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Beschluss

12 B 4/11

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem Beamtenverhältnis ist nach § 52 Nr. 4 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Beamten liegt. • Bei sofortiger Vollziehung begründet die Zuweisung einer neuen Dienststelle nach § 15 Abs. 1 BBesG den dienstlichen Wohnsitz an dem Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags. • Auf den Sitz einer übergeordneten Stammdienststelle kommt es nicht an; maßgeblich ist die tatsächliche ständige oder überwiegende Dienstverrichtung (Dienststelle als kleinste organisatorische Einheit).
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei sofortiger Zuweisung: Dienstlicher Wohnsitz am Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung • Für Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem Beamtenverhältnis ist nach § 52 Nr. 4 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Beamten liegt. • Bei sofortiger Vollziehung begründet die Zuweisung einer neuen Dienststelle nach § 15 Abs. 1 BBesG den dienstlichen Wohnsitz an dem Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags. • Auf den Sitz einer übergeordneten Stammdienststelle kommt es nicht an; maßgeblich ist die tatsächliche ständige oder überwiegende Dienstverrichtung (Dienststelle als kleinste organisatorische Einheit). Die Antragstellerin wurde durch Verfügung vom 15. Dezember 2010 einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Back-Office bei Vivento Customer Services (VCS) in einem Bezirk zugewiesen, der zum Zuständigkeitsbereich eines anderen Verwaltungsgerichts gehört. Die Zuweisungsverfügung wurde mit sofortiger Vollziehung erlassen. Die Antragstellerin reichte am 13. Januar 2011 einen Antrag beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ein, das daraufhin seine örtliche Unzuständigkeit erklärte und an das zuständige Verwaltungsgericht verwies. Strittig war, welches Gericht örtlich zuständig ist, weil die Zuweisung den dienstlichen Wohnsitz verändert haben könnte. Es bestand keine frühere tatsächliche Dienstleistung am bisherigen Dienstort, und die Angelegenheit betraf die Zuweisung eines Dienstpostens bei VCS in dem betreffenden Bezirk. • Die Verweisung erfolgte nach §§ 83 S.1 VwGO, 17a Abs.2 S.1 GVG; örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 Nr.4 S.1 VwGO. • Nach § 52 Nr.4 VwGO ist für Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem Beamtenverhältnis örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Beamten oder, mangels dessen, sein Wohnsitz liegt; der dienstliche Wohnsitz bemisst sich nach § 15 Abs.1 BBesG am Sitz der Behörde oder der ständigen Dienststelle. • Bei sofortiger Vollziehung der Zuweisung ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags abzustellen; die Verfügung begründet daher den dienstlichen Wohnsitz an dem Ort, an dem der Beamte tatsächlich dienstlich tätig sein soll. • Die Gegenmeinung, bei sofortiger Vollziehung sei auf den bisherigen Dienstort abzustellen oder auf den Sitz einer betreuenden Stammdienststelle, wird zurückgewiesen, weil sie dem Wortlaut, Zweck und der Zielrichtung des § 52 Nr.4 VwGO widerspräche und den rechtssuchenden Beamten nötigenfalls zur Klage bei einem nunmehr fernliegenden Gericht zwingen würde. • Maßgeblich ist die Zuweisung eines Dienstpostens und die tatsächliche ständige oder überwiegende Dienstverrichtung am neuen Dienstort; die Regelung bezweckt die örtliche Zuständigkeit beim Gericht der betreffenden Dienststelle als kleinster organisatorischer Einheit. • Mangels entgegenstehender Tatsachen ist daher der Ort der VCS-Einsatzstelle als dienstlicher Wohnsitz und damit für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Das Verwaltungsgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das dort zuständige Verwaltungsgericht. Die Zuweisung mit sofortiger Vollziehung begründet den dienstlichen Wohnsitz der Antragstellerin am Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung, sodass nach § 52 Nr.4 VwGO das Gericht dieses Ortes zuständig ist. Die Gegenauffassungen, auf den bisherigen Dienstort oder auf den Sitz einer übergeordneten Stammdienststelle abzustellen, werden zurückgewiesen, weil sie dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen und den klagenden Beamten unbillig benachteiligen würden. Der Beschluss ist unanfechtbar.