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Urteil

1 A 31/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport gilt auch für tätige Tierschutzvereine, wenn ihre Transporte als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung anzusehen sind. • Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 liegt vor, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt angeboten werden; hierfür ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. • Die Registrierungspflicht nach §4 BmTierSSchV greift, sobald ein Handel im Sinn der einschlägigen EU-Richtlinien vorliegt; auch hier ist keine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung. • Wer Hunde gegen ein nicht unerhebliches Entgelt abgibt, übt im Bereich des Tierschutzrechts regelmäßig gewerbsmäßiges Handeln i.S.v. §11 Abs.1 S.1 Nr.3b TierSchG aus und bedarf einer Erlaubnis.
Entscheidungsgründe
Gewerbsmäßigkeit von Hundevermittlungen: EU-Transport-VO, BmTierSSchV und Erlaubnispflicht • Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport gilt auch für tätige Tierschutzvereine, wenn ihre Transporte als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung anzusehen sind. • Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 liegt vor, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt angeboten werden; hierfür ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. • Die Registrierungspflicht nach §4 BmTierSSchV greift, sobald ein Handel im Sinn der einschlägigen EU-Richtlinien vorliegt; auch hier ist keine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung. • Wer Hunde gegen ein nicht unerhebliches Entgelt abgibt, übt im Bereich des Tierschutzrechts regelmäßig gewerbsmäßiges Handeln i.S.v. §11 Abs.1 S.1 Nr.3b TierSchG aus und bedarf einer Erlaubnis. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Tierschutzverein, der Hunde aus dem europäischen Ausland (insbesondere Ungarn) übernimmt und gegen Schutzgebühr an Pflegestellen oder Halter in Deutschland vermittelt. Die Schutzgebühr betrug zunächst 250 €, aktuell in der Regel 270 €, gelegentlich reduziert oder erlassen. Der Beklagte (zuständige Fachaufsichtsbehörde) sandte ein Rundschreiben, wonach die von dem Kläger organisierten Sammeltransporte nicht unter die erleichterten Einfuhrbestimmungen für Heimtiere fallen, sondern den strengeren Regelungen für den Handelsverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unterliegen; zudem bestehe eine Anzeige- und Registrierungspflicht nach §4 BmTierSSchV sowie ggf. Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG. Der Kläger begehrt Feststellung, dass die genannten EU- und nationalen Vorschriften auf seine Tätigkeit nicht anwendbar und seine Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig sei, da sie weder wirtschaftlich noch gewerbsmäßig im Sinn der Vorschriften sei. Der Beklagte hält dem entgegen, der Kläger konkurriere auf dem Markt der Hundeabgabe, die Tätigkeit sei regelmäßig und entgeltlich, weshalb die genannten Vorschriften einschlägig seien. Das Gericht entscheidet nach Prüfung von EU-Recht, Richtlinienumsetzung und nationalem Tierschutzrecht. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist trotz der Zuständigkeit der Kreisveterinärbehörden zulässig, weil der Beklagte als Fachaufsichtsbehörde weisungsbefugt ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung hat (drohende Ordnungswidrigkeiten). • Anwendbarkeit VO (EG) Nr.1/2005: Art.1 Abs.5 schließt Transporte aus, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind. Der EuGH-Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit umfasst das Angebot von Gütern/Dienstleistungen auf einem Markt; Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Kläger bietet die Abgabe von Hunden gegen Entgelt in Deutschland an und tritt daher wirtschaftlich auf; somit ist die VO (EG) Nr.1/2005 anwendbar. • Anwendbarkeit §4 BmTierSSchV: Die Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen; Handelsbegriff der Richtlinie 92/65/EWG erfasst innergemeinschaftlichen Warenaustausch unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht. Das Vermitteln von Besitzrechten an Hunden gegen Schutzgebühr erfüllt diesen Handelstatbestand, daher besteht Anzeige- und Buchführungspflicht. • Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG: Die Abgabe von Hunden gegen Entgelt stellt gewerbsmäßiges Handeln dar. Gewerbsmäßigkeit im tierrechtlichen Sinn kann sich aus Umfang, Dauer und planmäßiger Entgeltforderung ergeben; insoweit genügt auch ein Entgelt, das Kosten reduziert oder Teilgewinne ermöglicht. Daher bedarf die Tätigkeit der Erlaubnis nach §11 Abs.1 S.1 Nr.3b TierSchG. • Teleologische und verfassungsrechtliche Prüfung: Die Auslegung, die Gewerbsmäßigkeit bei entgeltlicher, dauerhafter und planmäßiger Tätigkeit annimmt, steht im Einklang mit Bestimmtheitsanforderungen und dem Schutzzweck des Tierschutzrechts; Bußgeldsanktionen rechtfertigen eine präzise, aber am Zweck orientierte Auslegung. • Besondere Durchführungsvorschrift: Selbst wenn die Transporte als "Heimtiere" gelten sollten, greift die Durchführungsvorschrift (VO (EU) Nr. 388/2010), wonach bei Einfuhren von mehr als fünf Tieren die strengeren Richtlinienanforderungen anzuwenden sind, sodass §4 BmTierSSchV ebenfalls einschlägig bleibt. Die Klage des Vereins wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, §4 BmTierSSchV und die Erlaubnispflicht des §11 Abs.1 S.1 Nr.3b TierSchG auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit anwendbar sind. Begründend liegt dies daran, dass die entgeltliche, planmäßige und regelmäßige Vermittlung von Hunden durch den Verein als wirtschaftliche bzw. gewerbsmäßige Tätigkeit anzusehen ist; für die Anwendbarkeit der EU-Vorschriften ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Zudem greift die Durchführungsvorschrift für Verbringungen von mehr als fünf Heimtieren, sodass auch im Fall vermeintlich nicht handelsrechtlich geprägter Transporte die strengeren Anforderungen gelten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Berufung wird zugelassen.