Urteil
1 A 27/12
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG setzt voraus, dass konkrete notwendige Leistungen leistungsbezogen festgestellt werden; ein Zuschlag für eine ganze Abteilung ist nur ausnahmsweise statthaft.
• Fehlende bundeseinheitliche Empfehlungen nach § 17b Abs.1 KHG oder eine Landesverordnung schließen die Anwendung des § 5 Abs.2 KHEntgG nicht grundsätzlich aus; die Behörde kann die Norm im Einzelfall ausfüllen, ist dabei jedoch gerichtlich kontrollierbar.
• Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag sind (1) notwendige Vorhaltungen, (2) ein mit Fallpauschalen nicht kostendeckbarer Finanzierungsdefizit, (3) dass ein geringer Versorgungsbedarf (strukturbedingt) ursächlich für das Defizit ist, und (4) kein anderes geeignetes Krankenhaus ist vorhanden.
Entscheidungsgründe
Sicherstellungszuschlag: leistungsbezogene Prüfung und Anforderungen an behördliche Konkretisierung • Ein Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG setzt voraus, dass konkrete notwendige Leistungen leistungsbezogen festgestellt werden; ein Zuschlag für eine ganze Abteilung ist nur ausnahmsweise statthaft. • Fehlende bundeseinheitliche Empfehlungen nach § 17b Abs.1 KHG oder eine Landesverordnung schließen die Anwendung des § 5 Abs.2 KHEntgG nicht grundsätzlich aus; die Behörde kann die Norm im Einzelfall ausfüllen, ist dabei jedoch gerichtlich kontrollierbar. • Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag sind (1) notwendige Vorhaltungen, (2) ein mit Fallpauschalen nicht kostendeckbarer Finanzierungsdefizit, (3) dass ein geringer Versorgungsbedarf (strukturbedingt) ursächlich für das Defizit ist, und (4) kein anderes geeignetes Krankenhaus ist vorhanden. Die Beigeladene betreibt Krankenhäuser an zwei Standorten (B. und H.), die als ein einheitliches Krankenhaus in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wurden. Sie beantragte für 2011 einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG für chirurgische Leistungen am Standort B., weil dort bei 35 Betten ein rechnerisches Defizit ausgewiesen wurde. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 01.03.2012 fest, dass wegen geringem Versorgungsbedarf und nicht kostendeckender Finanzierung ein Sicherstellungszuschlag dem Grunde nach zu gewähren sei. Kläger (andere Krankenhausträger und Kostenträgervertreter) erhoben Klage; drei Kläger zogen ihre Klage zurück. Das Verfahren betrifft die Frage der Rechtsmäßigkeit des Bescheids dem Grunde nach, nicht die Höhe des Zuschlags. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 2 KHEntgG; wo Vertragsparteien keine Einigung erzielen, kann die Landesbehörde entscheiden und hat dabei die Maßstäbe des § 17b Abs.1 KHG zu berücksichtigen. • Fehlende bundeseinheitliche Empfehlungen oder Landesverordnungen nach § 17b Abs.1 KHG verhindern nicht per se die Anwendung von § 5 Abs.2 KHEntgG. Verwaltung und Gerichte können die Norm unmittelbar anwenden, wenn die Norm an sich vollzugsfähig und hinreichend bestimmbar ist und keine gesetzgeberische Sperre vorliegt. • Die Behörde muss die Tatbestandsmerkmale konkretisieren und die maßgeblichen planerisch-prognostischen Kriterien darlegen, etwa welche räumlich-zeitlichen Parameter Ortsnähe begründen und welche Einzugsgebietsabgrenzung zugrunde gelegt wird. • Der Sicherstellungszuschlag ist grundsätzlich leistungsbezogen zu prüfen; ein Zuschlag für eine ganze Abteilung nur, wenn tatsächlich sämtliche dort erbrachten abrechenbaren Leistungen als notwendig i.S.v. § 5 Abs.2 KHEntgG anzusehen sind. • Zur Feststellung eines geringen Versorgungsbedarfs ist nicht auf Bettenzahl oder Auslastungsgrad allein abzustellen. Vielmehr ist das Einzugsgebiet zu bestimmen, der strukturelle Bedarf zu ermitteln und der dem Krankenhaus grundsätzlich zugängliche Marktanteil festzulegen; der Bedarf muss gegenüber einem Durchschnitt abweichen. • Für die vorliegende Entscheidung hat der Beklagte weder hinreichend dargelegt, welche grundsätzlichen Maßstäbe (Entfernungs- oder Erreichbarkeitszeiten, Bevölkerungsquoten etc.) er zugrunde legt, noch hat er den erforderlichen Nachweis geführt, dass ein geringer Versorgungsbedarf strukturell ursächlich für das ausgewiesene Defizit ist. • Mangels dieser Konkretisierung und Nachweise sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs.2 KHEntgG nicht erfüllt; der Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt Beteiligte in eigenen Rechten. • Der Kläger zu 2) ist nicht klagebefugt, weil er nicht selbst als Vertragspartei i.S.v. § 11 KHEntgG teilgenommen hat. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2012 hinsichtlich der Kläger zu 1) und 6) auf und weist die Klage im Übrigen ab; das Verfahren gegen die Kläger zu 3), 4) und 5) wurde eingestellt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Behörde die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlages nicht hinreichend konkretisiert und nicht nachgewiesen hat, dass ein geringer Versorgungsbedarf strukturell ursächlich für ein mit Fallpauschalen nicht kostendeckbares Defizit ist. Insbesondere hat der Beklagte nicht dargelegt, welche räumlich/zeitlichen Kriterien er für Ortsnähe zugrunde legt, welches Einzugsgebiet und welche Bevölkerungsquoten relevant sind, und er hat das Leistungsbild der Abteilung nicht so konkretisiert, dass ein abteilungsweiter Zuschlag zulässig wäre. Mangels dieser Feststellungen sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs.2 KHEntgG nicht erfüllt, weshalb der Bescheid rechtswidrig ist. Die Berufung und Revision wurden wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.