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Urteil

12 A 293/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein kinderbezogener Familienzuschlag ist zurückzuzahlen, wenn der Empfänger seit dem relevanten Zeitpunkt keinen Kontakt zur kindergeldberechtigten Person hatte und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr nachweisen konnte. • Ein Verwaltungsakt, der laufende Geldleistungen gewährt, kann rückwirkend zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht schutzwürdig auf dessen Bestand vertrauen kann (§ 48 VwVfG). • Überzahlte Bezüge sind nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB herauszugeben; der Empfänger haftet verschärft, wenn die Rechtswidrigkeit der Leistung für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt offensichtlich war. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist das Verschulden der Beteiligten zu gewichten; überwiegt das Verschulden des Bezügers, ist regelmäßig von einem Erlass abzusehen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung kinderbezogener Familienzuschläge bei fehlendem Kontakt zur Kindesmutter • Ein kinderbezogener Familienzuschlag ist zurückzuzahlen, wenn der Empfänger seit dem relevanten Zeitpunkt keinen Kontakt zur kindergeldberechtigten Person hatte und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr nachweisen konnte. • Ein Verwaltungsakt, der laufende Geldleistungen gewährt, kann rückwirkend zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht schutzwürdig auf dessen Bestand vertrauen kann (§ 48 VwVfG). • Überzahlte Bezüge sind nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB herauszugeben; der Empfänger haftet verschärft, wenn die Rechtswidrigkeit der Leistung für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt offensichtlich war. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist das Verschulden der Beteiligten zu gewichten; überwiegt das Verschulden des Bezügers, ist regelmäßig von einem Erlass abzusehen. Der Kläger ist Soldat auf Zeit und erhielt ab 2008 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für seine Tochter. Er gab an, seit März 2008 keinen Kontakt zur Mutter der Tochter zu haben. Wiederholt ließ er in späteren Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs erforderliche Angaben zur Kindesmutter aus. Die Wehrbereichsverwaltung entzog daraufhin rückwirkend ab 01.04.2008 den kinderbezogenen Anteil und forderte zu viel gezahlte Bezüge in Höhe von 4.922,43 Euro zurück. Das Bundesverwaltungsamt wies die Widersprüche des Klägers zurück. Der Kläger klagte beim Verwaltungsgericht und bestritt, dass die Rückforderung bereits ab April 2008 gerechtfertigt sei; er rügte ferner, die Behörde habe bei der Billigkeitsprüfung Umstände zu berücksichtigen gehabt. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Der Widerruf des Bewilligungsbescheids beruht auf § 48 VwVfG; die Bewilligung war ab 01.04.2008 rechtswidrig, weil der Kläger seit März 2008 keinen Kontakt zur Kindesmutter hatte und die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr nachweisen konnte. • Vertrauensschutz nach § 48 Abs.2 VwVfG kommt nicht zu Gunsten des Klägers in Betracht, weil er die Zahlungen durch unvollständige Angaben erwirkte und die Rechtswidrigkeit der Folgezahlungen bei Anwendung gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Rechtswidrigkeit für den Laien offensichtlich ist; einem Beamten ist höheres Misstrauen und Prüfbereitschaft zuzumuten, insbesondere bei eindeutigen Hinweisen in den Erklärungen. • Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs.2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB; der Kläger hat ohne rechtlichen Grund Bezüge erhalten und ist zur Herausgabe verpflichtet. • Eine Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB greift nicht; der Kläger haftet verschärft nach § 819 BGB i.V.m. § 12 Abs.2 Satz 2 BBesG, weil der Mangel offensichtlich war. • Die Behörde hat die Billigkeitsbefugnis nach § 12 Abs.2 Satz 3 BBesG zutreffend ausgeübt: das überwiegende Verschulden lag beim Kläger, die Behörde trug nur ein geringes Mitverschulden, daher ist ein Erlass nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide bleiben bestehen. Der Kläger muss die zu viel gezahlten kinderbezogenen Anteile in Höhe von insgesamt 4.922,43 Euro zurückzahlen, weil er seit März 2008 keinen Kontakt zur Kindesmutter hatte, dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr nachweisen konnte und die Rechtswidrigkeit der Weiterzahlungen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für ihn erkennbar war. Ein Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung steht ihm nicht zu, da er die Zahlungen durch unvollständige Angaben erwirkt hat und zur Rückfrage verpflichtet gewesen wäre. Auch aus Billigkeitsgründen ist von einer Rückforderung nicht abzusehen, weil das Verschulden des Klägers an der Überzahlung überwiegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.