Urteil
12 A 71/11
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ruhensprüfung nach § 53 SVG sind Entgelte und tarifliche Zuschläge nach dem steuerlichen Einkommensbegriff als Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen.
• Aufwandsentschädigungen und Zulagen für besondere Erschwernisse sind nur dann auszunehmen, wenn sie tatsächlich Aufwandscharakter haben; tarifvertraglich geschuldete Zuschläge zählen regelmäßig zum Erwerbseinkommen.
• Ältere Verwaltungsvorschriften, die einen engeren Anrechnungsbegriff verfolgen, sind nicht heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber den Einkommensbegriff durch Gesetzesänderungen erweitert hat.
• Für einmalig gezahlte Sonderzahlungen, die auf tariflichen Anpassungen beruhen, gilt ebenfalls, dass sie normales Entgelt und damit anrechenbares Einkommen sind.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Zuschläge und Sonderzahlungen als anrechenbares Erwerbseinkommen bei Ruhen nach § 53 SVG • Bei der Ruhensprüfung nach § 53 SVG sind Entgelte und tarifliche Zuschläge nach dem steuerlichen Einkommensbegriff als Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen. • Aufwandsentschädigungen und Zulagen für besondere Erschwernisse sind nur dann auszunehmen, wenn sie tatsächlich Aufwandscharakter haben; tarifvertraglich geschuldete Zuschläge zählen regelmäßig zum Erwerbseinkommen. • Ältere Verwaltungsvorschriften, die einen engeren Anrechnungsbegriff verfolgen, sind nicht heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber den Einkommensbegriff durch Gesetzesänderungen erweitert hat. • Für einmalig gezahlte Sonderzahlungen, die auf tariflichen Anpassungen beruhen, gilt ebenfalls, dass sie normales Entgelt und damit anrechenbares Einkommen sind. Der Kläger, ehemals Bundeswehrsoldat und nunmehr Arbeitnehmer der Beklagten, wendet sich gegen die Ruhensregelung seiner Übergangsgebührnisse nach § 53 SVG. Die Beklagte hatte Teile seiner Übergangsbezüge ruhen lassen, weil sie Entgelte und Zuschläge aus seiner aktuellen Beschäftigung angerechnet hat. Streitgegenstand ist, ob Überstundenvergütungen, Zeitzuschläge für Sonntags-, Samstags- und Nachtarbeit, (außertarifliche) Zulagen sowie tarifvertragliche Sonderzahlungen als anrechenbares Einkommen zu werten sind. Der Kläger beruft sich auf ältere Rechtsprechung, wonach derartige Zahlungen nicht zu berücksichtigen seien. Die Beklagte verteidigt die Bescheide und rechnet die genannten Positionen an. Das Gericht hat entschieden, die Klage abzuweisen. • Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Maßgeblich ist ein weiter Einkommensbegriff, der sich am steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 EStG) orientiert; dieser Begriff erfasst alle vermögenswerten Vorteile aus dem Beschäftigungsverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auslegung bestätigt (u.a. 31.05.2012 – 2 C 18/10). • Die älteren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG sind in den relevanten Punkten veraltet und nicht mehr standesbildend, da der Gesetzgeber den Einkommensbegriff mit der Reform von 1999/1998 erweitert hat; daraus ergibt sich ein verschärfter Anrechnungswille des Gesetzgebers. • Tarifvertraglich geschuldete Entgeltbestandteile, auch wenn sie bestimmten Einsatzzeiten oder besonderen Zeiten zugeordnet sind, stellen grundsätzlich kein Aufwandsentschädigungsprinzip dar und sind daher als normales Entgelt anzusehen. Gleiches gilt für einmalige Sonderzahlungen, die auf tariflichen Anpassungen beruhen. • Zur zeitlichen Zuordnung der Entgelte hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass nachberechnete Entgeltbestandteile in dem Monat verfügbar wurden, in dem sie ausgezahlt wurden; rückwirkende Berichtigungen sind möglich, sodass keine Unrichtigkeit der Zuordnung festgestellt werden konnte. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte die streitigen Entgeltbestandteile und Zuschläge als anrechenbares Einkommen bei der Ruhensprüfung nach § 53 SVG berücksichtigen, weil der maßgebliche Einkommensbegriff weit ist und tarifliche Entgeltbestandteile regelmäßig vermögenswerte Vorteile darstellen. Ältere Verwaltungsvorschriften, die eine Einschränkung vorsehen, sind in diesem Punkt nicht maßgeblich, da der Gesetzgeber den Begriff der Einkünfte verändert hat und die höchstrichterliche Rechtsprechung einen an den Steuerrechtseinkommensbegriff angelehnten Maßstab anlegt. Wegen fehlender substantiierten Gegenvorträge des Klägers zur zeitlichen Zuordnung der Zahlungen bestand kein Anlass, die Berechnungspraxis der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.