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Urteil

4 KS 1/12

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vereinsverbot nach § 3 Abs.1 VereinsG ist zulässig, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderlaufen und diese strafrechtswidrigen Verhaltensweisen dem Verein zurechenbar und prägend sind. • Zur Beurteilung der Strafgesetzwidrigkeit sind auch Straftaten von Supporter-Clubs und frühere Tatkomplexe heranziehbar, soweit sie dem Vereinszweck oder der Vereinstätigkeit zugeordnet werden können. • Die Verbotsbehörde darf bei der Ermittlungsarbeit Erkenntnisse anderer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden nutzen; eine bloße Übernahme ist zulässig, soweit sie einer eigenen würdigenden Bewertung unterzogen wird. • Ein Vereinsverbot darf ohne vorherige Anhörung erlassen werden, wenn aufgrund der Umstände die Gefahr besteht, dass durch Ankündigung Vermögen, Beweismittel oder die Infrastruktur dem Zugriff entzogen würden. • Das zusätzliche Feststellen, ein Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, erfordert eigene tragfähige Nachweise; bloße Gewaltbereitschaft gegenüber rivalisierenden Gruppierungen genügt dafür nicht.
Entscheidungsgründe
Vereinsverbot wegen vereinsprägender Straftaten zulässig, Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit nicht tragfähig • Ein Vereinsverbot nach § 3 Abs.1 VereinsG ist zulässig, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderlaufen und diese strafrechtswidrigen Verhaltensweisen dem Verein zurechenbar und prägend sind. • Zur Beurteilung der Strafgesetzwidrigkeit sind auch Straftaten von Supporter-Clubs und frühere Tatkomplexe heranziehbar, soweit sie dem Vereinszweck oder der Vereinstätigkeit zugeordnet werden können. • Die Verbotsbehörde darf bei der Ermittlungsarbeit Erkenntnisse anderer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden nutzen; eine bloße Übernahme ist zulässig, soweit sie einer eigenen würdigenden Bewertung unterzogen wird. • Ein Vereinsverbot darf ohne vorherige Anhörung erlassen werden, wenn aufgrund der Umstände die Gefahr besteht, dass durch Ankündigung Vermögen, Beweismittel oder die Infrastruktur dem Zugriff entzogen würden. • Das zusätzliche Feststellen, ein Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, erfordert eigene tragfähige Nachweise; bloße Gewaltbereitschaft gegenüber rivalisierenden Gruppierungen genügt dafür nicht. Der nicht eingetragene Verein Hells Angels MC Charter Kiel (HAMC Kiel) wurde per Verfügung des Innenministers Schleswig-Holsteins vom 18. Januar 2012 verboten, aufgelöst und Vermögen sowie kennzeichnende Tätigkeiten untersagt. Die Verfügung stützte sich auf eine Vielzahl von Straftaten einzelner Mitglieder und Unterstützer (Supporter-Club Legion 81) – darunter schwere Gewalttaten, Waffenverstöße, Menschenhandel und prostitutionsbezogene Delikte – sowie auf Hinweise auf organisationale Strukturen und einen sog. Defense-Fund. Der Verein klagte gegen das Verbot und rügte insbesondere fehlerhafte Ermittlungen, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzulässige Datenverarbeitungen, unzureichendes Benehmen des Bundesministeriums des Innern und die fehlende Verhältnismäßigkeit. Das Innenministerium verteidigte die Verfügung mit Verweis auf die vereinsprägende Strafrechtswidrigkeit von Mitgliedern und Unterstützern sowie auf die rechtmäßige Nutzung polizeilicher Erkenntnisse und Gefährdungsabwägungen hinsichtlich einer Anhörung. • Zulässigkeit: Klage ist fristgerecht und das Gericht ist zuständig; Anfechtungsklage ist statthaft. • Formelles Verfahren: Schriftform, Begründung und Bekanntmachung der Verfügung sowie das hergestellte Benehmen mit dem Bundesministerium sind ausreichend. • Anhörung: Absehen von Anhörung war gerechtfertigt, weil sonst Vermögen, Beweismittel oder Infrastruktur dem Zugriff entzogen werden konnten; Gefahr im Verzug lag vor. • Ermittlungen und Aktenlage: Nutzung von Erkenntnissen anderer Behörden ist nach §4 VereinsG zulässig; eine eigenständige würdigende Prüfung durch die Verbotsbehörde ist verlangt, eine ausschließliche Unterlassung eigener Bewertung liegt hier nicht vor. • Datenschutz: Datenverarbeitung durch die Verbotsbehörde unter den einschlägigen Landesvorschriften ist nicht so gravierend rechtswidrig, dass die Verfügung verwertungsunfähig wäre; ein generelles Verwertungsverbot wurde verneint. • Tatbestandsmäßigkeit (§3 Abs.1 VereinsG): Strafgesetzwidrigkeit liegt vor, wenn Straftaten von Mitgliedern oder ihnen zurechenbaren Personen den Charakter des Vereins prägen; Zurechnung kann auch durch Unterstützung, Billigung oder organisatorische Förderung erfolgen. • Konkrete Zurechnung: Schwere, arbeitsteilig begangene Gewalttaten (z.B. 26.6.2005, 15.3.2010), der Anschlag vom 20.1.2010 zur Einschüchterung konkurrierender Gruppierungen sowie prostitutions- und Menschenhandelsdelikte des Umfelds (Legion 81, Verantwortliche) sind dem Verein zuzurechnen und prägend. • Waffenverstöße: Mehrere Vereinsmitglieder wurden mit Waffen oder vermeintlichen Waffen bei vereinsbezogenen Veranstaltungen angetroffen; auch wenn keine systematische Bewaffnung bewiesen ist, zeigt dies vereinsbezogene Gefährdung. • Verhältnismäßigkeit: Angesichts der Dichte und Schwere der zurechenbaren Straftaten sind mildere Mittel nicht ausreichend; das Verbot ist auf Tatbestandsseite mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. • Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit: Die Behauptung, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, ist nicht tragfähig, weil hierfür eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die staatliche Verfassungsordnung und deren Institutionen nachgewiesen sein muss; bloße Gewalt gegen rivalisierende Gruppierungen und solidarische Unterstützung straffälliger Mitglieder genügen nicht. Das Gericht hebt die Verbotsverfügung insoweit auf, als darin festgestellt wurde, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen: Die Feststellung, dass Zweck und Tätigkeit des HAMC Kiel den Strafgesetzen zuwiderlaufen, ist materiell gerechtfertigt, weil eine Reihe von Straftaten und organisierender Unterstützung dem Verein zuzurechnen und vereinsprägend sind. Deshalb sind die Auflösung, das Tätigkeitsverbot, das Verbot von Ersatzorganisationen sowie die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens rechtswirksam. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung erfolgte anteilig; das Ergebnis erklärt nachvollziehbar, warum das Verbot insgesamt bestehen bleibt, obwohl die spezielle Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit entfällt.