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Beschluss

12 B 76/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. • Bei offenem Ergebnis der Hauptsache ist im Eilverfahren allein die Abwägung der beiderseitigen Interessen maßgeblich. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 47, 48, 50 HSOG ist zulässig, wenn die Grundverfügung vollziehbar ist und die Zwangsmittel verhältnismäßig sind. • Eine Muttergesellschaft kann wegen beherrschendem Einflusses für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich gemacht werden; dies rechtfertigt auch die Durchsetzung einer Untersagungsverfügung gegenüber der Muttergesellschaft.
Entscheidungsgründe
Abgelehnte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. • Bei offenem Ergebnis der Hauptsache ist im Eilverfahren allein die Abwägung der beiderseitigen Interessen maßgeblich. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 47, 48, 50 HSOG ist zulässig, wenn die Grundverfügung vollziehbar ist und die Zwangsmittel verhältnismäßig sind. • Eine Muttergesellschaft kann wegen beherrschendem Einflusses für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich gemacht werden; dies rechtfertigt auch die Durchsetzung einer Untersagungsverfügung gegenüber der Muttergesellschaft. Die Antragstellerin ist Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, deren Tochtergesellschaften im Internet Glücksspiel anbieten. Die Antragsgegnerin erließ am 16.04.2009 eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung, die der Antragstellerin untersagt, über ihre Tochtergesellschaften öffentliches Glücksspiel im Internet vermitteln zu lassen. Am 13.08.2010 setzte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro fest und drohte ein weiteres in gleicher Höhe an, weil die Verfügung nicht befolgt worden sei. Die Antragstellerin klagte gegen die Verfügung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO. Sie behauptete, sie habe versucht, ihre Töchter zur Befolgung zu bewegen, dies sei aber gescheitert, und sie berief sich zudem auf mögliche unionsrechtliche Bedenken gegen die Grundverfügung. Das Gericht hat im summarischen Verfahren geprüft, ob die Aufschiebewirkung anzuordnen sei. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig; das Rechtsmittel hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, die Anordnung kann nach § 80 Abs.5 VwGO erfolgen. • Prüfungsmaßstab: Bei offenem Ausgang der Hauptsache ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Klage, sondern auf die schutzwürdigen Interessen der Parteien abzustellen. • Vollstreckbarkeit der Grundverfügung: Die Untersagungsverfügung vom 16.04.2009 war vollziehbar; ein vorheriger Beschluss, der Aufschub bewirkte, wurde vom OVG Schleswig abgeändert, sodass die Verfügung derzeit vollziehbar ist (§ 9 GlüStV). • Rechtsgrundlage Zwangsgeld: Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 47 Abs.1, 48 Abs.1 Nr.2, 50 HSOG; Zwangsmittel sind zur Durchsetzung der Verfügung geeignet und die Androhung war bestimmbar und fristgerecht. • Bestimmtheit und Zuständigkeit: Die Untersagungsverfügung ist nicht zu unbestimmt; die Zuständigkeit der erlassenden Behörde ergibt sich aus § 9 Abs.1 S.4 GlüStV i.V.m. landesrechtlichen Regelungen und erteilten Ermächtigungen. • Verantwortlichkeit der Mutter: Die Antragstellerin übt als Muttergesellschaft beherrschenden Einfluss aus; Tochtergesellschaften sind nach tatsächlichen und rechtlichen Umständen Teil eines einheitlich geführten Konzerns, sodass die Mutter zur Durchsetzung der Verfügung herangezogen werden kann. • Durchsetzbarkeit gegenüber Auslandstöchtern: Auch wenn gesellschaftsrechtliche Fragen der ausländischen Rechtsordnungen offen sind, bestehen Anhaltspunkte, dass die Mutter rechtlich und tatsächlich Einfluss nehmen kann; die Möglichkeit, Gesellschafterversammlungen einzuberufen oder Organen Weisungen zu geben, wurde berücksichtigt. • EuGH-Rechtsprechung: Eventuelle Gemeinschaftsrechtsfragen wurden geprüft, führen aber im summarischen Verfahren nicht zur Feststellung der Unanwendbarkeit der Grundverfügung; mögliche Kohärenzprobleme des nationalen Glücksspielrechts sind nicht eindeutig festgestellt. • Interessenabwägung: Die Abwägung spricht gegen die Antragstellerin, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erhebliche Gefahren einer Ausweitung illegalen Glücksspielangebots und damit schwerer Durchsetzungsprobleme für das Wettmonopol mit sich brächte. • Verhältnismäßigkeit des Zwangsgeldes: Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro erscheint nicht unverhältnismäßig angesichts möglicher Gewinne aus dem Glücksspielgeschäft. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die Untersagungsverfügung vom 16.04.2009 derzeit vollziehbar ist und die behördliche Zwangsgeldfestsetzung nach HSOG rechtlich tragfähig und verhältnismäßig ist. Im summarischen Verfahren konnte keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Grundverfügung festgestellt werden, und die Interessenabwägung favorisiert das öffentliche Vollziehungsinteresse, da eine Aussetzung der Vollziehung zu einer Ausweitung des illegalen Glücksspielangebots und zu schwer rückgängig zu machenden Marktveränderungen führen würde. Ebenso bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften einwirken kann, sodass die Zwangsmaßnahme geeignet ist, die Durchsetzung der Verfügung zu ermöglichen.