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Urteil

12 A 41/11

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die dauerhafte Heranziehung eines Unternehmens zur Dienstleistungsstatistik ohne Aussicht auf Rotation kann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein. • Das Dienstleistungsstatistikgesetz (§§ 1 Abs.2, 2, 5 DlStatG) verlangt Auswahl nach einem mathematisch‑statistischen Verfahren unter Beachtung der Rotation; ein Verfahren, das faktisch Totalschichten dauerhaft festlegt, überschreitet das Ermessen. • Die Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Behörde ihr Auswahlermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässige dauerhafte Heranziehung wegen fehlender Rotation in Totalschicht • Die dauerhafte Heranziehung eines Unternehmens zur Dienstleistungsstatistik ohne Aussicht auf Rotation kann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein. • Das Dienstleistungsstatistikgesetz (§§ 1 Abs.2, 2, 5 DlStatG) verlangt Auswahl nach einem mathematisch‑statistischen Verfahren unter Beachtung der Rotation; ein Verfahren, das faktisch Totalschichten dauerhaft festlegt, überschreitet das Ermessen. • Die Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Behörde ihr Auswahlermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeübt hat. Die Klägerin ist eine Anwalts- und Notarkanzlei in GbR‑Form. Der Beklagte führte gemäß DlStatG und BStatG Stichprobenerhebungen zur Dienstleistungsstatistik durch und wählte die Klägerin nach einem vom Statistischen Bundesamt entwickelten Ziehungsmodell einer umsatzstarken Ziehungsschicht zu. In dieser Schicht bestanden 35 Einheiten, sodass alle Einheiten dauerhaft in die Stichprobe einbezogen wurden (Totalschicht). Die Klägerin war bereits 2003–2007 und nunmehr für 2008 und 2009 wiederholt aufgefordert worden, Auskünfte zu erteilen. Sie erhob Widerspruch mit der Rüge, die wiederholte Totalerfassung widerspreche dem Gesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die gesetzlich vorgesehene Rotation nicht gewährleistet sei. Die Beklagte lehnte die Widersprüche ab; teils verzichtete sie formell auf Vollstreckungsmaßnahmen für 2008, hielt aber an der rechtlichen Verpflichtung fest. Die Klägerin erhob Klage gegen die Heranziehungsbescheide. • Klage ist zulässig als Anfechtungsklage, da die Aufforderungen Regelungscharakter haben und die gesetzliche Auskunftspflicht konkretisieren. • Rechtsgrundlage für Auskunftspflicht sind §§ 1 Abs.2, 2, 5 DlStatG; nach §1 Abs.2 darf die Stichprobe höchstens 15 % der Erhebungseinheiten betragen und die Auswahl hat nach einem mathematisch‑statistischen Verfahren zu erfolgen. • Die Behörde hat Ermessen bei der Auswahl; gerichtliche Kontrolle prüft, ob dieses Ermessen die gesetzlichen Grenzen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet (§114 VwGO). • Das angewandte Ziehungsmodell führt in der Praxis zur Bildung von Totalschichten, in denen aufgrund geringer Schichtgröße keine Rotation stattfindet, sodass betroffene Unternehmen dauerhaft herangezogen werden. • Die Gesetzesbegründung sieht hingegen einen systematischen Austausch (Rotation) vor, damit die Belastung der Befragten begrenzt wird; der Gesetzgeber erwartete in der überwiegenden Zahl der Schichten regelmäßige Rotation. • Ein Verfahren, das faktisch eine Vollerhebung ohne Rotation anordnet, widerspricht dem in §1 Abs.2 DlStatG angelegten Stichprobencharakter und hebt die vom Gesetzgeber geschützten Entlastungsinteressen der Auskunftspflichtigen nicht hinreichend. • Weil die Beklagte das vom Statistischen Bundesamt entwickelte Modell angewandt hat, mindert dies deren Verantwortlichkeit nicht; aus der Rechtswidrigkeit der Auswahlkriterien folgt die Rechtswidrigkeit der einzelnen Heranziehungsentscheidungen. Die Klage ist begründet; die Aufforderungen zur Heranziehung der Klägerin für 2008 und 2009 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die dauerhafte Heranziehung in einer Totalschicht ohne Aussicht auf Rotation unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist, weil sie den Stichprobencharakter gemäß §1 Abs.2 DlStatG aushöhlt und die vom Gesetzgeber intendierte Entlastung der Auskunftspflichtigen nicht gewährleistet. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen, da die Frage der Zulässigkeit dauerhafter Totalschichten grundsätzliche Bedeutung hat.