Urteil
16 LB 3/12
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veruntreuung von dienstlich anvertrauten Kassenmitteln verletzt die Pflichten des Beamten nach §61, §62 BBG und erfüllt ein schweres Dienstvergehen i.S.v. §77 Abs.1 BBG.
• Bei Zugriffsdelikten ist grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert; gewichtige Entlastungsgründe können jedoch eine mildere Maßnahme rechtfertigen (§13 Abs.1 BDG).
• Eine bereits rechtskräftig verhängte Strafsanktion kann eine parallele disziplinarische Maßnahme wegen desselben Sachverhalts nach §14 Abs.1 Nr.1 BDG ausschließen.
• Die Berücksichtigung einer überwundenen negativen Lebensphase, freiwilliger Schadenswiedergutmachung und langer Verfahrensdauer kann die Aberkennung des Ruhegehalts entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Kein Aberkennen des Ruhegehalts bei überwundener Lebenskrise und rechtskräftiger Strafsanktion • Die Veruntreuung von dienstlich anvertrauten Kassenmitteln verletzt die Pflichten des Beamten nach §61, §62 BBG und erfüllt ein schweres Dienstvergehen i.S.v. §77 Abs.1 BBG. • Bei Zugriffsdelikten ist grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert; gewichtige Entlastungsgründe können jedoch eine mildere Maßnahme rechtfertigen (§13 Abs.1 BDG). • Eine bereits rechtskräftig verhängte Strafsanktion kann eine parallele disziplinarische Maßnahme wegen desselben Sachverhalts nach §14 Abs.1 Nr.1 BDG ausschließen. • Die Berücksichtigung einer überwundenen negativen Lebensphase, freiwilliger Schadenswiedergutmachung und langer Verfahrensdauer kann die Aberkennung des Ruhegehalts entbehrlich machen. Die Beklagte, langjährig verbeamtete Mitarbeiterin einer Postfiliale, entnahm von Ende April bis Mitte November 2009 wiederholt insgesamt 1.747,37 € aus der ihr unterstehenden Kasse. Die Entnahmen wurden teilweise durch spätere Rücklagen teilweise ausgeglichen; sie offenbarte die Fehlbestände kurz vor einer anstehenden Kassenprüfung. Strafgerichtlich wurde sie wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt; die Schuld wurde als eingeschränkt bewertet. Die Dienstherrin erhob Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts nach §12 BDG. Die Beklagte berief sich auf schwere familiäre Belastungen, eine depressive Erkrankung, Medikamenteneinnahme und Schuldminderung sowie auf Schadenswiedergutmachung durch Ratenzahlungen. Das Verwaltungsgericht hatte das Ruhegehalt aberkannt; dagegen legte die Beklagte Berufung ein. • Tatbestand und Bindungswirkung: Das strafgerichtlich festgestellte und im Disziplinarverfahren geständige Verhalten (wiederholte Entnahme von 1.747,37 €) ist gemäß §57 Abs.1 BDG verbindlich und begründet Pflichtverletzungen nach §61 Abs.1 Satz2 BBG (uneigennützige Dienstführung) und §62 Abs.1 Satz2 BBG (Folgepflicht). • Qualifikation als Dienstvergehen: Die Pflichtenverstöße stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. §77 Abs.1 BBG dar; bei Zugriffen auf dienstlich anvertraute Vermögenswerte ist regelmäßig die Höchstmaßnahme indiziert. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§13 Abs.1 BDG): Maßgeblich sind Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeit, Motive, Tatumstände und Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung. Entlastungsgründe sind zu prüfen und können die Maßnahme herabsetzen. • Anerkannte und sonstige Milderungsgründe: Die Beklagte kann sich auf die anerkannte Milderung einer überwundenen negativen Lebensphase berufen, da die Pflichtenverstöße als Folge erheblicher familiärer und finanzieller Belastungen zu sehen sind und diese Lebensphase mittlerweile überwunden wurde. • Psychische Verfassung: Gutachterlich lagen keine derart schweren Störungen vor, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) anzunehmen wäre; Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit bestanden zwar eingeschränkt, aber im Wesentlichen. • Weitere mildernde Umstände: Teilweise Offenbarung vor Kassenprüfung, vollständige Schadenswiedergutmachung durch Ratenzahlung, Beendigung des Insolvenzverfahrens und positive Persönlichkeitsprognose sprechen für Herabsetzung der Maßnahme. • Verfahrensdauer: Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens (über sechs Jahre) ist nach Art.6 EMRK und Rechtsprechung des BVerwG mildernd zu berücksichtigen, soweit die Beamtin im Dienst verbleibt. • Strafrechtliche Voreinwirkung (§14 Abs.1 Nr.1 BDG): Weil wegen desselben Sachverhalts bereits eine rechtskräftige Strafsanktion verhängt wurde, ist die Kürzung des Ruhegehalts als disziplinarische Reaktion ausgeschlossen; ein disziplinarer Überhang liegt nicht vor. Die Berufung ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird dahin geändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Aberkennung des Ruhegehalts nach §12 BDG ist zwar wegen des schwerwiegenden Dienstvergehens grundsätzlich möglich, jedoch sprechen erhebliche mildernde Umstände (überwundene negative Lebensphase, nachträgliche Schadenswiedergutmachung, positive Persönlichkeitsprognose, nahezu freiwillige Offenbarung und die unangemessen lange Verfahrensdauer) gegen die Höchstmaßnahme. Eine mildere disziplinarische Maßnahme wäre bei einem aktiven Beamten angezeigt gewesen; bei Ruhestandsbeamten käme die Ruhegehaltskürzung (§11 BDG) in Betracht, diese darf hier aber nicht verhängt werden, weil bereits eine rechtskräftige strafgerichtliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts besteht (§14 Abs.1 Nr.1 BDG). Die Klage der Dienstherrin wird daher abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.