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Urteil

12 A 164/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückforderung zu viel gezahlter Übergangsgebührnisse richtet sich nach §49 Abs.2 SVG i.V.m. §§812 ff. BGB. • Bei Versorgungszahlungen besteht ein gesetzesimmanenter Vorbehalt der Rückforderung; der Empfänger haftet verschärft (§49 Abs.2 Satz1 SVG i.V.m. §§820 Abs.1,818 Abs.4 BGB). • Eine Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der späteren Änderung stand. • Verwirkung des Rückforderungsanspruchs wird nicht allein durch Zeitablauf begründet; es bedarf deliktsgleichen Verhaltens der Behörde, das Vertrauen des Leistungsempfängers rechtfertigt. • Billigkeitsabwägung nach §49 Abs.2 Satz3 SVG ist ermessensfehlerfrei, Mitverschulden des Empfängers kann eine teilweise Stundung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse unter gesetzesimmanentem Vorbehalt • Rückforderung zu viel gezahlter Übergangsgebührnisse richtet sich nach §49 Abs.2 SVG i.V.m. §§812 ff. BGB. • Bei Versorgungszahlungen besteht ein gesetzesimmanenter Vorbehalt der Rückforderung; der Empfänger haftet verschärft (§49 Abs.2 Satz1 SVG i.V.m. §§820 Abs.1,818 Abs.4 BGB). • Eine Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der späteren Änderung stand. • Verwirkung des Rückforderungsanspruchs wird nicht allein durch Zeitablauf begründet; es bedarf deliktsgleichen Verhaltens der Behörde, das Vertrauen des Leistungsempfängers rechtfertigt. • Billigkeitsabwägung nach §49 Abs.2 Satz3 SVG ist ermessensfehlerfrei, Mitverschulden des Empfängers kann eine teilweise Stundung rechtfertigen. Der Kläger war Soldat auf Zeit und bezog nach Ausscheiden Übergangsgebührnisse (§11 SVG). Die Wehrbereichsverwaltung (WBV) berechnete die Zahlungen unter Berücksichtigung eines Verwendungseinkommens von 2.666,15 EUR. Später ergab sich, dass sein tatsächliches Bruttogehalt höher war; das Landespolizeiamt übersandte Abrechnungen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) setzte die Übergangsgebührnisse neu fest und forderte überzahlte Beträge zurück. Der Kläger zahlte unter Vorbehalt und wandte sich mit Klage gegen den Rückforderungs- und Widerspruchsbescheid; er rügte Entreicherung, Verwirkung und Treuwidrigkeit der Rückforderung sowie unzureichenden Ausgleich durch die Behörde. • Rechtsgrundlage ist §49 Abs.2 SVG in Verbindung mit den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§812 ff. BGB); Übergangsgebührnisse zählen zu den Versorgungsbezügen. • Die Neuberechnungen vom 20.10.2013 und 01.08.2014 sind bestandskräftig geworden; der zu erstattende Betrag steht fest. • Zahlungen im Rahmen der Ruhensvorschriften tragen gesetzesimmanent den Vorbehalt einer späteren Änderung; deshalb greift die verschärfte Haftung nach §49 Abs.2 Satz1 SVG i.V.m. §§820 Abs.1,818 Abs.4 BGB ein und schließt die Einrede des Wegfalls der Bereicherung aus. • Die Verjährungsfrist von drei Jahren ist gewahrt; die Bescheide hemmten die Verjährung nicht verletzt. • Verwirkung setzt mehr als Zeitablauf voraus; hier fehlte ein behördliches Verhalten, das beim Kläger Vertrauen begründen konnte; zudem trifft den Kläger ein erhebliches Mitverschulden wegen Verletzung seiner Mitteilungspflicht (§60 SVG). • Die Behörde berücksichtigte ihr geringes Mitverschulden in der Billigkeitsentscheidung; eine Ratenzahlung für den Restbetrag ist sachgerecht und ermessensfehlerfrei. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger muss die zuviel gezahlten Übergangsgebührnisse in Höhe von 7.448,76 Euro zurückerstatten; die Bescheide sind rechtmäßig. Eine Einrede des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht in Betracht, weil die Zahlungen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt standen und der Kläger verschärft haftet (§49 Abs.2 SVG i.V.m. §§820,818 BGB). Eine Verwirkung des Anspruchs ist nicht gegeben, weil kein behördliches Verhalten vorliegt, das berechtigtes Vertrauen beim Kläger erzeugt hätte, und der Kläger selbst durch Unterlassen seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht mitverantwortlich ist. Aus Billigkeitsgründen hat die Behörde ein geringes Mitverschulden anerkannt und eine Ratenzahlung zugelassen; damit ist die Modalität der Rückforderung angemessen gestaltet.