Beschluss
1 LA 38/09
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 Abs. 2 VwGO zu prüfen; begründete Richtigkeits- oder Grundsatzzweifel sind darzulegen.
• Die objektive Rechtswidrigkeit naturschutzrechtlicher Eingriffe bemisst sich nach dem Gesetzeswortlaut; Kenntnis oder Unterrichtung des Eigentümers ist für die Bewertung des Tatbestands nicht erforderlich.
• Die bloße Behauptung von Miteigentum oder möglicher Beteiligung Dritter begründet keine Unverhältnismäßigkeit der gegen einen Verantwortlichen gerichteten ordnungsbehördlichen Maßnahmen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Richtigkeits- und Grundsatzzweifel • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 Abs. 2 VwGO zu prüfen; begründete Richtigkeits- oder Grundsatzzweifel sind darzulegen. • Die objektive Rechtswidrigkeit naturschutzrechtlicher Eingriffe bemisst sich nach dem Gesetzeswortlaut; Kenntnis oder Unterrichtung des Eigentümers ist für die Bewertung des Tatbestands nicht erforderlich. • Die bloße Behauptung von Miteigentum oder möglicher Beteiligung Dritter begründet keine Unverhältnismäßigkeit der gegen einen Verantwortlichen gerichteten ordnungsbehördlichen Maßnahmen. Der Kläger wurde durch eine Ordnungsverfügung zur Wiederherstellung des Zustands von Moor-Biotopflächen verpflichtet, nachdem Aufschüttungen (u. a. eines Viehtreibeweges), das Ausheben eines Grabens und die Verfüllung eines Torfstichs festgestellt wurden. Er beantragte die Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts und rügte insbesondere Unverhältnismäßigkeit, Miteigentümerstellung Dritter und unzureichende Ermittlungen zum Verursacher. Im Verfahren gab der Kläger teils zu, den Weg hergestellt zu haben; die Bauausführung erfolgte durch ein Bauunternehmen. Aufnahmen und eine Ortsbegehung dokumentierten frisch ausgehobene oder verfüllte Stellen. Der Kläger verwies zudem auf eine Bestätigung, wonach ein Graben bereits bestanden habe, und darauf, dass seit Entstehung mehrere Jahre vergangen seien. • Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO geprüft; Kläger konnte keine ernstlichen Richtigkeitszweifel darlegen, da er im Verfahren selbst eingeräumt hatte, den Weg hergestellt zu haben und die Ortsbegehung Maßnahmen (Graben, Verfüllung) bestätigte. • Die Rüge, der Verursacher sei nicht ermittelt worden, ist unbegründet, weil der Kläger in den wesentlichen Punkten als Veranlasser genannt ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Dritte eigenmächtig handelten; die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung gegen den Kläger ist unabhängig von einer möglichen Inanspruchnahme Dritter. • Die Behauptung, ein Graben sei lediglich freigeräumt worden, ändert nichts an der Schutzwürdigkeit des Moor-Biotops; selbst Freilegungsmaßnahmen können Eingriffe darstellen und unterliegen dem Biotopschutz. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger keine hinreichende Subsumtion vorgelegt; er hat nicht dargelegt, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären sei. • Rechtslage des Landesnaturschutzgesetzes zeigt, dass die objektive Zulässigkeit von Eingriffen nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu beurteilen ist; Unkenntnis des Betroffenen begründet keinen Rechtfertigungsgrund, allenfalls einen Ermessensgesichtspunkt bei Härteabwägungen. • Behauptungen zur Bestandszeit der Aufschüttung und zur Vermischung des Bodens begründen keinen Zulassungsgrund; allenfalls stellen sie Erwägungen zum Sofortvollzug dar. • Kostenfolge: Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert für das Verfahren 5.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt und keine für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO relevante grundsätzliche Frage hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Beurteilung stützt sich auf Feststellungen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Maßnahmen (insbesondere Herstellung des Weges) selbst veranlasst oder jedenfalls mitverantwortlich ist und die Eingriffe das geschützte Moor-Biotop betreffen. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird für das Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.