Urteil
4 KS 3/08
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung eines Standortzwischenlagers nach § 6 Abs. 1, 3 AtG setzt auch bei Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter (SEWD) die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge voraus; § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG wirkt drittschützend, soweit Ereignisse nicht dem Restrisiko zuzuordnen sind.
• Gerichte dürfen bei der Prüfung der behördlichen Risikoermittlung und -bewertung im Rahmen des atomrechtlichen Funktionsvorbehalts nur auf Willkür prüfen; die Behörde muss jedoch eine ausreichende, konservative Datenbasis und nachvollziehbare Bewertungen vorlegen.
• Bei Einbeziehung eines Szenarios in die Schadensvorsorge müssen innerhalb dieses Szenarios die maßgeblichen Parameter konservativ bestimmt werden; absehbare Tatmittel (z. B. neuer Flugzeugtypen, moderne Waffen) sind in die Risikoabschätzung einzubeziehen.
• Wird ein entscheidendes Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit der Genehmigungsbehörde festgestellt, ist die Genehmigung aufzuheben, sofern die Behörde das Defizit nicht durch nachfolgende, verbindliche Bescheidung behebt.
• Bei SEWD ist nicht nur der 7-Tage-Evakuierungsrichtwert relevant; soweit Umstände längerdauernde Bodenkontaminationen ermöglichen, sind auch Umsiedlungsrichtwerte in die Prüfung einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Zwischenlager-Genehmigung wegen unzureichender SEWD-Risikoermittlung • Die Genehmigung eines Standortzwischenlagers nach § 6 Abs. 1, 3 AtG setzt auch bei Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter (SEWD) die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge voraus; § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG wirkt drittschützend, soweit Ereignisse nicht dem Restrisiko zuzuordnen sind. • Gerichte dürfen bei der Prüfung der behördlichen Risikoermittlung und -bewertung im Rahmen des atomrechtlichen Funktionsvorbehalts nur auf Willkür prüfen; die Behörde muss jedoch eine ausreichende, konservative Datenbasis und nachvollziehbare Bewertungen vorlegen. • Bei Einbeziehung eines Szenarios in die Schadensvorsorge müssen innerhalb dieses Szenarios die maßgeblichen Parameter konservativ bestimmt werden; absehbare Tatmittel (z. B. neuer Flugzeugtypen, moderne Waffen) sind in die Risikoabschätzung einzubeziehen. • Wird ein entscheidendes Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit der Genehmigungsbehörde festgestellt, ist die Genehmigung aufzuheben, sofern die Behörde das Defizit nicht durch nachfolgende, verbindliche Bescheidung behebt. • Bei SEWD ist nicht nur der 7-Tage-Evakuierungsrichtwert relevant; soweit Umstände längerdauernde Bodenkontaminationen ermöglichen, sind auch Umsiedlungsrichtwerte in die Prüfung einzubeziehen. Der Kläger ist Anwohner eines ca. 6 km vom Standortzwischenlager Brunsbüttel entfernten Grundstücks. Die Betreiberin des KKW Brunsbüttel erhielt 2003 vom Bundesamt für Strahlenschutz eine Genehmigung nach § 6 AtG zur Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente in Castor V/52-Behältern im gesonderten Standortzwischenlager. Der Kläger klagte gegen die Genehmigung und rügte insbesondere mangelhafte Vorsorge gegen terroristische Angriffe: gelenkten Flugzeugabsturz und Hohlladungs-/panzerbrechenden Beschuss. Er legte Gutachten vor, wonach Freisetzungen und Dosiswerte die einschlägigen Orientierungs- und Umsiedlungswerte überschreiten könnten. Die Behörde und Beigeladene verteidigten das Genehmigungsverfahren mit Gutachten (TÜV, GRS) und verwiesen auf Schutz- und Sicherungskonzepte sowie geheimhaltungsbedürftige Lastannahmen; nachträgliche Nachrüstungen und temporäre Maßnahmen wurden vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht wies Rechtsfragen zurück und verwies das Verfahren zur ergänzenden Prüfung an das OVG zurück. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 i.V.m. Abs.3 AtG; Genehmigung des gesonderten Lagergebäudes liegt in der Zuständigkeit des BfS. • § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG schützt Betroffene drittschützend gegen SEWD, soweit diese nicht dem unteilbaren Restrisiko zuzuordnen sind; Gerichte prüfen Behördecisierungen im Funktionsvorbehalt auf Willkür und auf ausreichende, konservative Datenbasis. • Das Gericht ist gebunden an frühere Verweisungen des BVerwG, wonach auch terroristische Flugzeugabstürze und Hohlladungsbeschuss dem Bereich der Schadensvorsorge zugerechnet werden können; daher müssen solche Szenarien materiell geprüft werden. • Ermittlungsdefizit: Die Behörde hat bei der Genehmigung 2003 den Airbus A380 nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl dessen Indienststellung im Genehmigungszeitraum absehbar war; eine grobe, konservative Abschätzung der Auswirkungen war erforderlich und unterblieben. • Bezüglich des Flugzeugabsturzes bestehen weitere Defizite: Auswahl und Gewichtung von Lastfällen, Brandlastannahmen (Verwendung nur des 80-Perzentils für eindringende Kerosinmenge) und die fehlende Prüfung, ob Umsiedlungsrichtwerte überschritten würden, entsprechen nicht dem Erfordernis hinreichender Konservativität. • Beim Hohlladungsbeschuss wurden in den Berechnungen veraltete oder zu enge Annahmen verwendet: die GRS-Berechnungen stützten sich auf Beschussversuche von 1992 und berücksichtigten nicht hinreichend die seit 1992 verfügbaren leistungsstärkeren, leichter verfügbaren panzerbrechenden Waffen sowie das Risiko mehrfacher Treffer; auch hier fehlt die Prüfung der Umsiedlungswerte. • Ausbreitungs- und Freisetzungsberechnungen orientieren sich zwar an SBG/RSG-Grundlagen, sind aber an entscheidenden Stellen unvollständig oder nicht nachvollziehbar dargelegt (Teilschwärzungen, fehlende probabilistische Transparenz), weshalb die Entscheidungsgrundlage als nicht ausreichend konservativ bewertet werden muss. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Ermittlungen und konservativer Bewertungen ist die Genehmigung aufzuheben, soweit die geprüften SEWD-Szenarien den Kläger betreffen; die Behörde konnte das Defizit nicht im Genehmigungsverfahren ausreichend beheben; nachträgliche geheimgehaltene Gutachten können nur durch formelle Bescheidung die Genehmigungslage verändern. Das OVG hebt die Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz für das Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28.11.2003 (in der geprüften Fassung) auf, weil bei der Bewertung der Risiken durch terroristische Einwirkungen erhebliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite bestehen. Insbesondere wurden der potentiell relevante Flugzeugtyp Airbus A380 und die veränderten Leistungsmerkmale moderner panzerbrechender Waffen nicht hinreichend konservativ in die Risikoermittlung einbezogen; zudem wurde die Bedeutung der Umsiedlungsrichtwerte nicht geprüft. Der Kläger obsiegt insoweit, während die Klage hinsichtlich einer Nebenverfügung über temporäre Maßnahmen abgewiesen bleibt, weil der Kläger dadurch nicht beschwert ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten und der Beigeladenen auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung betont, dass Behörden bei SEWD umfassend und konservativ ermitteln müssen; lässt sich ein solches Defizit feststellen, ist die Genehmigung aufzuheben, sofern die Behörde es nicht formal und substantiiert beseitigt.