OffeneUrteileSuche
Urteil

1 KN 70/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Teilfortschreibung des Regionalplans ist wegen erheblicher Verfahrens- und Abwägungsmängel unwirksam. • Öffentlichkeitsbeteiligung ist unzulässig beschränkbar; Einschränkung der Einlegung von Stellungnahmen zur Planbegründung führt zur Unwirksamkeit. • Regionalplanerische Eignungsgebiete müssen so ausgestaltet und begründet sein, dass sie die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB tatsächlich bewirken; bloße Ausweisung ohne verbindliche innergebietliche Zielbestimmung genügt nicht. • Unterschieden werden müssen harte und weiche Tabuzonen; deren Differenzierung und Abwägung ist dokumentpflichtig und erforderlich. • Gemeindewillen darf nicht ohne sachliche Abwägung und ohne Prüfung raumordnungsrelevanter Gründe zur ausschließenden Planungsentscheidung führen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Regionalplan-Teilfortschreibung wegen fehlerhafter Öffentlichkeitsbeteiligung und mangelhafter Abwägung • Die Teilfortschreibung des Regionalplans ist wegen erheblicher Verfahrens- und Abwägungsmängel unwirksam. • Öffentlichkeitsbeteiligung ist unzulässig beschränkbar; Einschränkung der Einlegung von Stellungnahmen zur Planbegründung führt zur Unwirksamkeit. • Regionalplanerische Eignungsgebiete müssen so ausgestaltet und begründet sein, dass sie die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB tatsächlich bewirken; bloße Ausweisung ohne verbindliche innergebietliche Zielbestimmung genügt nicht. • Unterschieden werden müssen harte und weiche Tabuzonen; deren Differenzierung und Abwägung ist dokumentpflichtig und erforderlich. • Gemeindewillen darf nicht ohne sachliche Abwägung und ohne Prüfung raumordnungsrelevanter Gründe zur ausschließenden Planungsentscheidung führen. Die Antragstellerin klagt gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für Planungsraum I, mit der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen wurden, insbesondere gegen die Fläche 246 bei Bargteheide. Ziel der Gesamtnovelle war, rund 1,5 % der Landesfläche als Windeignungsflächen zu sichern; nach Ausweisung aller Teilräume ergaben sich ca. 1,7 %. Grundlage war der Landesentwicklungsplan (LEP) 2010 mit Ausweis von Ausschluss- und Verweisungsregelungen sowie der Verweis auf Runderlasse. Im Planverfahren wurden Kreiskonzepte, Potenzialflächen und öffentliche Auslegungen durchgeführt; Gemeinden, die Windenergie ablehnten, blieben vielfach unberücksichtigt oder führten zur Streichung von Flächen. Die Antragstellerin rügt Beschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung, fehlerhafte Abwägung und die fehlende innergebietliche Zielwirkung der ausgewiesenen Eignungsgebiete mit Blick auf den Schutz von Denkmalen und landschaftlichen Belangen. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 VwGO). Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil die Ausweisung Ausschlusswirkungen für ihre Planungen entfaltet. • Verfahrensmängel: Die erste Bekanntmachung enthielt den Hinweis, Stellungnahmen dürften sich nur auf den Zielteil, nicht auf die Begründung beziehen; dadurch wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung unzulässig beschränkt. Nachträgliche Planstreichungen und Änderungen nach der zweiten Auslegung hätten eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert. • Abwägungsmängel: Die Abwägung gemäß § 7 Abs. 2 ROG ist mangelhaft, weil die Regionalplanung die öffentlichen und privaten Belange nicht abschließend und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen hat; dies betrifft insbesondere die fehlende verbindliche innergebietliche Zielbestimmung zugunsten der Windenergie zur Erzeugung der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. • Tabuzonen und LEP: Der LEP wurde von der Landesplanung so umgesetzt, dass harte und weiche Tabuzonen nicht hinreichend differenziert oder dokumentiert wurden. Vorsorgeabstände aus Runderlassen wurden ohne eigene Abwägung übernommen oder dynamisch verwiesen, wodurch die gebotene Abwägung unterblieb. • Gemeindewillen: Die weitgehende Bindung an negative Gemeindebeschlüsse führte dazu, dass Gemeinden faktisch wie Tabuzonen behandelt wurden, ohne dass deren Entscheidungen auf raumordnungsrechtlich relevante Belange geprüft und in die Abwägung eingestellt wurden. • Erheblichkeit: Die Verfahrens- und Abwägungsmängel sind offensichtlich und hätten das Ergebnis beeinflussen können; deshalb ist die Teilfortschreibung unwirksam. • Kosten und Rechtsmittel: Der Antragsgegner hat die Kosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat erklärt die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam. Gründe sind erhebliche Verfahrensfehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und gravierende Abwägungsmängel: Die Planung hat die Pflicht zur hinreichenden inneren Zielbestimmung zugunsten der Windenergie nicht erfüllt und hat harte und weiche Tabuzonen nicht nachvollziehbar differenziert oder dokumentiert. Zudem wurden Gemeinden, die Windenergie ablehnten, ohne sachliche Abwägung faktisch ausgeschlossen, wodurch die erforderliche raumordnerische Gesamtbetrachtung unterblieb. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.