Beschluss
1 LA 1/11
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Freisitz i.S.d. § 6 Abs. 8 LBO liegt vor, wenn die Sitzfläche in zwei Richtungen offen bleibt, selbst wenn an den übrigen Seiten Wände oder Begrenzungen vorhanden sind.
• Angelegete Einfriedungen oder geringe Mauern zur Gartengestaltung sind keine dem Freisitz zuzurechnenden geschlossenen Seitenwände.
• Bei der Prüfung ist auf die tatsächlichen, sichtbaren Verhältnisse abzustellen; ein Abwehranspruch gegen grenzständige Baulichkeiten der Nachbarin richtet sich nach dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und kann daher offenbleiben.
Entscheidungsgründe
Freisitzprivilegierung nach §6 Abs.8 LBO bei teils begrenzter Sitzfläche • Ein Freisitz i.S.d. § 6 Abs. 8 LBO liegt vor, wenn die Sitzfläche in zwei Richtungen offen bleibt, selbst wenn an den übrigen Seiten Wände oder Begrenzungen vorhanden sind. • Angelegete Einfriedungen oder geringe Mauern zur Gartengestaltung sind keine dem Freisitz zuzurechnenden geschlossenen Seitenwände. • Bei der Prüfung ist auf die tatsächlichen, sichtbaren Verhältnisse abzustellen; ein Abwehranspruch gegen grenzständige Baulichkeiten der Nachbarin richtet sich nach dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und kann daher offenbleiben. Der Beigeladene ließ eine überdachte Sitzfläche (Freisitz) auf seinem Grundstück errichten. Die Klägerin rügte, die Voraussetzungen der Zulassung der Überdachung nach § 6 Abs. 8 LBO lägen nicht vor, weil die Sitzfläche an drei Seiten durch Baulichkeiten (Wohnhaus mit Anbau, Nebengebäude des Beigeladenen, Baulichkeiten der Klägerin) beziehungsweise eine Natursteinmauer begrenzt sei. Streitgegenstand war, ob die Überdachung abstandsflächenrechtlich privilegiert als Freisitz anzuerkennen ist. Das Verwaltungsgericht hatte die Genehmigung bestätigt; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Sitzfläche trotz benachbarter Baulichkeiten als „frei“ im Sinne des § 6 Abs. 8 LBO zu qualifizieren sei. Relevante Tatsachen sind die vorhandenen Grenzmauern, ein Nebengebäude, der Abstand zur Mauer der Klägerin und die vorbestehende Granitsteinbegrenzung zur Gartenseite. • Rechtlicher Ausgangspunkt: Ein Freisitz erfordert die Möglichkeit freien Sitzens ohne Begrenzung durch Seitenwände mit gebäudegleicher Wirkung; eine Anlehnung an eine Wand schließt das nicht aus (§ 6 Abs. 8 LBO maßgeblich, vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Offenheit in zwei Richtungen genügt: Die überdachte Fläche ist nach Nordwesten und Südwesten offen; damit bleibt das Sitzen frei und die Voraussetzungen der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung sind erfüllt. • Gartenbegrenzung als Gestaltungselement: Die etwa 1,40 m hohe Granitsteinbegrenzung ist eine topographiebedingte Gartengestaltung und keine dem Freisitz zuzuordnende Halbwand. • Grenzseitige Bebauung der Klägerin: Die Überdachung hält einen ausreichenden Abstand zur 2,25 m hohen Grenzmauer und zum Nebengebäude der Klägerin; auf dem Grundstück des Beigeladenen fehlen massiv wirkende Begrenzungen, sodass die Sitzfläche in Richtung der Klägerin als offen zu gelten hat. • Nebengebäude des Beigeladenen: Die bereits vorhandenen Nebengebäude sind weder Bestandteil der genehmigten Überdachung noch bilden sie eine einheitliche geschlossene Seitenwand; die beengte Altstadtsituation erklärt das nahe Heranrücken, ein Anlehnen oder geschlossene Seitenwand liegt nicht vor. • Abwehranspruch gegen grenzständige Baulichkeiten: Ob die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen einen Abwehranspruch geltend machen kann, bleibt unerörtert, weil auf die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und diese das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis prägen. • Verfahrensrechtlich: Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war nicht gegeben; daher ist der Zulassungsantrag abzulehnen und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Zulassungsantrag der Klägerin auf Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil ist damit rechtskräftig. Begründet wird dies damit, dass die überdachte Sitzfläche als Freisitz im Sinne des § 6 Abs. 8 LBO anzuerkennen ist, weil sie in zwei Richtungen offen bleibt und die vorhandenen Begrenzungen (Granitsockel, Nebengebäude, Grenzmauer der Klägerin) keine gebäudegleichen, geschlossenen Seitenwände darstellen. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Antragsverfahrens wurde auf 15.000 Euro festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.