Anschlussgenehmigung nach § 9 ABS erforderlich; liegen form- und fachgerecht vorgelegte Pläne vor, ist die Genehmigung zu erteilen. • Die Behörde hat nach Feststellung des grundsätzlichen Anschlussrechts in einem zweiten Schritt unter Ermessen zu entscheiden, ob ein eigener Grundstücksanschlusskanal zu schaffen ist oder ausnahmsweise ein gemeinsamer Anschluss an den bestehenden Kanal genügt (§§ 9, 10 ABS).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf eigenen Abwasseranschluss trotz alter Gestattungsverträge und behaupteter örtlicher Erschwernisse • Ein Verwaltungsbescheid, der einen Antrag in der Sache ablehnt und eine erneute Sachprüfung erkennen lässt, ist als Zweitbescheid anzusehen und nicht als rein wiederholende Verfügung. • Nach der Satzung über die Abwasserbeseitigung hat der Grundstückseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage, sofern keine objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeiten vorliegen (§§ 3 Abs.1, 4 Abs.1, 10 Abs.1 ABS). • Paushale oder unzureichend substantiiert vorgetragene Hindernisse (z. B. Felsigkeit, räumliche Enge durch Versorgungsleitungen) genügen nicht, um das Anschlussrecht auszuschließen; mögliche Mehrkosten oder technische Erschwernisse sind vom Antragsteller bzw. durch Beitragserhebung zu tragen oder im Ermessen der Behörde bei der Ausgestaltung des Anschlusses zu berücksichtigen. • Für die Änderung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage ist eine Anschlussgenehmigung nach § 9 ABS erforderlich; liegen form- und fachgerecht vorgelegte Pläne vor, ist die Genehmigung zu erteilen. • Die Behörde hat nach Feststellung des grundsätzlichen Anschlussrechts in einem zweiten Schritt unter Ermessen zu entscheiden, ob ein eigener Grundstücksanschlusskanal zu schaffen ist oder ausnahmsweise ein gemeinsamer Anschluss an den bestehenden Kanal genügt (§§ 9, 10 ABS). Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das seit 1984 über eine mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin gemeinsam genutzte Abwasserleitung der Nachbarin entwässert. Damals wurde ein Gestattungsvertrag geschlossen; eine grundbuchliche Sicherung der Leitungsrechte erfolgte nicht. Der Kläger beantragte 2013 und erneut 2013/2014 die Genehmigung eines eigenen Schmutzwasserhausanschlusses bzw. die Änderung der Entwässerungsanlage; die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf die bestehende Genehmigung, örtliche Erschwernisse und die vermeintlich funktionierende gemeinsame Leitung. Der Kläger brachte Planunterlagen eines Ingenieurbüros ein und focht die Ablehnungsbescheide an. Er verlangt nun die Erteilung der Anschlussgenehmigung bzw. die Genehmigung der Änderung seiner Grundstücksentwässerung. • Klage und Verpflichtungsbegehren sind zulässig; die Ablehnung des Antrags von 2013/2014 stellt eine Neubescheidung (Zweitbescheid) mit erneuter Sachprüfung dar und verhindert den Rechtsweg nicht. • Rechtsgrundlagen sind §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1, 9, 10 ABS; danach hat ein Anschlussberechtigter Anspruch auf Anschluss an eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage, sofern keine objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse vorliegen. • Die Karte der Beklagten zeigt einen betriebsfertigen Sammler und einen Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe; damit sind die örtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs.1 ABS gegeben und das Anschlussrecht nach §§ 3,10 ABS begründet. • Die von der Beklagten vorgetragenen Hindernisse (Felsigkeit, Enge durch Versorgungsleitungen, Erschwerung von Unterhaltungsarbeiten) sind pauschal und nicht substantiiert dargelegt; selbst wenn Erschwernisse bestehen, sind diese nicht die rechtliche Unmöglichkeit des Anschlusses und können durch technische Lösungen oder Kostenverteilung überwunden werden. • Die Anschlussgenehmigung nach § 9 ABS für die Änderung der Grundstücksentwässerung ist zu erteilen, weil der Kläger form- und fachgerecht Pläne vorgelegt hat und diese den Regeln der Technik nicht widersprechen. • Zu prüfen bleibt im weiteren Verfahren als Ermessenentscheidung der Beklagten, ob ein eigener Grundstücksanschlusskanal zu errichten ist oder ausnahmsweise ein gemeinsamer Anschluss an den vorhandenen Nachbarkanal gemäß § 10 Abs.2 ABS zugelassen wird; dabei sind dingliche Sicherungen und Verhältnismäßigkeitsaspekte zu berücksichtigen. • Die Ablehnung der Bescheide war rechtswidrig; die Beklagte hat den Antrag des Klägers zu genehmigen und die Entwässerungsantrag vom 19.12.2013 zu bestätigen. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind gemäß VwGO zu regeln. Die Klage ist erfolgreich: Die Bescheide der Beklagten vom 10.02.2014 (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.04.2014) wurden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf einen eigenen unabhängigen Schmutzwasserhausanschluss an die öffentliche Kanalisation für sein Grundstück zu genehmigen und dem Entwässerungsantrag vom 19.12.2013 stattzugeben. Die Ablehnung war rechtswidrig, weil die Satzungsvoraussetzungen für ein Anschlussrecht vorliegen und die behaupteten tatsächlichen Hindernisse nicht hinreichend substantiiert sind; mögliche technische oder finanzielle Erschwernisse sind zu berücksichtigen, lassen das Anschlussrecht aber nicht entfallen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.