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Beschluss

4 L 115/18

SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt substantiiert darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Darlegungsfrist voraus. • Nachträgliche Änderungen der Rechtslage sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre tragenden Gründe innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO dargelegt wurden oder ernstliche Zweifel bereits mit Blick auf eine bevorstehende Änderung vor Fristablauf geltend gemacht wurden. • Eine nachträgliche rückwirkende Satzungsänderung, die die vom Verwaltungsgericht monierten Regelungen beseitigt, kann die Erfolgsaussicht der Berufung entfallen lassen. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art.103 Abs.1 GG liegt nicht vor, wenn der Beklagte die prozessualen Möglichkeiten zur Aussetzung oder Ergänzung des Verfahrens nicht ausgeschöpft hat. • Das Ermittlungsgebot des Gerichts (§86 VwGO) rechtfertigt allein keine Verfahrensrüge; ein Gehörsverstoß ist nur anzunehmen, wenn das Gericht Umstände entscheidend verwertet, zu denen nicht angemessen gehört wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Richtigkeitszweifel und nachträglicher Satzungsänderung • Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt substantiiert darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Darlegungsfrist voraus. • Nachträgliche Änderungen der Rechtslage sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre tragenden Gründe innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO dargelegt wurden oder ernstliche Zweifel bereits mit Blick auf eine bevorstehende Änderung vor Fristablauf geltend gemacht wurden. • Eine nachträgliche rückwirkende Satzungsänderung, die die vom Verwaltungsgericht monierten Regelungen beseitigt, kann die Erfolgsaussicht der Berufung entfallen lassen. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art.103 Abs.1 GG liegt nicht vor, wenn der Beklagte die prozessualen Möglichkeiten zur Aussetzung oder Ergänzung des Verfahrens nicht ausgeschöpft hat. • Das Ermittlungsgebot des Gerichts (§86 VwGO) rechtfertigt allein keine Verfahrensrüge; ein Gehörsverstoß ist nur anzunehmen, wenn das Gericht Umstände entscheidend verwertet, zu denen nicht angemessen gehört wurde. Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das Teile seiner Satzung über Herstellungsbeiträge (BS 2018-04) monierte, die Zulassung der Berufung beantragt. Er machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend und berief sich auf inhaltliche Einwände gegen §4 Abs.4 lit. c) der Satzung. Nach Zustellung des Urteils änderte der Beklagte durch eine Änderungssatzung vom 4. Oktober 2018 die streitige Regelung rückwirkend. Die Zulassungsanträge wurden sowohl mit Bezug auf die ursprüngliche Satzung als auch wegen behaupteter Verfahrensmängel (Gehörsverletzung, Überschreitung des Untersuchungsgrundsatzes) begründet. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die gesetzlichen Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegen und ob formelle Verfahrensrechte verletzt wurden. • Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind substantiiert dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; solche müssen innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgetragen sein oder mit Blick auf eine bevorstehende Rechtsänderung rechtzeitig geltend gemacht werden. • Die am 4.10.2018 erlassene Änderungssatzung beseitigt die vom Verwaltungsgericht beanstandete Rangfolgenregelung in §4 Abs.4 lit. c) BS 2018-04. Da diese Änderung erst nach Ablauf der Darlegungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO eingetreten und nicht fristgerecht vorgetragen worden ist, kann sie zur Begründung ernstlicher Zweifel im Zulassungsverfahren nicht herangezogen werden. • Die vom Beklagten innerhalb der Frist vorgetragenen Einwände gegen die ursprüngliche Satzung reichen nach Prüfung nicht aus, um ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen; die prognostische Erfolgsaussicht der Berufung ist durch die zwischenzeitliche Satzungsänderung entwertet. • Eine Gehörsverletzung nach Art.103 Abs.1 GG bzw. ein Verstoß gegen §124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht vor, weil der Beklagte die in der mündlichen Verhandlung bekannten prozessualen Möglichkeiten (Antrag auf Vertagung oder Fristgewährung) nicht nutzte und nicht vorträgt, er sei an einer Stellungnahme gehindert worden. • Das Gericht durfte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§86 VwGO) auch auf von den Parteien nicht vorgebrachte Umstände eingehen; eine "ungefragte Fehlersuche" begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn entscheidende Umstände zugrunde gelegt wurden, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde, was hier nicht der Fall ist. Der Zulassungsantrag zur Berufung hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO für die Zulassung lagen nicht vor, weil die vom Beklagten maßgeblich gemachtene nachträgliche Änderung der Satzung erst nach Ablauf der Darlegungsfrist erfolgte und daher zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren nicht herangezogen werden kann. Die innerhalb der Frist vorgetragenen Einwände gegen die ursprüngliche Satzung genügten nicht, um eine prognostisch begründete Erfolgsaussicht der Berufung aufzuzeigen. Auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen Verfahrensgrundsätze (§86 VwGO) liegt nicht vor, da der Beklagte die ihm offenstehenden rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung nicht nutzte und keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung darlegte. Damit bleibt der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestehen; die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO und der Beschluss ist unanfechtbar.