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Beschluss

2 M 47/19

SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wasserrechtliche Anordnung nach § 100 Abs.1 Satz2 WHG zur Prüfung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit von Gülleanlagen kann auch gegenüber dem Pächter als Betreiberadressaten gerichtet werden, wenn dieser tatsächliche und rechtliche Betriebsverantwortung trägt. • Bestehen Anhaltspunkte für erhebliche oder gefährliche Mängel einer JGS-Anlage (u.a. Alter der Anlage, Güllevorfall, Bodenprobe), ist die Anordnung einer Sachverständigenprüfung nach Anlage 7 AwSV gerechtfertigt. • Bei der Prüfung der Fortwirkung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse am Schutz von Boden und Grundwasser vorrangig; deshalb kann die sofortige Vollziehung angeordnet und ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Anordnung sachverständiger Dichtheitsprüfung von Gülleanlagen gegen Pächter als Betreiberadressaten • Eine wasserrechtliche Anordnung nach § 100 Abs.1 Satz2 WHG zur Prüfung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit von Gülleanlagen kann auch gegenüber dem Pächter als Betreiberadressaten gerichtet werden, wenn dieser tatsächliche und rechtliche Betriebsverantwortung trägt. • Bestehen Anhaltspunkte für erhebliche oder gefährliche Mängel einer JGS-Anlage (u.a. Alter der Anlage, Güllevorfall, Bodenprobe), ist die Anordnung einer Sachverständigenprüfung nach Anlage 7 AwSV gerechtfertigt. • Bei der Prüfung der Fortwirkung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse am Schutz von Boden und Grundwasser vorrangig; deshalb kann die sofortige Vollziehung angeordnet und ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Die Antragstellerin ist Pächterin des Stallbereichs P.2 einer Sauenzuchtanlage, in dem Hunderte Schweine gehalten werden; unter den Spaltböden befinden sich Güllekeller und ein Güllekanal. Bei einem Güllehochstand Anfang 2018 trat Gülle über die Spaltböden aus, nördlich der Stallanlage wurde Flüssigkeit im Boden festgestellt und später eine Bodenprobe entnommen. Die Anlage stammt aus 1979 und wurde über lange Zeit nicht einer externen Dichtheitsprüfung unterzogen; in der Genehmigung von 1996 war jedoch jährliche Prüfung vorgesehen. Die Wasserbehörde ordnete per Ordnungsverfügung vom 24.04.2018 an, die Güllekeller und Güllekanäle des P.2 durch einen nach §53 AwSV bestellten Sachverständigen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und das Prüfprotokoll vorzulegen; sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung wurden festgesetzt. Die Antragstellerin focht dies an mit Einwendungen unter anderem zur Adressierung, Zumutbarkeit der Frist und Ursache des Güllevorfalls. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab; die Beschwerde zum OVG blieb erfolglos. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: §100 Abs.1 WHG (Anordnungsbefugnis der Gewässeraufsicht), §62 Abs.1 WHG i.V.m. §13 Abs.3 und Anlage 7 AwSV (Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen). • Adressat der Anordnung: Im Wasserrecht kann Betreiber sein, wer tatsächlich und rechtlich über die Anlage bestimmt und wirtschaftlich verantwortlich ist; im Pachtverhältnis kann der Pächter Betreiber und damit Adressat der Pflichten nach §62 WHG sein. Deshalb war die Pächterin des Stallbereichs P.2 richtige Adressatin der Anordnung. • Tatbestandsmäßigkeit der Anordnung: Anlage 7 Nr.6.4 AwSV erlaubt die Anordnung einer Sachverständigenprüfung bei bestehenden JGS-Anlagen, wenn Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel besteht; ein solcher Verdacht lag hier vor. • Begründende Tatsachen für den Verdacht: langjähriger Betrieb ohne Nachweis von Dichtheitsprüfungen, Alter der Anlage (seit 1979/1996 in aktueller Nutzung), Feststellungen zu Rissen/Fugen an Außenwand, anhaltende Vernässungen und positive Bodenprobe nördlich der Anlage nach dem Güllevorfall, Nutzung mobiler Pumpen und provisorischer Ableitung deuten auf Funktionsprobleme der Kanäle hin. • Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit: Die Maßnahme ist geeignet, eine weitere Gefährdung von Boden und Grundwasser zu verhindern; mildere Mittel (Skizzen, internes Güllemanagement) sind nicht ausreichend geeignet, und organisatorische Umsetzungen (Umstallung, Freiziehen einzelner Segmente) waren möglich. • Fristsetzung: Die zunächst bis 28.06.2018 gesetzte Frist war nicht unangemessen kurz; die Behörde durfte unter Berücksichtigung der Gefahrenlage eine kürzere Frist setzen, und die Antragstellerin konnte die Prüfung zumindest ins Werk setzen. • Sofortige Vollziehung und Zwangsgeld: Wegen des besonderen öffentlichen Interesses am Grundwasserschutz war die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt und die Androhung/festsetzung von Zwangsgeld rechtmäßig. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die wasserrechtliche Anordnung zur Prüfung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Güllekeller und Güllekanäle des Stallbereichs P.2 rechtmäßig war und die Antragstellerin als Pächterin Betreiberin i.S.d. Wasserrechts ist. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte für erhebliche oder gefährliche Mängel (Alter der Anlage, Güllevorfall, Bodenprobe, provisorische Ableitungen) war die Anordnung einer Sachverständigenprüfung nach Anlage 7 AwSV erforderlich und verhältnismäßig, um Boden und Grundwasser zu schützen. Die sofortige Vollziehung samt Zwangsgeldandrohung blieb bestehen, weil das öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer das Interesse der Antragstellerin an aufschiebender Wirkung überwiegt. Kosten und Streitwert wurden zugunsten der Behörde entschieden.