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Urteil

1 A 31/12

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerruf einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis kann wegen Nichtanpassung an nachträglich erlassene Verordnungen gestützt auf einen im ursprünglichen Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalt rechtmäßig sein. • Änderungen von Rechtsvorschriften sind keine nachträglich eingetretenen Tatsachen im Sinne des Widerrufsgrundes nach §117 Abs.2 Nr.3 LVwG; maßgeblich ist vielmehr der Widerrufsvorbehalt (§117 Abs.2 Nr.1 LVwG). • §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV (Mindestflächen für Nerze) ist durch die Ermächtigungsgrundlage des §2a Abs.1 TierSchG gedeckt, verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden und geeignet, erforderliche Tierschutzziele zu verfolgen. • Die Untersagung des Betriebs folgt aus §11 Abs.3 S.2 TierSchG, wenn die Erlaubnis fehlt; angedrohte Zwangsgelder sind verhältnismäßig. • Eine weitergehende materiell-inzidente Prüfung anderer Novellierungen der TierSchNutztV ist nicht erforderlich, wenn sich die Verfügung allein auf die Nichtbefolgung der konkreten Flächenvorgaben stützt.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Untersagung wegen Nichtanpassung an Mindestflächenvorgaben der TierSchNutztV rechtmäßig • Der Widerruf einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis kann wegen Nichtanpassung an nachträglich erlassene Verordnungen gestützt auf einen im ursprünglichen Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalt rechtmäßig sein. • Änderungen von Rechtsvorschriften sind keine nachträglich eingetretenen Tatsachen im Sinne des Widerrufsgrundes nach §117 Abs.2 Nr.3 LVwG; maßgeblich ist vielmehr der Widerrufsvorbehalt (§117 Abs.2 Nr.1 LVwG). • §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV (Mindestflächen für Nerze) ist durch die Ermächtigungsgrundlage des §2a Abs.1 TierSchG gedeckt, verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden und geeignet, erforderliche Tierschutzziele zu verfolgen. • Die Untersagung des Betriebs folgt aus §11 Abs.3 S.2 TierSchG, wenn die Erlaubnis fehlt; angedrohte Zwangsgelder sind verhältnismäßig. • Eine weitergehende materiell-inzidente Prüfung anderer Novellierungen der TierSchNutztV ist nicht erforderlich, wenn sich die Verfügung allein auf die Nichtbefolgung der konkreten Flächenvorgaben stützt. Die Klägerin betreibt eine Nerzfarm mit bis zu 17.000 Tieren und erhielt 1999 eine unbefristete Erlaubnis zum Halten und Züchten von Nerzen, die unter anderem den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs enthielt. Die TierSchNutztV wurde 2006 geändert; §33 Abs.5 Nr.1 schreibt seitdem Mindestflächen pro Nerz vor und setzte eine Übergangsfrist bis 11.12.2011. Die Klägerin kündigte an, die Haltungsanlagen nicht umzubauen. Der Beklagte wies auf das Auslaufen der Übergangsfrist hin und widerrief am 12.12.2011 die Erlaubnis sowie untersagte die weitere Haltung und Zucht; er forderte die Auflösung des Bestandes bis 31.12.2011 und drohte Zwangsgelder an. Die Klägerin rügte die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Verordnungsänderungen und focht die Verfügung an. Das Gericht prüfte vor allem, ob die Verordnung durch §2a TierSchG gedeckt und verhältnismäßig ist und ob der Widerruf rechtmäßig ausgeübt wurde. • Klage unbegründet: Widerruf, Untersagung und Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig. • Widerruf erfolgte nicht nach §117 Abs.2 Nr.3 LVwG, denn die Änderung der TierSchNutztV ist Rechtsänderung, keine nachträgliche Tatsache; §117 Abs.2 Nr.1 LVwG (Widerrufsvorbehalt) ist einschlägig, weil die Erlaubnis unter Auflagenvorbehalt erteilt wurde. • §2a Abs.1 TierSchG ermächtigt zur konkreten Bestimmung von Haltungsanforderungen; §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV konkretisiert §2 TierSchG und definiert dadurch die Pflichten der Betreiber verbindlich. • Prüfung der Verordnung: Die Norm liegt innerhalb der Verordnungsermächtigung, ist formell wie materiell verfassungsgemäß und verletzt nicht Art.12, Art.14 oder Art.3 GG; Art.20a GG (Staatsziel Tierschutz) rechtfertigt die Regelung und darf bei der Abwägung vorrangig berücksichtigt werden. • Der Verordnungsgeber durfte die Mindestflächen vorgeben; wirtschaftliche Nachteile der Betreiber rechtfertigen nicht die Unwirksamkeit der Verordnung, zumal Übergangsfristen vorgesehen waren und die Gesetzesermächtigung keinen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt enthält. • Die Eignung der Flächenvorgaben zur Förderung des Tierschutzes ist nicht evident widerlegt; vorhandene wissenschaftliche Kontroversen rechtfertigen keine Aufhebung der Regelung. • Der Widerruf war ermessensfehlerfrei: der Beklagte hat die einschlägigen Interessen abgewogen und dem Tierschutz Vorrang eingeräumt; ergänzende Ermessenserwägungen waren nachträglich zulässig. • Die Untersagung beruht auf §11 Abs.3 S.2 TierSchG, weil die Klägerin nach Widerruf keine Erlaubnis mehr besitzt; eine atypische Ausnahme, die ein Absehen von der Untersagung rechtfertigen könnte, hat die Klägerin nicht dargetan. • Zwangsgelder nach landesrechtlichen Vorschriften sind verhältnismäßig bemessen; die Feststellungsklageerweiterung war unzulässig mangels Sachdienlichkeit. • Kostenentscheidung und Zulassung der Berufung wurden getroffen; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klage wird abgewiesen. Der Widerruf der 1999 erteilten Erlaubnis war rechtmäßig, weil die Klägerin die durch §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV konkretisierten Anforderungen an die Käfiggrößen nicht umgesetzt hat und die Erlaubnis einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt enthielt. §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV ist durch §2a Abs.1 TierSchG gedeckt, verfassungsgemäß und eignet sich zur Verbesserung des Tierschutzes; wirtschaftliche Nachteile der Betreiber rechtfertigen nicht seine Aufhebung, zumal Übergangsfristen bestanden. Aus dem Widerruf folgt die zulässige Untersagung des Betriebs nach §11 Abs.3 TierSchG sowie die Anordnung der Bestandsauflösung; die angedrohten Zwangsgelder sind verhältnismäßig. Die Klägerin hat durch das Unterlassen der erforderlichen Anpassungen verloren; die Entscheidung ist kostenpflichtig für die Klägerin und die Berufung wurde zugelassen.