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Beschluss

1 LA 57/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in der Abstandsfläche errichtete Außentreppe, die eine neue Erschließungsfunktion (Dachterrasse) ermöglicht, ist nicht als untergeordnetes Bauteil oder Vorbau i.S. von § 6 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 LBO SH zu privilegieren. • Bei Vorliegen einer materiellen und nachbarrechtsrelevanten Unzulässigkeit kann das Ermessen der Baurechtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung auf Null reduziert sein. • Das vereinfachte Genehmigungsverfahren entbindet die Bauaufsichtsbehörde nicht von der Möglichkeit, bauordnungsrechtliche Verstöße repressiv zu verfolgen; die erteilte Genehmigung schließt ein Einschreiten nicht aus.
Entscheidungsgründe
Außentreppe in Abstandsfläche nicht privilegiert; Beseitigungsanordnung rechtmäßig • Eine in der Abstandsfläche errichtete Außentreppe, die eine neue Erschließungsfunktion (Dachterrasse) ermöglicht, ist nicht als untergeordnetes Bauteil oder Vorbau i.S. von § 6 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 LBO SH zu privilegieren. • Bei Vorliegen einer materiellen und nachbarrechtsrelevanten Unzulässigkeit kann das Ermessen der Baurechtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung auf Null reduziert sein. • Das vereinfachte Genehmigungsverfahren entbindet die Bauaufsichtsbehörde nicht von der Möglichkeit, bauordnungsrechtliche Verstöße repressiv zu verfolgen; die erteilte Genehmigung schließt ein Einschreiten nicht aus. Die Beigeladene errichtete im Zusammenhang mit der Anlage einer Dachterrasse eine Außentreppe an der östlichen Außenwand ihres Gebäudes. Die Treppe war im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden; Nachbarn hatten gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, verpflichtete jedoch die Bauaufsichtsbehörde, eine Beseitigungsanordnung gegen die Außentreppe zu erlassen, weil diese in der Abstandsfläche liegt und nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 LBO SH privilegiert sei. Die Beigeladene beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ersten Urteils und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Treppe als untergeordnetes Bauteil oder Vorbau anzusehen ist und ob das Ermessen der Behörde zum Einschreiten auf Null reduziert ist. • Die Außentreppe ist nicht bei der Abstandsflächenbemessung außer Betracht zu lassen, weil sie durch Funktion, Lage, Maße und Material optisch hervorsticht und eine neue Funktion (Erschließung der Dachterrasse) schafft. • § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO SH privilegiert nur baulich und funktional untergeordnete Bauteile; Beispiele im Gesetzeswortlaut und systematische Auslegung zeigen, dass Unterordnung erforderlich ist. • § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO SH begünstigt nur Vorbauten, die sich sowohl quantitativ als auch funktional der jeweiligen Außenwand deutlich unterordnen; eine Erschließungsfunktion, die Wohn- oder Nutzflächen erweitert, ist nicht privilegiert. • Die festgestellte Rechtswidrigkeit der Treppe begründet einen gewichtigen, für die Nachbarn spürbaren Nachbarrechtsverstoß; daher ist eine Reduzierung des Ermessen der Behörde zum Einschreiten gerechtfertigt. • Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung schließt ein repressives Einschreiten nach bauordnungsrechtlichen Verstößen nicht aus, weil in diesem Verfahren bauordnungsrechtliche Prüfungen nicht stattfinden; frühzeitige Hinweise der Nachbarn stärken den Anspruch auf behördliches Einschreiten. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor; die Auslegung des Begriffs Unterordnung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 6 Abs. 6 LBO SH und ist im Einzelfall anhand der Akten zu beurteilen. • Mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ist der Antrag auf Berufungszulassung unbegründet und mit Kostenfolge abzulehnen. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.06.2014 wurde abgelehnt; damit bleibt die Verpflichtung der Beklagten, eine Beseitigungsanordnung gegen die Außentreppe zu erlassen, bestehen. Die Außentreppe ist nicht als untergeordnetes Bauteil oder als privilegierter Vorbau i.S. von § 6 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 LBO SH einzustufen, weil sie eine neue Erschließungsfunktion schafft und optisch sowie funktional hervortritt. Wegen der dadurch entstandenen spürbaren Beeinträchtigung der Nachbarn war das Ermessen der Behörde zum Einschreiten auf Null reduziert. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wurde für das Verfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.