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Beschluss

3 B 64/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich nach einer summarischen Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einbezogen werden, soweit sie offensichtlich sind. • Für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 S.1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S.2 FeV maßgeblich; danach ist Ungeeignetheit bei bestimmten Betäubungsmitteln oder erheblichem Fehlverhalten anzunehmen. • Tetrazepam in verschreibungspflichtiger Zubereitung (50 mg-Filmtablette) ist wegen der Zusammensetzung nicht zwangsläufig ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG und begründet allein keine Fahrerlaubnisentziehung nach den Regelungen zu harten Betäubungsmitteln. • Ein einmaliger Cannabiskonsum begründet nicht ohne weiteres die Voraussetzung des gelegentlichen Konsums nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV; hierfür ist mindestens ein substantiiertes Vortragspflichtiger Nachweis zu führen. • Bei nicht sicherer Feststellung der Ungeeignetheit überwiegen im Eilverfahren häufig die privaten Interessen des Betroffenen, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei ungewisser Fahreignung wegen Drogenkonsums • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich nach einer summarischen Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einbezogen werden, soweit sie offensichtlich sind. • Für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 S.1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S.2 FeV maßgeblich; danach ist Ungeeignetheit bei bestimmten Betäubungsmitteln oder erheblichem Fehlverhalten anzunehmen. • Tetrazepam in verschreibungspflichtiger Zubereitung (50 mg-Filmtablette) ist wegen der Zusammensetzung nicht zwangsläufig ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG und begründet allein keine Fahrerlaubnisentziehung nach den Regelungen zu harten Betäubungsmitteln. • Ein einmaliger Cannabiskonsum begründet nicht ohne weiteres die Voraussetzung des gelegentlichen Konsums nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV; hierfür ist mindestens ein substantiiertes Vortragspflichtiger Nachweis zu führen. • Bei nicht sicherer Feststellung der Ungeeignetheit überwiegen im Eilverfahren häufig die privaten Interessen des Betroffenen, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Bescheid vom 03.03.2015, mit dem ihr die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Anlass waren Feststellungen von Tetrazepam in einer Urinprobe vom 05.11.2014 sowie ein polizeilicher Vorfall am 24.03.2014, bei dem Cannabiskonsum festgestellt wurde. Die Behörde stützte die Entziehung auf die Annahme fehlender Fahreignung nach den Vorgaben der FeV. Die Antragstellerin gab an, Tetrazepam aufgrund einer früheren ärztlichen Verordnung und sporadischer Einnahme genommen zu haben; sie räumte einen einmaligen Mitkonsum von Cannabis ein. Im Eilverfahren begehrte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtslage und die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage. • Rechtliche Grundlagen sind § 80 Abs. 5 VwGO für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie § 3 Abs.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV für die Entziehung der Fahrerlaubnis. • Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids konnte in der summarischen Prüfung nicht mit Sicherheit festgestellt werden; daher war eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Tetrazepam wurde im Gutachten bestätigt; die konkret festgestellte 50 mg-Filmtablette enthält sonstige Bestandteile, die nicht in den Anlagen I–III BtMG aufgeführt sind, sodass diese Zubereitung nicht als BtMG-Betäubungsmittel anzusehen ist. • Der festgestellte Tetrazepam-Wert kann deshalb nicht als Beleg für einen Verstoß nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV (harte Betäubungsmittel) dienen; die Behörde hat mit der ausschließlichen Bezugnahme auf Tetrazepam fehlgegriffen. • Bezüglich Cannabis ergab das toxikologische Gutachten einen THC-Wert von 2,0 ng/ml, was auf kurz zurückliegenden Konsum schließen lässt und mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Begutachtungsleitlinien nahelegt. • Für die Einordnung als gelegentlicher Konsum nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV ist aber mindestens ein zweimaliger Konsum oder ein substantiiert dargelegter Ausnahmefall erforderlich; die Antragstellerin hat im Eilverfahren lediglich einen einmaligen Mitkonsum glaubhaft gemacht. • Da die Ungeeignetheit nach den einschlägigen Vorschriften nicht sicher feststand und das private Interesse der Antragstellerin an der Weitergeltung der Fahrerlaubnis in der Interessenabwägung überwiegt, war die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antrag wurde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.03.2015 wurde wiederhergestellt, weil die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht sicher feststeht. Die Feststellung von Tetrazepam in der vorgelegten Zubereitung begründet keine Entziehung nach den BtMG-relevanten Regelungen und kann nicht als Abstinenznachweis oder als Grundlage für die Entziehung wegen harter Betäubungsmittel dienen. Hinsichtlich des Cannabiskonsums liegt derzeit kein hinreichender Nachweis eines gelegentlichen Konsums vor; ein einmaliger Mitkonsum wurde nicht als ausreichend für die Regelwirkung des Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV festgestellt. Deshalb überwiegen im summarischen Eilverfahren die privaten Interessen der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollstreckungsinteresse; die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.