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Urteil

1 KN 74/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Regionalplan richtet sich gemäß § 4 ROG grundsätzlich nur an öffentliche Stellen und verletzt Privatrechte nur ausnahmsweise, etwa wenn er die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bezweckt und dadurch Eigentümern die Errichtung von außerhalb liegenden Windenergieanlagen verwehrt wird. • Die Ausweisung von Eignungsgebieten (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG) bewirkt grundsätzlich nur eine außergebietliche Ausschlusswirkung und begründet keine verbindlichen Vorrangsrechte zugunsten der Windenergienutzung gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen. • Fehlt es an einer innergebietlichen Zielbestimmung mit Verbindlichkeit zugunsten der Windenergienutzung (§§ 3 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.2 ROG), sind Nachbarinteressen nicht notwendiges Abwägungsmaterial und daraus resultierende Rechte Dritter durch den Regionalplan nicht verletzt. • Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis nach § 47 Abs.2 S.1 VwGO, weil die Teilfortschreibung keine Rechte des Antragstellers unmittelbar beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung durch Ausweisung von Windeignungsgebieten • Ein Regionalplan richtet sich gemäß § 4 ROG grundsätzlich nur an öffentliche Stellen und verletzt Privatrechte nur ausnahmsweise, etwa wenn er die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bezweckt und dadurch Eigentümern die Errichtung von außerhalb liegenden Windenergieanlagen verwehrt wird. • Die Ausweisung von Eignungsgebieten (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG) bewirkt grundsätzlich nur eine außergebietliche Ausschlusswirkung und begründet keine verbindlichen Vorrangsrechte zugunsten der Windenergienutzung gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen. • Fehlt es an einer innergebietlichen Zielbestimmung mit Verbindlichkeit zugunsten der Windenergienutzung (§§ 3 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.2 ROG), sind Nachbarinteressen nicht notwendiges Abwägungsmaterial und daraus resultierende Rechte Dritter durch den Regionalplan nicht verletzt. • Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis nach § 47 Abs.2 S.1 VwGO, weil die Teilfortschreibung keine Rechte des Antragstellers unmittelbar beeinträchtigt. Der Antragsteller betreibt eine Pferdeklinik in der Nähe eines als Eignungsgebiet ausgewiesenen Areals im Regionalplan Teilfortschreibung 2012 für Planungsraum I. Die Teilfortschreibung will ca. 1,5 % der Landesfläche als Windeignungsflächen ausweisen und die Windenergienutzung auf diese Flächen konzentrieren. Textlich enthält die Planung Hinweise, dass innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung übereinstünden, zugleich aber Einschränkungen etwa durch Landschafts-, Arten- und Denkmalschutz möglich seien. Der Antragsteller rügt, die Abwägung sei fehlerhaft und der Plan verfolge die Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, wodurch seine Rechte betroffen sein könnten. Er beantragte die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung; der Antragsgegner beantragte Zurückweisung. Das Gericht hat beigezogene Planunterlagen und Begründungen geprüft. • Der Antrag ist unzulässig mangels Antragsbefugnis nach § 47 Abs.2 S.1 VwGO, weil der Regionalplan als Raumordnungsplan nach § 4 ROG grundsätzlich nur an öffentliche Stellen gerichtet ist und Privatrechte nicht grundsätzlich beeinträchtigt. • Nur wenn eine Landesplanung die Konzentrationswirkung des § 35 Abs.3 S.3 BauGB bezweckt, kann ein Regionalplan unmittelbar Rechte von Grundstückseigentümern verletzen; dies trifft hier nicht zu, weil die Teilfortschreibung keine verbindliche innergebietliche Zielbestimmung enthält. • Eignungsgebiete nach § 8 Abs.7 S.1 Nr.3 ROG begründen lediglich eine außergebietliche Ausschlusswirkung und nicht den Vorrang der Windenergienutzung gegenüber konkurrierenden Nutzungen; deshalb sind Nachbarinteressen nicht als notwendiges Abwägungsmaterial im Sinne des § 7 Abs.2 ROG einzustufen. • Die textlichen Festsetzungen der Teilfortschreibung (insb. Ziffer 6.4.2.1 Abs.4) lassen Einschränkungsmöglichkeiten offen und überlassen die kleinräumige Steuerung weitgehend den Gemeinden, sodass keine verbindliche Festlegung zugunsten der Windenergienutzung im Sinne von §§ 3 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.2 ROG getroffen wurde. • Weil die planungsrechtlichen Vorgaben keine Verbindlichkeit zugunsten der Windenergienutzung begründen, hat die Behörde die für eine abschließende Abwägung erforderlichen Entscheide nicht getroffen; dies führt aber nicht zur Verletzung der Rechte des Antragstellers, sondern macht den Antrag unzulässig. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 154, 167 VwGO i.V.m. ZPO und sind angeordnet. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt; die Teilfortschreibung des Regionalplans verletzt seine Rechte nicht unmittelbar. Die Ausweisung von Eignungsgebieten begründet lediglich eine außergebietliche Ausschlusswirkung nach § 8 Abs.7 S.1 Nr.3 ROG und enthält keine verbindliche innergebietliche Zielbestimmung zugunsten der Windenergienutzung nach §§ 3 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.2 ROG. Die Landesplanungsbehörde hat Einschränkungs- und Steuerungsmöglichkeiten offen gelassen und damit die abschließende Konfliktbewältigung den Gemeinden überlassen; dies rechtfertigt jedoch nicht die Feststellung einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.