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Urteil

3 U 77/99 BSch

Schifffahrtsobergericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SCHOGK:2000:0125.3U77.99BSCH.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.05.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Schiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort - 5 C 2/98 BSch - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.05.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Schiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort - 5 C 2/98 BSch - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Schiffahrtsgericht der Auffassung, daß man nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) nicht als erwiesen ansehen kann. Die Beweislast für das Verschulden des Schädigers trägt nach einhelliger Auffassung der Geschädigte. Das Wendebecken diente gerade der Durchführung von Wendemanövern; es war an dem fraglichen Tag trotz des Eisgangs, der sich nicht plötzlich entwickelt hatte, sondern schon geraume Zeit zuvor bestand, nicht gesperrt. Der Beklagte zu 2) war veranlaßt, ein Wendemanöver durchzuführen. Unstreitig muß ein Tankschiff beim Löschen aus Gründen des Fluchtweges mit dem Kopf in Richtung Strom liegen. Der Beklagte zu 2) war auch gehalten, in dem Wendebecken und nicht im Strom zu wenden. Damit hat sich der Beklagte zu 2) im Grundsatz verkehrsrichtig verhalten (vgl. dazu BGHZ 24, 21, 26). Ein Verstoß gegen § 1.04 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht fest. Die Bekundung des Zeugen R., wonach der Schubverband mit hoher Geschwindigkeit auf die Eisdecke fuhr, steht im Widerspruch zu den Aussagen der übrigen vom Schiffahrtsgericht vernommenen Zeugen. Insbesondere der Zeuge L. - ein Mitglied des Klägers - hat bekundet, daß das Schiff langsam in das Hafenbecken einfuhr. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht fest, daß das Eis in der Mitte des Hafenbeckens eine solche Dicke aufwies, daß der Beklagte zu 2) mit Eisgang, der geeignet war, Beschädigungen im Uferbereich zu verursachen, rechnen mußte. Die Bekundungen der Zeugen, die Mitglieder des Klägers sind, zu einer ganz erheblichen Eisdicke beziehen sich auf diejenige im Uferbereich, wo das Eis dicker ist als in der Mitte des Hafenbeckens, wo der Schubverband gewendet hat. Nach Einschätzung der Zeugen E. und O. war die Eisdecke im Bereich des Wendemanövers nur 3 - 5 cm dick. Für die Richtigkeit der Aussagen der vorgenannten Zeugen spricht der unstreitige Umstand, daß die Schrauben von SB "Pasto" durch das Wendemanöver nicht beschädigt worden sind. Mit Rücksicht darauf teilt der Senat die Auffassung des Schiffahrtsgerichts, daß der Beklagte zu 2) bei dem langsamen Einfahren in eine relativ dünne Eisschicht eine Beschädigung der 100 - 150 m entfernten Steganlage des Klägers nicht vorhersehen konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.343,65 DM Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM