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Beschluss

3 M 45/19

SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein formeller Berichtigungsanspruch des Tenors und der Gründe eines Beschlusses kann sich aus §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO ergeben, wenn sich erkennbar fehlerhafte Bezugnahmen oder Angaben finden. • Ein Beschluss des Gerichts kann unanfechtbar sein; Unanfechtbarkeit richtet sich nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Berichtigung formeller Fehler und Unanfechtbarkeit des Beschlusses • Ein formeller Berichtigungsanspruch des Tenors und der Gründe eines Beschlusses kann sich aus §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO ergeben, wenn sich erkennbar fehlerhafte Bezugnahmen oder Angaben finden. • Ein Beschluss des Gerichts kann unanfechtbar sein; Unanfechtbarkeit richtet sich nach § 152 Abs. 1 VwGO. Der Senat stellte bei einem früheren Beschluss vom 3. April 2019 fest, dass im Tenor und in den Gründen eine fehlerhafte Bezugnahme enthalten war. Konkret wurde irrtümlich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle verwiesen, obwohl die angegriffene Entscheidung vom Verwaltungsgericht Magdeburg ergangen war. Aufgrund dieses formellen Fehlers wurde die Berichtigung des Tenors und der Gründe begehrt, gestützt auf die einschlägigen Vorschriften der VwGO. Weitergehend erörterte der Senat die Rechtslage zur Anfechtbarkeit seines Beschlusses. Die Parteien und weitere Verfahrensparteien sind aus dem Text nicht ersichtlich, der Fokus liegt auf der gerichtlichen Korrektur und der prozessualen Rechtsfolgenfrage. Es geht somit nicht um die materielle Bewertung der angegriffenen Entscheidung, sondern um formale Korrekturen und deren Rechtswirkungen. Der Beschluss enthält keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen oder Beweiswürdigung. Die Entscheidung betrifft ausschließlich prozessuale Fragen der Berichtigung und der Anfechtbarkeit. • Berichtigung: Der Senat führt aus, dass nach §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO der zuvor ergangene Beschluss vom 3. April 2019 hinsichtlich Tenor und Gründen zu berichtigen war. Grundlage ist die Feststellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Bezugnahme auf ein anderes Gericht. • Konkreter Fehler: Der frühere Tenor enthielt eine falsche Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle, obwohl die angegriffene Entscheidung vom Verwaltungsgericht Magdeburg stammte. Dieser formelle Fehler rechtfertigt die Berichtigung. • Unanfechtbarkeit: Der Senat stellt fest, dass der Beschluss unanfechtbar ist, und verweist hierzu auf § 152 Abs. 1 VwGO. Damit ist der gerichtliche Beschluss nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. • Keine weiteren prozessualen oder materiellen Änderungen: Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur formeller Angaben im Tenor und in den Gründen; eine materiell-rechtliche Überprüfung oder Änderung der angegriffenen Entscheidung war nicht Gegenstand des Beschlusses. Der Beschluss des Senats vom 3. April 2019 wurde gemäß §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO dahin gehend berichtigt, dass Tenor und Gründe die korrekte Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Magdeburg enthalten. Zudem hat der Senat festgestellt, dass der Beschluss unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Damit wurden die formellen Fehler korrigiert, ohne materielle Entscheidungen zu ändern. Das Gericht hat den formellen Mangel beseitigt und zugleich klargestellt, dass gegen diesen berichtigen Beschluss kein Rechtsmittel möglich ist, sodass die Entscheidung insoweit rechtskräftig bleibt.