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Beschluss

6 A 190/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorläufige Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen nach § 18a Abs.1 Satz2 LaPlaG ist verfassungsgemäß und kann zur Sicherung eines aufzustellenden Landesraumordnungsplans angeordnet werden. • Die landesplanerische Moratoriumsregelung suspendiert einen Genehmigungsanspruch nach § 6 Abs.1 BImSchG nur vorübergehend und ist somit keine dem Genehmigungsanspruch entgegenstehende Vorschrift im Sinne von § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG. • Ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung von Genehmigungen bot im frühen Planungsstadium wegen des Sicherungsmoratoriums keine Aussicht auf Erfolg; eine Anfechtung der Ablehnungsbescheide wäre jedoch voraussichtlich erfolgreich gewesen. • Bei einvernehmlicher Erledigung sind die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen rechtmäßig; Genehmigungsanspruch nur suspendiert • Vorläufige Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen nach § 18a Abs.1 Satz2 LaPlaG ist verfassungsgemäß und kann zur Sicherung eines aufzustellenden Landesraumordnungsplans angeordnet werden. • Die landesplanerische Moratoriumsregelung suspendiert einen Genehmigungsanspruch nach § 6 Abs.1 BImSchG nur vorübergehend und ist somit keine dem Genehmigungsanspruch entgegenstehende Vorschrift im Sinne von § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG. • Ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung von Genehmigungen bot im frühen Planungsstadium wegen des Sicherungsmoratoriums keine Aussicht auf Erfolg; eine Anfechtung der Ablehnungsbescheide wäre jedoch voraussichtlich erfolgreich gewesen. • Bei einvernehmlicher Erledigung sind die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Klägerin beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für drei raumbedeutsame Windenergieanlagen. Die Behörde erließ Ablehnungsbescheide, die Widerspruchsbescheide blieben bestehen. In der Zwischenzeit trat in Schleswig-Holstein eine Neuregelung (§ 18a Abs.1 Satz2 LaPlaG) in Kraft, die raumbedeutsame Windkraftanlagen bis 05.06.2017 vorläufig unzulässig macht, um ein Landesplanungsverfahren zur Steuerung der Windenergienutzung zu ermöglichen. Die Klägerin klagte neben einem Verpflichtungs- auch mit einem Anfechtungsantrag; der Rechtsstreit wurde später einvernehmlich erledigt. Streitgegenstand war, ob das Sicherungsmoratorium verfassungs- und bundesrechtskonform ist und ob es den Genehmigungsanspruch der Klägerin verdrängt. • Das Verfahren war nach übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache nur noch kostenrechtlich zu entscheiden (§ 161 Abs.2 VwGO). • § 18a Abs.1 Satz2 LaPlaG ist Landesrecht zur Raumordnung und damit verfassungsrechtlich zuständig (§ 72 Abs.3 GG in Verbindung mit Art.74 Abs.1 Nr.31 GG). Die Vorschrift fällt in den Bereich der Raumordnung und nicht in das Städtebaurecht. • Zwischen Bundes- und Landesrecht besteht keine unauflösliche Kollision nach Art.31 GG, weil die Landesregelung den Genehmigungsanspruch nach § 6 Abs.1 BImSchG nur vorübergehend suspendiert und nicht aufhebt; unterschiedliche Rechtsfolgen liegen vor. • Die landesplanerische Sicherung ist geeignet, erforderlich und angemessen: Sie dient einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Steuerung der Windenergienutzung und ist zeitlich befristet sowie auf raumbedeutsame Vorhaben beschränkt; Ausnahmeregelungen nach § 18a Abs.2 LaPlaG ermöglichen Einzelfallprüfungen. • Die vom Ministerpräsidenten vorgegebenen Planungs- und Abwägungskriterien sind für das frühe Stadium ausreichend bestimmt und sachgerecht (z. B. Kriterien zu Landschaftsräumen, Vogelzugachsen, Netzkapazität, Umzingelungswirkung). • Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§§ 35, 249 BauGB) regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, modifizieren aber den Genehmigungsanspruch nicht derart, dass die Landesregelung unvereinbar wäre; die landesplanerische Zielsetzung ist konsistent mit dem Bauplanungsrecht. • Die Klägerin wurde in Art.12 GG betroffen, nicht aber in einem schutzwürdigen Eigentumsgrundrecht nach Art.14 GG; die Beschränkung ist verhältnismäßig, weil nur Neuanlagen und nur vorübergehend betroffen sind. • Mangels Erfolgsaussicht des Verpflichtungsbegehrens vor Erlass des Moratoriums war die Klägerin kostentragungspflichtig; ihre Anfechtung der Ablehnungsbescheide hätte hingegen voraussichtlich Erfolg gehabt, sodass die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Die Parteien erklärten den Hauptstreit erledigt; das Gericht hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Streitwert: 900.000 €. Das Gericht stellte fest, dass § 18a Abs.1 Satz2 LaPlaG leistungsfähiges, verfassungsgemäßes Landesplanungsrecht ist, das raumbedeutsame Windkraftanlagen bis zur Festlegung der Raumordnungsziele vorübergehend unzulässig macht und damit einen Verpflichtungsanspruch auf Genehmigung nicht durchgreifend verhindert, sondern nur suspendiert. Aufgrund dieses Sicherungsmoratoriums hatte das Verpflichtungsbegehren der Klägerin vor der Erledigung keine Aussicht auf Erfolg; ihre Anfechtung der Ablehnungsbescheide wäre jedoch voraussichtlich begründet gewesen. Fortsetzung der Genehmigungsverfahren ist möglich, sobald Ausnahmen nach § 18a Abs.2 LaPlaG erteilt oder die neuen Raumordnungsziele gelten.