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Urteil

1 A 17/12

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung nach der Landesverordnung zum Grünlandumbruch ist ermessensabhängig zu treffen; ein behördeninterner Erlass kann nicht pauschal ein artenschutzrechtliches Umbruchverbot begründen. • Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 Abs.1 BNatSchG können die Ermessensausübung nur dann verhindern, wenn konkrete Bewirtschaftungsvorgaben in rechtsförmiger Gestalt vorliegen. • Besteht kein hinreichender rechtlicher Grund, ein Umbruchverbot kraft anderweitiger Rechtsvorschriften anzunehmen, hat die Behörde den Antrag neu und ermessensfehlerfrei zu bescheiden. • Für die Frage des Verpflichtungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Neubescheidungspflicht bei Grünlandumbruch trotz Erlassgestützter Beschränkungen • Die Genehmigung nach der Landesverordnung zum Grünlandumbruch ist ermessensabhängig zu treffen; ein behördeninterner Erlass kann nicht pauschal ein artenschutzrechtliches Umbruchverbot begründen. • Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 Abs.1 BNatSchG können die Ermessensausübung nur dann verhindern, wenn konkrete Bewirtschaftungsvorgaben in rechtsförmiger Gestalt vorliegen. • Besteht kein hinreichender rechtlicher Grund, ein Umbruchverbot kraft anderweitiger Rechtsvorschriften anzunehmen, hat die Behörde den Antrag neu und ermessensfehlerfrei zu bescheiden. • Für die Frage des Verpflichtungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Der Kläger, Landwirt und Empfänger von EU-Direktzahlungen, beantragte 2011 die Genehmigung zum Umbruch von zwei Dauergrünlandflächen (insgesamt 1,1015 ha) und nannte eine Ersatzfläche. Das MELUR erließ 2011 einen Erlass mit Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz von Wiesenvögeln innerhalb einer definierten Grünlandkulisse; daraufhin untersagte die Behörde dem Beklagten vorerst Genehmigungen. Das LLUR stellte fest, dass der Kläger keine Ersatzfläche im kleinräumigen Naturraum benannt habe; der Beklagte versagte daraufhin den Bescheid mangels Sachbescheidungsinteresse mit Verweis auf artenschutzrechtliche Hindernisse. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob Klage mit dem Begehren auf Genehmigung. Streitpunkte sind insbesondere, ob die Flächen tatsächlich als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen sind, ob Prädation (z. B. Hauskatzen) ursächlich ist und ob der Erlass des MELUR eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Umbruchverbot darstellt. • Klageform: Verpflichtungsklage ist zulässig, materiell teils begründet; Kläger hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung (§ 113 Abs.5 VwGO). • Zeitpunkt der Beurteilung ist materiell der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Rechtsgrundlage: Die Genehmigungspflicht folgt aus § 2 Abs.2 DGL-VO SH (auf Grundlage § 5 DirektzahlVerpflG) und ist im Ermessenswege zu treffen; Umbruchverbote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 2 Abs.2 Satz4 DGL-VO SH). • Artenschutzprüfung: § 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG schützt Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten (europäische Vogelarten) und kann ein Umbruchverbot begründen, wenn der konkrete Umbruch diese Verbote verwirklicht. Schutzbegriff umfasst auch regelmäßig genutzte Brutreviere und funktional zusammenhängende Areale. • Naturschutzfachliche Grundlage: Der MELUR-Erlass stützt sich auf Monitoring-Ergebnisse und fachliche Untersuchungen (u. a. M.-O.-Institut) und ist naturfachlich vertretbar; innerhalb der Kulisse stellen Grünlandflächen regelmäßig essentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Wiesenvögel dar, weshalb Grünlandverlust kausal zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes führt. • Privilegierung Landwirtschaft: Grünlandumbruch kann landwirtschaftliche Bodennutzung i.S. von § 44 Abs.4 S.1 BNatSchG sein; diese Privilegierung entfällt jedoch, soweit sich der Erhaltungszustand durch Bewirtschaftung verschlechtert und nicht durch Bewirtschaftungsvorgaben ausgeglichen wird. • Rechtsform der Bewirtschaftungsvorgaben: Nur rechtsförmige Maßnahmen (Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung oder Verordnung) können verbindliche Bewirtschaftungsvorgaben mit Außenwirkung und damit die Ausnahme von der Privilegierung rechtlich begründen; behördeninterne Erlasse ohne Außenwirkung genügen nicht. • Folge für den angefochtenen Bescheid: Der Beklagte durfte wegen des MELUR-Erlasses nicht pauschal ein Sachbescheidungsinteresse verneinen; die Versagung mangels Sachbescheidungsinteresse ist rechtsfehlerhaft. Deshalb ist der Beklagte zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichtet, wobei er die naturschutzfachlichen Erkenntnisse berücksichtigen darf. • Gerichtliche Kontrolle: Naturfachliche Annahmen der Behörde sind nur eingeschränkt zu kontrollieren; hier sind die Annahmen nicht zu beanstanden. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Klage wurde in diesem Umfang stattgegeben; Kostenentscheidung nach § 155 VwGO. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers über die Genehmigung zum Umbruch der bezeichneten Flurstücke neu und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; der ursprüngliche Bescheid vom 26.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 waren insoweit rechtswidrig. Die Versagung mangels Sachbescheidungsinteresse war nicht gerechtfertigt, weil ein innerbehördlicher Erlass des MELUR keine ausreichende rechtsförmige Grundlage für ein artenschutzrechtliches Umbruchverbot darstellt; verbindliche Bewirtschaftungsvorgaben müssen in Form von Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung oder Verordnung ergehen. Soweit die Klage darüber hinaus gerichtet war, wurde sie abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Das Gericht hat den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt und dem jeweiligen Kostenschuldner die Vollstreckung unter den üblichen Sicherungsregelungen gestattet.