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Beschluss

1 LB 10/07

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durch Rücknahme von Genehmigungsanträgen und Erledigungserklärungen gilt der Rechtsstreit als hinsichtlich aller begehrten Windkraftanlagen erledigt; das Verfahren ist einzustellen (§ 125 Abs.1 VwGO). • Ist ein früheres Urteil durch Erledigung der Hauptsache überflüssig geworden, ist dieses Urteil als unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs.3 ZPO). • Bei Kostenentscheidung sind gemäß § 161 Abs.2 VwGO billiges Ermessen und die Veranlassung der Erledigung zu berücksichtigen; wer durch Rücknahme die Erledigung herbeiführt, trägt anteilig die Kosten. • Bei Streitigkeiten über Genehmigung von Windkraftanlagen ist der Streitwert grundsätzlich an der Anlagenleistung zu bemessen; der Senat setzt 130 EUR/kW als Ausgangspunkt, hier ausnahmsweise 65 EUR/kW wegen nur begehrter Neubescheidung.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Windkraftanlagenverfahren; Einstellung und Kostenverteilung • Durch Rücknahme von Genehmigungsanträgen und Erledigungserklärungen gilt der Rechtsstreit als hinsichtlich aller begehrten Windkraftanlagen erledigt; das Verfahren ist einzustellen (§ 125 Abs.1 VwGO). • Ist ein früheres Urteil durch Erledigung der Hauptsache überflüssig geworden, ist dieses Urteil als unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs.3 ZPO). • Bei Kostenentscheidung sind gemäß § 161 Abs.2 VwGO billiges Ermessen und die Veranlassung der Erledigung zu berücksichtigen; wer durch Rücknahme die Erledigung herbeiführt, trägt anteilig die Kosten. • Bei Streitigkeiten über Genehmigung von Windkraftanlagen ist der Streitwert grundsätzlich an der Anlagenleistung zu bemessen; der Senat setzt 130 EUR/kW als Ausgangspunkt, hier ausnahmsweise 65 EUR/kW wegen nur begehrter Neubescheidung. Der Kläger hatte Genehmigungen für sechs Windkraftanlagen beantragt und gegen Ablehnungsbescheide Klage erhoben. Zwei Anträge zog der Kläger vor dem Verhandlungstermin zurück; zu den übrigen vier Anlagen erklärten die Parteien in Protokollerklärungen bzw. Schriftsätzen die Hauptsache für erledigt. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob die geplanten Anlagen eine wesentliche Sichtbarkeitsbeziehung zu einem Kulturdenkmal (Kirche) i.S. des Denkmalschutzgesetzes begründen. Nach Augenschein und einer vom Kläger vorgelegten Sichtbarkeitsanalyse einigten sich die Parteien, dass keine solche wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein und erklärte das erstinstanzliche Urteil vom 01.02.2007 für unwirksam. Der Senat nahm eine Streitwertbemessung an und verteilte die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen. • Verfahrenseinstellung: Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; die Rücknahme der Anträge und Protokollerklärungen erfassen alle sechs beantragten Anlagen, sodass gemäß § 125 Abs.1 VwGO i.V.m. § 92 Abs.3 VwGO das Verfahren einzustellen ist. • Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils: Mit Erledigung der Hauptsache ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.02.2007 entbehrlich und daher unwirksam; hierfür gelten § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs.2 VwGO ist das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Kläger hat durch die Rücknahme von zwei Anträgen die Erledigung herbeigeführt; deshalb trägt er die Kosten für diese beiden Anlagen allein. • Kostenverteilung für übrige Anlagen: Für die vier verbleibenden Anlagen hat die Augenscheinseinnahme und die Sichtbarkeitsanalyse ergeben, dass keine wesentliche Sichtbarkeitsbeziehung zum Denkmal i.S. von § 9 Abs.1 Nr.3 Denkmalschutzgesetz besteht; diese Feststellung ist dem Beklagten und dem Beigeladenen gleichermaßen zuzurechnen, daher tragen sie die restlichen Kosten je zur Hälfte. • Streitwertbemessung: Als Bewertungsmaßstab für Windkraftanlagen legt der Senat 130 EUR je kW Leistung zugrunde. Wegen des nur erstrebten Neubescheidungsziels und unvollständiger Standortfestlegung reduziert der Senat ausnahmsweise auf 65 EUR je kW, also 195.000 EUR je 3 MW-Anlage. Daraus ergeben sich Streitwerte von 1.170.000 EUR bis zum 19.02.2008 und 780.000 EUR danach. • Verfahrenshinweis zur planerischen Lösung: Fragen des weiterreichenden Schutzes von Kulturdenkmalen gegen Windkraftanlagen sollten vorrangig planungsrechtlich (Regional- und Bauleitplanung) behandelt werden, nicht in Einzelgenehmigungsverfahren. Das Verfahren wird nach Erklärung der Erledigung und Rücknahme von Anträgen eingestellt (§ 125 Abs.1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.02.2007 ist unwirksam. Die Kostenentscheidung: Der Kläger trägt ein Drittel der Verfahrenskosten bis zum 19.02.2008 (wegen Rücknahme von zwei Anträgen dessen Veranlassung) und damit die Kosten für diese beiden Anlagen; die übrigen Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladener je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 1.170.000 EUR bis zum 19.02.2008 und danach auf 780.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.