Beschluss
3 LA 81/14
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung eines Klageanspruchs auf Übernahme selbstbeschaffter Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist abzulehnen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch ein verfahrensrelevanter Mangel vorliegen.
• Der Träger öffentlicher Jugendhilfe haftet für Kosten selbstbeschaffter Eingliederungshilfe nur, wenn er rechtzeitig über den Hilfebedarf informiert wurde und die Deckung des Bedarfs bis zu seiner Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (§ 36a Abs.3 SGB VIII).
• Fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten bzw. dessen Vertreterin am Hilfeplanverfahren kann die Zulässigkeit der Kostenerstattung der Selbstbeschaffung ausschließen.
• Die Vorschriften des SGB VIII begründen keinen Anspruch auf Übernahme einer konkreten, von den Eltern gewählten Maßnahme ohne Prüfung von Notwendigkeit und Eignung im Hilfeplanverfahren; dies ist mit Art.3 GG und Art.24 UN-BRK vereinbar.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Abweisung von Übernahmeanträgen selbstbeschaffter Eingliederungshilfe • Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung eines Klageanspruchs auf Übernahme selbstbeschaffter Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist abzulehnen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch ein verfahrensrelevanter Mangel vorliegen. • Der Träger öffentlicher Jugendhilfe haftet für Kosten selbstbeschaffter Eingliederungshilfe nur, wenn er rechtzeitig über den Hilfebedarf informiert wurde und die Deckung des Bedarfs bis zu seiner Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (§ 36a Abs.3 SGB VIII). • Fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten bzw. dessen Vertreterin am Hilfeplanverfahren kann die Zulässigkeit der Kostenerstattung der Selbstbeschaffung ausschließen. • Die Vorschriften des SGB VIII begründen keinen Anspruch auf Übernahme einer konkreten, von den Eltern gewählten Maßnahme ohne Prüfung von Notwendigkeit und Eignung im Hilfeplanverfahren; dies ist mit Art.3 GG und Art.24 UN-BRK vereinbar. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Übernahme von Internatskosten für die Zeit vom 14.05.2011 bis 09.04.2013 in Höhe von 71.361,21 € als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Mutter der Klägerin brachte das Kind ab dem 14.05.2011 ohne Beteiligung des Jugendamts in einer externen Einrichtung unter und meldete die Maßnahme dem Träger erst am 12.12.2011. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass der Träger nicht rechtzeitig über den Hilfebedarf informiert worden sei und dass die Klägerin bzw. ihre Vertreterin nicht ausreichend am anschließenden Hilfeplanverfahren mitgewirkt habe. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung; sie rügte außerdem Verfahrensmängel und eine zu restriktive Auslegung der relevanten Vorschriften im Lichte von Art.3 GG und Art.24 UN-BRK. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn der Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg; ein solcher Zweifel ist hier nicht dargelegt (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Rechtliche Grundsätze: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist Entscheidungs- und nicht bloß Kostenträger; nach der Rechtsprechung und dem in Betracht kommenden § 36a SGB VIII trägt er nur dann die Kosten selbstbeschaffter Hilfe, wenn er vorab über den Hilfebedarf informiert wurde und die Deckung des Bedarfs bis zu seiner Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin ließ die Hilfe bereits acht Monate vor der Anzeige selbst beschaffen und unterließ danach eine hinreichende Mitwirkung im Hilfeplanverfahren; die Mutter machte von Anfang an allein die Kostenerstattung geltend, wodurch dem Träger die Steuerungsmöglichkeit entzogen wurde. • Unaufschiebbarkeit: Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Trägers keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte; eine rechtswidrige Verzögerung durch den Träger ist nicht gegeben. • Beurteilung von Mitwirkungspflichten: Die Klägerin verletzte Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I durch fehlende Teilnahme an Zielerarbeitungen, sodass das Jugendamt die Notwendigkeit und Eignung der Maßnahme nicht ermitteln konnte. • Schlussfolgerung zur Leistungsvereinbarung: Selbst wenn Fragen zu Form und Nachweis einer Vereinbarung nach § 78b Abs.1 SGB VIII bestehen, hätten entsprechende Hinweise nicht zu einer anderen Entscheidung geführt. • Art.3 GG/UN-BRK: Die Entscheidung verletzt weder das Gleichheitsgebot noch die UN-BRK; SGB VIII gibt keinen Anspruch auf Übernahme einer konkreten elterlich gewählten Maßnahme ohne Prüfung im Hilfeplanverfahren. • Verfahrensmangelrüge: Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes wäre nur erheblich, wenn fehlende Aufklärung zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können; dies ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage auf Übernahme der Internatskosten abgewiesen hat, bleibt damit rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Begründend liegt zugrunde, dass die Klägerin die Maßnahme ohne rechtzeitige Information des Trägers selbstbeschaffte und anschließend nicht ausreichend am Hilfeplanverfahren mitwirkte, sodass der Träger nicht über Notwendigkeit und Eignung der konkreten Maßnahme entscheiden konnte und die Voraussetzungen des § 36a Abs.3 SGB VIII für eine Kostentragung nicht vorlagen. Wegen dieser Umstände und des Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung besteht kein Zulassungsgrund für die Berufung.