Urteil
4 LB 3/13
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erschließungsbeiträge sind auch dann zulässig, wenn die Gemeinde nach Scheitern des Erschließungsvertrags die Arbeiten selbst zu Ende führt und die hierfür erforderlichen Aufwendungen beitragsfähig sind.
• Die bloße Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft begründet noch keine anderweitige Deckung i.S.d. §129 Abs.1 BauGB; erst die tatsächlich vorhandene, durchsetzbare Sicherheit würde eine anderweitige Deckung darstellen.
• Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und Erschließungsträger ist kein Vertrag zugunsten Dritter, der Grundstückserwerber von Erschließungsbeiträgen wirksam freistellt.
• Kosten für den Erwerb von Straßenflächen und erforderlichen Ausgleichsflächen können nach kommunaler Satzung zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeiträge trotz gescheitertem Erschließungsvertrag und fehlender Bürgschaft • Erschließungsbeiträge sind auch dann zulässig, wenn die Gemeinde nach Scheitern des Erschließungsvertrags die Arbeiten selbst zu Ende führt und die hierfür erforderlichen Aufwendungen beitragsfähig sind. • Die bloße Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft begründet noch keine anderweitige Deckung i.S.d. §129 Abs.1 BauGB; erst die tatsächlich vorhandene, durchsetzbare Sicherheit würde eine anderweitige Deckung darstellen. • Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und Erschließungsträger ist kein Vertrag zugunsten Dritter, der Grundstückserwerber von Erschließungsbeiträgen wirksam freistellt. • Kosten für den Erwerb von Straßenflächen und erforderlichen Ausgleichsflächen können nach kommunaler Satzung zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören. Der Kläger erwarb 2001 ein Wohngrundstück in einem durch Bebauungsplan zu erschließenden Gebiet. Die Gemeinde schloss 2000 mit der Firma X einen Erschließungsvertrag, der u.a. die Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft vorsah; die Bürgschaft wurde jedoch nie erbracht. Firma X begann Arbeiten, geriet 2002 in Insolvenz, die Erschließung blieb im östlichen Bereich unvollendet. Die Gemeinde erwarb später benötigte Flurstücke und führte die Restarbeiten auf eigene Kosten aus. 2008 wurden Erschließungsbeiträge festgesetzt; der Kläger focht dies an mit dem Vorwurf, die Gemeinde habe auf die Bürgschaft verzichtet und damit eine anderweitige Deckung unterlassen, so dass die Beiträge unzulässig seien. • Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts und Rechtmäßigkeit der Satzung wurden bestätigt; das Abrechnungsgebiet und die Bemessung der Flächen sind zutreffend. • Nach Satzung (§3 Abs.1 Nr.1 EBS und §9 Abs.1 Nr.1 EBS) gehören Erwerbskosten für Flächen der beitragsfähigen Erschließung an; daher sind Erwerbskosten für Straßen- und Ausgleichsflächen grundsätzlich beitragsfähig. • Ein rechtswirksamer Anspruch auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine tatsächlich übergebene Bürgschaft wäre als anderweitige Deckung i.S.d. §129 Abs.1 BauGB zu berücksichtigen; die bloße Vereinbarung einer Bürgschaft begründet jedoch noch keine derartige Deckung. • Die Gemeinde hat nie eine solche Bürgschaft erhalten; da insoweit keine durchsetzbare Forderung gegen einen Bürgen bestand, lag zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht keine anderweitige Deckung vor. • Der Erschließungsvertrag begründet keinen Vertrag zugunsten Dritter: Grundstückserwerber erlangen daraus keinen Freistellungsanspruch gegen Beitragsforderungen; eine solche Regelung wäre mit dem Beitragserhebungsgebot unvereinbar. • Die Gemeinde durfte nach Insolvenz und Scheitern des Erschließers die Arbeiten aus eigener Verantwortung fertigstellen; dies begründet beitragsfähigen Aufwand, den sie gegenüber den vorteilhabenden Grundstückseigentümern abrechnen darf. • Etwaige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Gemeinde wegen unterlassener Durchsetzung der Bürgschaft sind getrennt zu prüfen und stehen einer Beitragserhebung nicht entgegen; Aufrechnung war nicht möglich, weil Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten waren. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide über Erschließungsbeiträge sind rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Begründend legt das Gericht dar, dass Erwerbskosten für Straßen- und Ausgleichsflächen nach der kommunalen Satzung beitragsfähig sind und dass nur eine tatsächlich vorhandene und durchsetzbare Sicherheit eine 'anderweitige Deckung' i.S.v. §129 Abs.1 BauGB begründen würde. Da die vertraglich vereinbarte Bürgschaft nie geleistet wurde, bestand keine anderweitige Deckung, und die Gemeinde konnte die Restarbeiten selbst durchführen und die hieraus resultierenden Aufwendungen abrechnen. Etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Gemeinde sind hiervon unberührt, beeinflussen jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung.