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Urteil

9 A 138/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist rechtmäßig, wenn nicht dargelegt ist, dass die Angehörige ohne familiäre Lebenshilfe kein eigenständiges Leben führen kann. • Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft derart gravierend sind, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als unvertretbar erscheint. • Hinweise aus der Familiennachzugsrichtlinie begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Nachzug von Großeltern; tatbestandliche Voraussetzungen wie fehlende familiäre Bindungen im Herkunftsstaat und die Übernahme des Unterhalts sind zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis für Großmutter mangels außergewöhnlicher Härte • Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist rechtmäßig, wenn nicht dargelegt ist, dass die Angehörige ohne familiäre Lebenshilfe kein eigenständiges Leben führen kann. • Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft derart gravierend sind, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als unvertretbar erscheint. • Hinweise aus der Familiennachzugsrichtlinie begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Nachzug von Großeltern; tatbestandliche Voraussetzungen wie fehlende familiäre Bindungen im Herkunftsstaat und die Übernahme des Unterhalts sind zu prüfen. Die Klägerin, brasilianische Staatsangehörige, beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zur Betreuung ihrer fünf Enkelkinder, da die alleinerziehende Tochter belastet sei. Die Klägerin war bereits mehrfach besuchsweise in Deutschland und legte Atteste und Bescheinigungen zur Unterstützungsbedürftigkeit vor. Der Beklagte lehnte die Erteilung mit der Begründung ab, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft auf Dauer erforderlich sei und keine außergewöhnliche Härte vorliege; zudem sei Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt worden und der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert. Im Widerspruchsverfahren blieb die Ablehnung bestehen. In der mündlichen Verhandlung gab der Klägervertreter an, die familiäre Situation habe sich verbessert; die Tochter mache eine Ausbildung und könne die Kinderversorgung weitgehend sicherstellen. Die Klägerin berief sich ergänzend auf Vorgaben der EU-Familiennachzugsrichtlinie. • Anwendbare Norm: § 36 Abs. 2 AufenthG; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG sowie § 2 Abs. 3 S.4 AufenthG (Lebensunterhalt, Krankenversicherung) sind zu beachten. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die mündliche Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt sind nach dem Vortrag der Klägerin keine entscheidungserheblichen Verschlechterungen ersichtlich; vielmehr hat sich die Lage verbessert. • Der Begriff der "außergewöhnlichen Härte" verlangt mehr als eine besondere Härte nach § 31 Abs.2 AufenthG; nur bei erheblicher und ungewöhnlicher Beeinträchtigung der Möglichkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, die sich ohne Zuzug nicht abwenden lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise geboten. • Die vorgelegten Atteste und das Vorbringen genügen nicht, um darzulegen, dass die Tochter ohne die Klägerin nicht eigenständig leben könnte oder dass staatliche Hilfen nicht ausreichend oder zumutbar wären. • Bezüge zur Familiennachzugsrichtlinie (Art.4 Abs.2a) ändern die Entscheidung nicht: Die Richtlinie setzt Anforderungen (fehlende familiäre Bindungen im Herkunftstaat, Übernahme des Unterhalts), die hier nicht erfüllt oder hinreichend dargetan sind. • Da die Klägerin selbst keinen dauerhaften Aufenthalt anstrebt und nicht darlegt, im Herkunftsstaat keinerlei familiäre Bindungen oder Lebensgrundlage zu haben, greift die Richtlinie nicht zu ihren Gunsten. • Mangels tatbestandlicher Voraussetzungen und wegen Fehlen der außergewöhnlichen Härte waren auch weitergehende Erteilungsvoraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, Krankenversicherung) nicht zu prüfen und sind nicht erfüllt. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist rechtmäßig, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass ohne ihren dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet eine außergewöhnliche Härte für die Tochter und die Enkelkinder droht oder dass die Tochter ohne staatliche Hilfe kein eigenständiges Leben führen könnte. Die vorgelegten medizinischen und therapeutischen Bescheinigungen sowie das familiäre Vorbringen genügen nicht, um die hohe Erfordernis der außergewöhnlichen Härte zu erfüllen; die familiäre Situation hat sich nach dem Vortrag sogar verbessert. Ferner sind die Voraussetzungen der einschlägigen Richtlinienbestimmung nicht erfüllt, da nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin im Herkunftsstaat keinerlei sonstige familiäre Bindungen hat oder dass die Tochter deren Unterhalt übernehmen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.