Urteil
10 KS 1/09
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Jagdgenossenschaft ist nicht allein aus formeller Nebenbeteiligung am Flurbereinigungsverfahren klagebefugt; es muss eine materielle Betroffenheit darlegbar sein (§ 138 Abs.1 FlurbG i.V.m. § 42 Abs.2 VwGO).
• Änderungen von Eigentumsverhältnissen durch Flurbereinigung, die allenfalls mittelbar den Bestand eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beeinflussen, begründen keine Verletzung subjektiver Rechte der Jagdgenossenschaft.
• Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin die erforderliche Klagebefugnis nicht dargetan hat; materielle Angriffslegitimation kann nicht aus der bloßen Gesetzwidrigkeit der Maßnahme abgeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis der Jagdgenossenschaft gegen Flurbereinigungsnachtrag • Eine Jagdgenossenschaft ist nicht allein aus formeller Nebenbeteiligung am Flurbereinigungsverfahren klagebefugt; es muss eine materielle Betroffenheit darlegbar sein (§ 138 Abs.1 FlurbG i.V.m. § 42 Abs.2 VwGO). • Änderungen von Eigentumsverhältnissen durch Flurbereinigung, die allenfalls mittelbar den Bestand eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beeinflussen, begründen keine Verletzung subjektiver Rechte der Jagdgenossenschaft. • Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin die erforderliche Klagebefugnis nicht dargetan hat; materielle Angriffslegitimation kann nicht aus der bloßen Gesetzwidrigkeit der Maßnahme abgeleitet werden. Die Klägerin (Jagdgenossenschaft) wandte sich gegen Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au und gegen eine Ausführungsanordnung. Der Beklagte ordnete die Ausführung des Flurbereinigungsplans an und änderte das Verfahrensgebiet, wobei u.a. Forstflächen einbezogen wurden und auf einem Teilgrundstück eine Landabtretung zugunsten eines anderen Beteiligten erfolgte. Durch die Landabtretung entstand ein Eigenjagdbezirk, der den gemeinschaftlichen Jagdbezirk zerteilt und unter die Mindestgröße brachte. Die Klägerin erhob Widerspruch und Klage mit der Behauptung formeller und materieller Rechtsverstöße, insbesondere dass es an sachlicher Rechtfertigung fehle und die Maßnahme Begünstigungen bewirke. Das Verwaltungsgericht und die Spruchstelle wiesen die Widersprüche zurück; im vorläufigen Rechtsschutz wurde bereits die aufschiebende Wirkung versagt. • Die Klage ist unzulässig mangels Klagebefugnis: Die bloße Nebenbeteiligung nach § 10 FlurbG begründet keine Antragsbefugnis; erforderlich ist eine darlegbare materielle Betroffenheit im Sinne von § 138 Abs.1 FlurbG i.V.m. § 42 Abs.2 VwGO. • Eine Jagdgenossenschaft entsteht und besteht kraft Gesetzes an das Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks; Änderungen der Eigentumsverhältnisse, die nur mittelbar zum Wegfall eines Jagdbezirks führen, verletzen nicht unmittelbar die subjektiven Rechte der Genossenschaft (§§ 8, 9 BJagdG). • Der Nachtrag zum Flurbereinigungsplan bezweckt die Änderung von Flurstücken und die Ermöglichung privatrechtlicher Landverzichtserklärungen; er greift nicht unmittelbar in jagdrechtliche Verhältnisse ein, sondern wirkt höchstens mittelbar auf den Bestand der Jagdgenossenschaft ein. • Die Popularklage ist im Verwaltungsprozess ausgeschlossen; die bloße Rügen von Gesetzwidrigkeit oder mutmaßlicher Vorteilsgestaltung zugunsten Dritter rechtfertigt deshalb keine Klagebefugnis. • Mangels Antragsbefugnis konnte das Gericht die materiell-rechtlichen Einwendungen, etwa zur Rechtmäßigkeit der Planänderung nach § 64 FlurbG oder zur Erforderlichkeit der Ausführungsanordnung, nicht prüfen. • Die Klägerin war formell vertretungsbefugt durch den Jagdvorstand; dies ändert jedoch nichts an der fehlenden materiellen Betroffenheit. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften des Flurbereinigungs- und Verfahrenskostenrechts. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; ein Pauschbetrag wurde festgesetzt und der Streitwert bestimmt. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehlt, weil sie keine hinreichende materielle Betroffenheit durch die angegriffenen Maßnahmen dargetan hat. Änderungen von Eigentumsverhältnissen im Flurbereinigungsverfahren, die allenfalls mittelbar den Bestand eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beeinflussen, begründen keine unmittelbare Verletzung subjektiver Rechte der Jagdgenossenschaft. Die gerichtliche Überprüfung materieller Rechtmäßigkeitsfragen war deshalb mangels Zulässigkeit der Klage nicht durchzuführen. Die Revision wurde nicht zugelassen.