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Beschluss

3 W 44/17

Schifffahrtsobergericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SCHOGK:2017:0920.3W44.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 10) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort – Schifffahrtsgericht – vom 25.08.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2017 – 25 II 1/16 BSch - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 10).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 10) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort – Schifffahrtsgericht – vom 25.08.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2017 – 25 II 1/16 BSch - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 10). Gründe: Die von den Beteiligten 10) erhobene Beschwerde vom 28.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort – Schifffahrtsgericht – vom 25.08.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2017 – 25 II 1/16 BSch - ist unzulässig. Die Beschwerde ist unstatthaft. Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihr als Beteiligte zu 10) des Verklarungsverfahrens aufgegeben wird, zu erklären, ob eine Haftpflichtversicherung im Zeitraum der Schiffshavarie des TMS „S“ bestand, beurteilt sich nach § 375 Nr. 2, § 402 FamFG § i.V.m. § 58 ff FamFG. Gem. § 402 Absatz 1 FamFG sind grundsätzlich Beschlüsse in unternehmensrechtlichen Verfahren, zu denen auch das Verklarungsverfahren gehört, der Beschwerde ungeachtet dessen statthaft, ob der Antrag positiv oder negativ beschieden wurde (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., 2015, § 402 Rn 7). In Binnenschifffahrtssachen gilt jedoch die Spezialvorschrift des § 402 Abs. 2 FamFG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen Beschlüsse, durch die einem Antrag nach § 11 BinSchG stattgegeben wurde. § 11 BinSchG betrifft den Antrag des Schiffsführers auf Einleitung eines Verklarungsverfahrens. Ausdrücklich liegt dieser Fall nicht vor, da es hier in einem bereits anhängigen Verklarungsverfahren um den Antrag eines Beteiligten gegen einen anderen Beteiligten mit dem Ziel der Ausdehnung der Beweisaufnahme, nicht mithin um die Stattgabe des Verklarungsantrags geht. Diese Regelung des § 402 Abs. 2 FamFG ist jedoch entsprechend auf den Beschluss über die Ausdehnung der Beweisaufnahme gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 BinSchG anzuwenden (vgl. Nedden-Boerger in Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, 5. Aufl., 2016, § 402 Rn 3 (irrtümlicherweise wird § 13 Abs. 2 Satz 2 BinSchG und nicht § 13 Abs. 3 S. 2 BinSchG zitiert). Wenn es sich bei § 402 Abs. 2 FamFG im Verhältnis zu § 402 Abs. 1 FamFG auch um eine Ausnahmevorschrift handelt, die im Grundsatz nicht analogiefähig ist, ergibt die – vorrangig maßgebliche - Auslegung der Regelung des § 402 Abs. 2 FamFG bereits, dass auch Anträge nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BinSchG erfasst sein sollen. Dafür spricht zunächst, dass der Gesetzgeber in § 375 Ziff. 2 FamFG mit dem Bezug auf § 11 BinSchG das unternehmensrechtliche Verfahren als solches und also das Verklarungsverfahren insgesamt benennt. Gesetzessystematisch ist damit auch in § 402 Abs. 2 FamFG das Verfahren als solches und nicht nur der verfahrenseinleitende Antrag i.S.v. § 11 BinSchG gemeint (in diesem Sinne wohl auch Schifffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 – 6 W 30/11 BinSch, zitiert nach juris; Schifffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 13.01.2014 – 6 W 97/12, zitiert nach juris). Darüber hinaus entspricht allein diese Auslegung dem Gesetzeszweck des Verklarungsverfahrens. Das Verfahren dient einer alsbaldigen Sicherung der Beweismittel. Es sollen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten geschaffen werden und ihm ein Überblick verschafft werden, ob vom Gegner Schadensersatz verlangt werden kann. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der früheren Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 Satz 2 BinSch zur Ausdehnung der Beweisaufnahme im Verklarungsverfahren, die in Fällen (nur) der Ablehnung eines solchen Antrages eines Antragsberechtigten die (einfache) Beschwerde als statthaft angesehen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.5.1993 – W 2/93 BSch -, VRS Bd. 85 (1993), 417; vgl. auch Senat, Beschl. v. 23.04.2007 – 3 W 65/06 BSch – zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus diesen Entscheidungen jedoch keine grundsätzliche Beschwerdefähigkeit der auch stattgebenden Beschlüsse im Verklarungsverfahren nach geltendem Recht. Damit kommt es für die Beschwerdefähigkeit der Entscheidung maßgeblich darauf an, ob der Antrag auf Ausdehnung der Beweisaufnahme abgelehnt worden ist. Bei der Frage, ob einem Antrag stattgegeben wurde oder ob er ggf. teilweise abgelehnt wurde, ist darauf abzustellen, welchem materiellen Gehalt die Entscheidung hat (vgl. Schifffahrtsobergericht Hamburg Beschl. v. 12.09.2011 – 6 W 30/11 BinSch, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, die Beteiligte zu 10), keinen eigenen Beweisantrag gestellt, der abgelehnt worden ist; sie hat vielmehr allein die Auffassung vertreten, die von der Beteiligten zu 5) erweiterte Beweisaufnahme sei vom Zweck des Verklarungsverfahrens nicht erfasst, weshalb die Beteiligte zu 10) nicht zur Auskunft verpflichtet sei. Selbst wenn in diesem Begehren eine Begrenzung der Verklarungsuntersuchung liegen sollte, so ist dies nicht ein konkreter Beweisantrag (vgl. Schifffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 – 6 W 30/11 BinSch, zitiert nach juris). Ein Beschwerderecht gegen die Durchführung des Verklarungsverfahrens an sich kann die Beschwerdeführerin auch nicht reklamieren. Ein solches steht nur dem Antragsberechtigten i.S.v. § 11 BinSchG i.V.m. § 59 Abs. 2 BinSchG zu. Der Kostenausspruch folgt aus § 84 FamFG.