Urteil
12 A 84/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO ist rechtswidrig, wenn die Verordnungsvorschrift (hier § 1 Abs.1 Nr.3 SpielV n.F.) verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen im Wesentlichen gleichartigen Wettannahmestellen bewirkt.
• Eine verfassungskonforme Auslegung der Spielverordnung gebietet, Pferdewettannahmestellen und andere Sportwettannahmestellen hinsichtlich der Eignung als Aufstellungsorte für Geldspielgeräte gleich zu behandeln.
• Mangels Spruchreife über die weiteren materiellen Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung ist die Behörde nur zur Neubescheidung nach Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung zu verpflichten.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Neubescheidung wegen gleichheitswidriger Auslegung der Spielverordnung • Die Ablehnung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO ist rechtswidrig, wenn die Verordnungsvorschrift (hier § 1 Abs.1 Nr.3 SpielV n.F.) verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen im Wesentlichen gleichartigen Wettannahmestellen bewirkt. • Eine verfassungskonforme Auslegung der Spielverordnung gebietet, Pferdewettannahmestellen und andere Sportwettannahmestellen hinsichtlich der Eignung als Aufstellungsorte für Geldspielgeräte gleich zu behandeln. • Mangels Spruchreife über die weiteren materiellen Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung ist die Behörde nur zur Neubescheidung nach Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung zu verpflichten. Die Klägerin beantragte 2009 eine Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO zur Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrem Betrieb, in dem sie seit 2012 Sportwetten stationär anbietet. Die Behörde lehnte den Antrag ab und berief sich auf § 1 Abs.1 Nr.3 SpielV; auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte in einem früheren Verfahren (12 A 17/14) bereits entschieden, dass Sportwettbetriebe unter die frühere Fassung der Vorschrift fallen könnten, was zu einer Neubescheidung führte. Nach einer Änderung der SpielV zum 13.12.2014 schloss die Norm Vermittler von Sportwetten ausdrücklich aus, woraufhin die Behörde den Antrag erneut ablehnte. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage mit dem Vorwurf, die Neufassung verstoße gegen Art. 3 GG und verletze den Grundsatz der Folgerichtigkeit und des Kanalisierungsauftrags. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und gewinnt den materiellen Streit über die Ablehnung der Geeignetheitsbescheinigung. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs.2 VwGO. • Verfassungsrechtliche Prüfung: § 1 Abs.1 Nr.3 SpielV n.F. ist bei verfassungskonformer Auslegung zu prüfen, weil die wörtliche Fassung eine unterschiedliche Behandlung von Pferdewettannahmestellen und sonstigen Sportwettannahmestellen vorsieht und damit Art.3 Abs.1 GG berühren kann. • Gleichheitsgebot: Nach Art.3 Abs.1 GG dürfen im Wesentlichen Gleiches nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden; bei Eingriffen in wirtschaftliche Betätigungen (Art.12 GG) sind erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen. • Fehlende Rechtfertigung: Die vom Verordnungsgeber angegebene Rechtfertigung (Umsetzung des Trennungsgebots des GlüStV) greift nicht, weil das Trennungsgebot nur Gebäude mit Spielhallen betrifft und hier nicht zutrifft; es liegen keine belastbaren Feststellungen, die ein geringeres Gefährdungs- oder Schutzbedürfnis bei Pferdewetten gegenüber anderen Sportwetten begründen. • Verfassungskonforme Auslegung: Die Norm ist so auszulegen, dass Pferde- und sonstige Sportwettannahmestellen hinsichtlich der Geeignetheit als Aufstellungsorte für Geldspielgeräte gleich zu behandeln sind; das Negativmerkmal der Vermittlung von Sportwetten darf die Klägerin nicht von vornherein ausschließen. • Ermessens- und Spruchreife: Das Gericht stellt fest, dass über die materiellen Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung keine ausreichenden Feststellungen vorliegen; daher kommt nur eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung (§ 113 Abs.5 Satz2 VwGO) in Betracht. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenteilung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im Hauptantrag erfolgreich; die Ablehnung der Geeignetheitsbescheinigung war rechtswidrig. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden, und hebt den Bescheid vom 29.12.2014 in der durch den Widerspruchsbescheid geänderten Form auf, soweit er dem entgegensteht. Über die inhaltlichen Voraussetzungen der Bescheinigung hat die Behörde erneut zu entscheiden; eine unmittelbare fiktive Erteilung kommt mangels Spruchreife nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.