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Beschluss

1 LA 2/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche sind hier nicht dargetan. • Eine zuvor erfolgte Versiegelung einer Baustelle verhindert nicht per se die Erlassung oder die Befolgung einer späteren Beseitigungsanordnung. • Die Durchführung einer Ersatzvornahme ist gerechtfertigt, wenn frühere Anordnungen und Zwangsmittel (Versiegelung, Zwangsgeldandrohung) wirkungslos blieben und der Betroffene die Möglichkeit hatte, selbst vorzubeugen. • Die Kosten der Ersatzvornahme sind der Höhe nach zu prüfen; ein vollständiger Substanzverlust liegt nicht allein dadurch vor, dass das Bauwerk zerlegt wurde, wenn das Material weiterverwendbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Versiegelung der Baustelle verhindert nicht Beseitigungsanordnung oder Ersatzvornahme • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche sind hier nicht dargetan. • Eine zuvor erfolgte Versiegelung einer Baustelle verhindert nicht per se die Erlassung oder die Befolgung einer späteren Beseitigungsanordnung. • Die Durchführung einer Ersatzvornahme ist gerechtfertigt, wenn frühere Anordnungen und Zwangsmittel (Versiegelung, Zwangsgeldandrohung) wirkungslos blieben und der Betroffene die Möglichkeit hatte, selbst vorzubeugen. • Die Kosten der Ersatzvornahme sind der Höhe nach zu prüfen; ein vollständiger Substanzverlust liegt nicht allein dadurch vor, dass das Bauwerk zerlegt wurde, wenn das Material weiterverwendbar bleibt. Der Kläger rügte die Erstattungskosten für eine am 16.09.2013 durchgeführte Ersatzvornahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Holzständer-Bauwerks in Höhe von 1.743,35 Euro. Zuvor hatte die Behörde am 31.07.2013 die Baustelle versiegelt und am 05.08.2013 eine Beseitigungsanordnung erlassen; die sofortige Baueinstellung und Zwangsgeldandrohungen waren zuvor erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klagefrist sei versäumt und die Beseitigungsanordnung sowie die Ersatzvornahme seien rechtmäßig und verhältnismäßig. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und berief sich u.a. auf Wiedereinsetzung, Nichtigkeit der Beseitigungsanordnung wegen angeblichen Siegelbruchs und Unverhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Der Antrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; sogar bei Gewährung der Wiedereinsetzung bleibt die Klageabweisung nicht ernstlich in Frage gestellt. • Versiegelung (§ 59 Abs. 3 LBO SH): Zweck war die Verhinderung weiterer unzulässiger Bauarbeiten; die Versiegelung richtet sich gegen Fortsetzung der Arbeiten, nicht gegen die Durchsetzung späterer Beseitigungsanordnungen. • Keine Sperrwirkung der Versiegelung: Die Versiegelung entzieht dem Betroffenen nicht die Sachherrschaft oder die Verpflichtung zur Befolgung einer Beseitigungsanordnung; eine Strafbarkeit wegen Siegelbruchs betrifft nur das Missachten der obrigkeitlichen Anordnung, verhindert aber nicht die Befolgung der Beseitigungsanordnung. • Nichtigkeit nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH: Nicht gegeben. Die behauptete Verwirkung durch Strafrechtskonflikt (§ 136 StGB) ist nicht überzeugend; die Befolgung der Beseitigungsanordnung hätte nicht objektiv strafbares Verhalten erforderlich gemacht. • Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme: Angemessen, weil frühere Zwangsmaßnahmen wirkungslos blieben und der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, das Bauwerk selbst zu entfernen; Zwangsgeld als milderes Mittel war bereits erfolglos angewandt worden. • Höhe der Kosten: Die Kostenfestsetzung ist nicht rechtswidrig; ein vollständiger Substanzverlust ist nicht eingetreten, da das Material weiterverwertbar ist. • Prozessrechtliches: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel abzuweisen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die erstinstanzliche Abweisung der Klage bleibt bestehen, weil die angefochtenen Bescheide und die angeordnete Ersatzvornahme rechtmäßig und verhältnismäßig waren. Die Versiegelung der Baustelle schließt die Erlassung oder Befolgung einer nachfolgenden Beseitigungsanordnung nicht aus, sodass kein Nichtigkeitsgrund nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH vorliegt. Die Höhe der Ersatzvornahmekosten ist nicht rechtswidrig, zumal kein vollständiger Substanzverlust eingetreten ist; der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, selbst tätig zu werden. Damit kann die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gewährt werden.